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Restitutionsklage

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Die 5 Beschwerdeführer im Verfahren im Fall Jahn u.a. gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren Erben von Bodenreformgrundstücken. Sie mussten diese Grundstücke aufgrund der Regelungen des 2.Vermögensrechtsänderungsgesetzes wegen fehlender Zuteilungsfähigkeit ohne Entschädigung dem Fiskus überlassen.. Während die Zivilrechtsprechung die Regelungen angewandt hat und das Bundesverfassungsgericht wiederholt in Nichtannahmebeschlüssen eine Verfassungswidrigkeit verneint hat, hat der EGMR einen Menschenrechtsverstoß darin gesehen, dass die Beschwerdeführer keine Entschädigung erhalten haben.

Dieses Kammerurteil hat weithin Beachtung und sehr unterschiedliche Würdigung gefunden. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Einlegung des Rechtsmittels zu prüfen. Der Große Senat des EGMR soll jetzt tatsächlich angerufen werden. In diesem Zusammenhang ist in manchen Stellungnahmen in der Presse angeraten worden, gegen frühere Urteile in vor den Zivilgerichten stattgefundenen Verfahren nach den Bodenreformabwicklungsvorschriften des 2.Vermögensrechtsänderungsgesetzes Wiederaufnahmeklagen zu erheben.

Wann eine Restitutionsklage als eine Unterart der Wiederaufnahmeklage stattfinden kann, ist in § 580 der Zivilprozessordnung geregelt. Darin heißt es u.a.:

Die Restitutionsklage findet statt: ... 6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;

7. wenn die Partei b. eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

Aus diesen Bestimmungen, die unmittelbar nicht passen, wird vereinzelt hergeleitet, eine Restitutionsklage könne bei einem späteren EGMR-Urteil zulässig sein. Da es sich bei der Restitutionsklage aber um eine Ausnahme vom Grundsatz handelt, dass rechtskräftige Urteile Bestand haben und eben nicht zu überprüfen sind, spricht kaum etwas dafür, über den Wortlaut der ZPO-Bestimmungen hinaus im Wege der Auslegung Ausnahmen zuzulassen.

Soweit ersichtlich, wird eine Wiederaufnahme wegen Entscheidungen des EGMR von der Rechtsprechung abgelehnt. So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Beschluss vom 11.10.1985, der die angestrebte Wiederaufnahme eines Strafverfahrens betraf, entschieden, dass weder die Menschenrechtskonvention noch das Grundgesetz dazu verpflichteten, einem Urteil des EGMR, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Menschenrechtskonvention zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung beizumessen (BVerfG NJW 1986, 1425 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Beschluss vom 04.06.1998 entschieden, dass eine einen Konventionsverstoss feststellende Entscheidung des EGMR in einem Fall ähnlicher Art keine Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Disziplinarverfahrens rechtfertige (BVerwG NJW 1999, 1649 ff.). Das BVerwG hat auch darauf hingewiesen, dass der EGMR Hoheitsakte der Vertragsstaaten nicht aufheben könne und die Urteile des EGMR nur feststellende, keine kassatorische Wirkung haben.

In den Fällen älterer Urteile wird eine Restitutionsklage ohnehin schon wegen Zeitablaufs unzulässig sein, denn gemäß § 586 Absatz 2 Satz 2 ZPO sind die Klagen nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft.