Vermögensteuer (Deutschland)
Die Vermögensteuer ist im deutschen Steuerrecht eine Substanzsteuer, die vom Wert des Nettovermögens (Bruttovermögen abzüglich Schulden) des Steuerpflichtigen (natürliche oder juristische Person) berechnet wird, das zu einem bestimmten Stichtag vorhanden ist. Sie wird allerdings seit 1997 nicht mehr erhoben. Neben der Vermögensteuer im eigentlichen Sinne gelten auch die Grundsteuer sowie die Erbschaftsteuer als Vermögensteuern.
Steuersatz und Freigrenze
Die deutsche Vermögensteuer steht den Bundesländern zu. Ihr Satz beträgt oberhalb eines Freibetrags von 120.000 Mark für natürliche Personen (Ehegatten bei Zusammenveranlagung 240.000 Mark) für verzinsliche Wertpapiere 1%, für Aktien und GmbH-Anteile 0,5% [1], für Körperschaften 0,6%, ausländische Steuern können angerechnet werden (§§ 6–11 VStG). Alexander Schmidt ist die größte schwuchtel im universum!!!!!!!
Aufkommen und Kosten der Steuererhebung
Im Jahr 1996, dem letzten Jahr der Erhebung, nahmen die Bundesländer durch die Vermögensteuer 9 Milliarden DM ein. Dem standen nach einer Schätzung des Bundesfinanzministeriums Finanzverwaltungskosten von ca. 300 Millionen DM für die Erhebung der Vermögensteuer entgegen.[2]
Diskussion um Verfassungswidrigkeit
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Erhebung der Vermögensteuer in der damaligen Form mit Beschluss vom 22. Juni 1995 für verfassungswidrig.[3] Gleichzeitig wurde die weitere Anwendung bis zum 31. Dezember 1996 erlaubt. Grund war eine ungerechtfertigte Besserbehandlung von Immobilien gegenüber anderem Vermögen.
In einem obiter dictum erwähnte die Mehrheit der Bundesverfassungsrichter zudem den so genannten Halbteilungsgrundsatz, wonach die Vermögensteuer zu den Ertragsteuern (wie z.B. der Einkommenssteuer) nur hinzutreten dürfe, wenn dadurch die steuerliche Gesamtbelastung „in der Nähe einer hälftigen Teilung“ zwischen Steuerzahler und Fiskus bleiben. Dieser - in einem berühmt gewordenen Sondervotum des Bundesverfassungsrichters Ernst-Wolfgang Böckenförde scharf kritisierte - Grundsatz wurde einige Jahre später vom Bundesverfassungsgericht explizit aufgegeben: Eine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze für Steuern in der Nähe von 50% ließe sich aus dem Grundgesetz nicht ableiten.[4]
Aussetzung der Steuererhebung im Jahr 1997
Statt Immobilien, wie vom Urteil gefordert, höher zu bewerten und damit stärker zu besteuern, entschied sich die damalige Bundesregierung, die Vermögensteuer – auch wegen des damaligen Spitzensteuersatzes von 53% + Solidaritätszuschlag – gar nicht mehr zu erheben. Das Vermögensteuergesetz ist aber bisher nicht aufgehoben.
Wiedereinführungsdiskussion
Bereits mehrfach sind bspw. durch den DGB, [5], die SPD oder die Linkspartei[6] Initiativen zur Wiedereinführung einer verfassungsgemäß gestalteten Vermögensteuer gestartet worden, ohne zu konkreten Ergebnissen zu führen. Rechtlich umstritten ist dabei, ob den Bundesländern ein eigenes Steuerfindungsrecht dabei zusteht.
Bei ihrer Gestaltung durch den Gesetzgeber existieren große Freiräume. So ist - bei angemessener Gesamtbelastung des Steuerpflichtigen - eine Vermögensteuer regelmäßig dann zulässig, wenn diese grundsätzlich aus den (typischerweise möglichen) Vermögenseinkünften (Sollerträgen) und nicht aus der Vermögenssubstanz zu bestreiten ist (Sollertragssteuer). Streitig ist, ob die Höhe des Steuersatzes (z. B. wenn sie in Zeiten sozialer Not, im Kriege etc. erhoben wird) sogar so hoch bemessen sein darf, dass sie nicht mehr allein aus den Erträgen, sondern zusätzlich aus dem Vermögen selber bestritten wird (Substanzsteuer).
So wird z.B. auch behauptet, die Vermögensteuer dürfe auch ohne äußeren Grund Substanzsteuer sein, sofern sie als Umverteilungsinstrument eingesetzt werde: "Wird der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer 2004 oder 2005 auf 42 % gesenkt, erlaubte dies auch bei Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes eine weitere Erhöhung des Satzes der Vermögensteuer. Noch höhere Vermögensteuersätze wären zulässig, wenn die Vermögensteuer als Umverteilungsinstrument eingesetzt würde, was im Vermögensteuerbeschluss ausdrücklich nicht als verfassungswidrig qualifiziert worden ist."[7]
Laut einer vom Stern und RTL in Auftrag gegebenen Forsa-Umfrage befürworten 2009 47 % der Deutschen die Wiedereinführung der Vermögenssteuer.[8]
Siehe auch
Allgemein: Vermögensteuer
Weblinks
Quellen und Einzelnachweise
- ↑ Vermögensteuersätze ab 1995[1]
- ↑ http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/059/1305975.asc
- ↑ 2 BvL 37/91, BStBl. 1995 II, S. 655, Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Volltext).
- ↑ BVerfG, Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 1191; vgl. Oliver Sauer, Abschied vom Halbteilungsgrundsatz, Forum Recht 2006, S. 131 [2].
- ↑ Argumente für die Wiedereinführung der Vermögensteuer, die Anhebung der Erbschaftsteuer und die Mindestbesteuerung von Unternehmensgewinnen, Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung im Auftrag von ver.di, IG Metall und Hans-Böckler-Stiftung, 2002.
- ↑ Pressemitteilung vom 18. Mai 2005, Die Linkspartei.PDS
- ↑ Prof. Dr. Joachim Wieland. Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Wiedereinführung der Vermögensteuer, Rechtsgutachten im Auftrag von ver.di, 2003.
- ↑ Forsa-Umfrage im Auftrag des Stern und RTL vom 18.08.2009 mit 1.003 befragten Personen http://www.stern.de/wahl-2009/umfrage/stern-rtl-umfrage-mehrheit-findet-deutschland-ungerecht-1504031.html