Verwaltungsgeschichte Mecklenburgs
Verfassung
Die rechtlichen Grundlage der Verfassung Mecklenburgs bildete vor allem der bis 1918 gültige "Landesgrundgesetzliche Erbvergleich" von 1755 und das das mit grundherrschaftlichen Befugnissen ausgestattete Eigentum an Grund und Boden, das sogenannte „echte Eigenthum“.[1]
Dieses „echte Grundeigenthum“ war dreigeteilt in Domanium, Ritterschaft und Städte (Landschaft). An das Grundeigentum waren staatsrechtliche Befugnisse in Form von Realrechten - Rechte, die nur dem jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Grundstücks zustanden - gebunden. Staatsrechtliche Befugnisse waren also unmittelbar mit Grundstück verbunden und gingen mit dem Besitz auf den jeweiligen Besitzer über. Jeder Besitzer eines Gutes mit dem das Recht der Landstandschaft verbunden war konnte in eigener Person auf dem Landtag erscheinen und dort seine Rechte gegenüber dem Landesherrn vertreten. Die Grundherren der ritterschaftlichen Güter hatten gegenüber den Hintersassen lokalobrigkeitliche und administrative Befugnisse. Außerdem hatten die Gutsbesitzer Schrift- und Kanzleisässigkeit, die Patrimonialjurisdiktion und die lokale Polizeigewalt und gewisse Privilegien wie die niedere Jagdgerechtigkeit, das Brau- und Brennereirecht ohne Abgaben, das Mühlenrecht und das Patronatsrecht inne. An die Städtischen Güter waren keine grundherrschaftliche Rechte wie bei den ritterschaftlichen Gütern geknüpft. Diese Rechte waren auf die städtischen Organe verteilt. Die Städtischen Organe hatten ebenfalls das Recht der Landstandschaft und wurden meist durch den Bürgermeister vetreten. Nur das Domanium stellte das absolute Herrschaftsgebiet der Herzöge dar.
Alleiniger Träger des gesamten Grundeigentums in Mecklenburg waren ursprünglich die Herzöge, deren Grundbesitz (Domanium) sich nahezu auf das gesamte Gebiet des Herzogtums erstreckte. Später entstand durch Verleihung durch den Herzog, das ritterschaftliche, das städtische und das kirchliche Grundeigentum. Das kirchliche Grundeigentum fiel nach der Reformation mit der damit verbundenen Säkularisation zum großen Teil an den Herzog zurück und wurde Teil des Domaniums. In dieser Dreiteilung des Grundeigentums in Domanium, Ritterschaft und Städte war das gesamte Territorium Mecklenburgs erschöpft. Raum für ein anderes Eigentum, also auch für bäuerliches Eigentum war nicht gegeben. Bauern waren mit geringen Ausnahmen jederzeit kündbare Zeitpächter, des von ihnen bewirtschafteten Landes. Nur vereinzelt bestanden bäuerliche Stellen, welche in Erbpacht (Emphyteuse) gegeben waren. Allerdings wurden im Domanium Mecklenburg-Schwerins ab 1869 viele Bauern durch die Landesregierung von Zeitpächtern zu Besitzern (Erbpächtern), womit sie ein vererbliches dingliches Nutzungs- und Besitzrecht an den von ihnen bewirtschaften Grundstücken erwarben. Im Kernland von Mecklenburg-Strelitz wurde dies aber nur selten eingeführt; anders im bäuerlich geprägten Fürstentum Ratzeburg, wo es aus historischen Gründen keine ritterschaftlichen Gutsbetriebe gab. Zudem war auch der Grundbesitz des Domaniums, der Ritterschaft und der Städte staatsrechtlichen Beschränkungen unterworfen, so dass ein völlig freier Grundbesitz im Sinne einer unbeschränkten Verfügungsfreiheit darüber in Mecklenburg überhaupt nicht bestand.
Im Ergebnis eines jahrhundertelangen Kräftemessens hatte das mecklenburgische Fürstenhaus entscheidende Machtbefugnisse an den politischen Gegner, die aus Ritterschaft und Landschaft bestehenden Landstände verloren. Ungeachtet aller Herrschaftsteilungen der Dynastie bildeten die mecklenburgischen Landstände seit 1528 eine gemeinsame, unteilbare Körperschaft, die „Union der Landstände“ bzw. „Landesunion“. Im Gegensatz zu anderen Reichsgebieten war es in Mecklenburg demnach nicht zur Herausbildung absolutistischer Verhältnisse gekommen.
Seit 1755 besaßen die (Teil-) Herzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz mit dem "Landesgrundgesetzliche Erbvergleich" eine gemeinsame, landständische Verfassung, durch welche die Herzöge bei der Ausübung bestimmter Befugnisse (Gesetzgebung, Besteuerung) an die Zustimmung der Landstände gebunden waren. Legislative im Mecklenburgischen Gesamtstaat, war der Landtag, eine gemeinsame Einrichtung und höchste politische Instanz der beiden Landesteile Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Er setzte sich aus den Landständen, bestehend aus Ritterschaft und Landschaft zusammen. Als Exekutive des mecklenburgischen Staates wurde der paritätisch besetzte Engere Ausschuß gebildet als höchstes politisches Gremium zwischen den Landtagen. In Mecklenburg gab es bis 1918 keine Trennung von Justiz und Verwaltung.
