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Jugendamt

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Das Jugendamt ist eine Organisationseinheit innerhalb der Kommunalverwaltung. Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz - Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - muss jede Gebietskörperschaft ein Jugendamt einrichten. Im Gegensatz zu anderen Behördenteilen (Ämtern) besteht jedes Jugendamt nicht nur aus der Verwaltung, sondern aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. Leiter der Verwaltung des Jugendamtes ist der/die Jugendamtsleiter/in bzw. der/die Jugendamtsdirektor/in (Bezeichnung in Berlin). (dfr)

Siehe auch: Jugendkultur, Jugendarbeit, Jugendhilfeausschuss

Weblinks: [1]