In beiden Landesteilen war der Thron seit 1701 nach dem Recht der Erstgeburt und nach der Linealerbfolge im Mannesstamm erblich. Beide (groß-) herzoglichen Häuser waren durch Hausverträge von 1701 und 1755 verbunden, und es folgte im Fall des Aussterbens der einen Linie die andere Linie nach. Beim Erlöschen beider Häuser ging die Thronfolge auf Preußen über. Nach dem Hausgesetz vom 23. Juni 1821 trat die Volljährigkeit des Großherzogs in Mecklenburg mit vollendetem 19. Lebensjahr ein. Obwohl seit dem 19. Jahrhundert alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich und allen die Staatsämter auf gleiche Weise zugänglich sein sollten, blieben die mecklenburgischen Untertanen weitgehend rechtlos. Ab der zweiten Jahrhunderthälfte konnten sie sich zwar an Wahlen zum Reichstag des Norddeutschen Bundes bzw. zum Deutschen Reichstag beteiligen. Auf innenpolitische Entwicklungen blieb das aber weitgehend wirkungslos. In Mecklenburg selbst hatten die adligen und bürgerlichen Rittergutsbesitzer weiterhin große Real- und Personalvorrechte. Sie besaßen insbesondere das Landstandsrecht, die Schrift- und Kanzleisässigkeit, die Patrimonialjurisdiktion, die lokale Polizeigewalt und oft auch das Patronatsrecht. Nur sie und die Vertreter der mecklenburgischen Städte waren landtagsfähig und konnten auf dem Landtag Gesetze beschließen oder verhindern. Die Regenten selbst hatten nur indirekten Einfluss auf die Gesetzgebung im mecklenburgischen Staat. Auf dem Landtag zu Sternberg wurde 1819 die Aufhebung der Leibeigenschaft (bis 1824 sollten alle Untertanen frei sein) und die Einrichtung eines Oberappellationsgerichts in Parchim beschlossen. 1822 die Separation in den Bauerndörfern des Domaniums angeordnet. Die separierten Bauernhufen sollte soweit wie möglich in Erbpacht gegeben werden. Während im Domanium im Rahmen der bestehenden Gesetzte allein die Großherzöge das Sagen hatten (unbeschränkt herrschen konnten sie nur im Fürstentum Ratzeburg, das dem mecklenburgischen Landtag nicht unterstand), beschränkte sich ihr Einfluss auf die Entwicklung im Gebiet der Ritterschaft und den Städten auf Funktionen der landesherrlichen Oberaufsicht.
Am Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts gab es Bestrebungen der Großherzöge und ihrer Staatsminister im Land eine moderne Verfassung einzuführen. Sie scheiterten regelmäßig am Widerstand der Stände.
Für den im November 1918 einzuberufenden Landtag hatte Großherzog Friedrich Franz IV. mit seinem Staatsminister Adolf Langfeld die Verkündung einer neuen Verfassung vorbereitet. Rechtsgrundlage der Einführung sollte das mittelalterliche Recht des Landesherrn sein, in Notsituationen Gesetze aus eigener Hand zu erlassen. Durch das Aussterben der Linie Mecklenburg-Strelitz im thronfolgefähigen Mannesstamm wenige Monate zuvor war die Situation dafür günstig. Die Novemberrevolution beseitigte auch in Mecklenburg die Monarchie und machte diese Pläne überflüssig.
Landtag


Legislative im Mecklenburgischen Gesamtstaat, war der Landtag. Der ständische Landtag in Mecklenburg war eine gemeinsame Einrichtung und höchste politische Instanz der beiden Landesteile Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Als Teil des Mecklenburgischen Gesamtstaates besaßen die (Groß-) Herzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz keine eigenen Parlamente. Zur Entscheidungsfindung durften die Ritter- und Landschaft beider Landesteile eigene Konvente abhalten, die jedoch keine politischen Befugnisse besaßen und nur der Repräsentation und Meinungsbildung dienten.
Der ordentliche Landtag trat einmal jährlich im Herbst, meist zwischen November und Dezember, seit 1621 abwechselnd in Sternberg und Malchin zusammen und setzte sich aus der Ritterschaft und der Landschaft ohne Domanium und ohne die Städte Wismar, Neustrelitz und Ludwigslust zusammen. Erst im frühen 20. Jahrhundert wurde der Landtag in das Ständehaus zu Rostock einberufen. Die Einberufung des Landtags oblag dem jeweils regierenden Herzog (Großherzog) des Landesteils Mecklenburg-Schwerin.[2] Dieser berief den Landtag zwar ein, doch hatte keiner der beiden mecklenburgischen (Groß-) Herzöge auf dem Landtag Stimmrecht. Sie durften persönlich nicht anwesend sein, sondern ließen sich durch ihre Regierungsbeamten vertreten. Als Vertreter der beiden Landesherren und ihrer Regierungen wurden drei landesherrliche Landtagskommissarien entsandt, die aber ebenfalls nicht an den Verhandlungen des Landtags teilnehmen durften. Sie übergaben die landesherrlichen Vorlagen den Erblandmarschällen des Landtagsdirektoriums und besprachen mit diesen deren geschäftliche Behandlung.
Stimmberechtigt auf den Landtagen waren also lediglich die Obrigkeiten der Ritterschaft und der Landschaft. Zur Ritterschaft gehörten alle Besitzer landtagsfähiger ritterschaftlicher Hauptgüter im Mecklenburgischen, Wendischen und Stargardschen Kreis. Diese bestand 1908 aus 639 Mitgliedern, darunter 316 bürgerliche und 292 adlige Besitzer.[3] Die Landschaft, welche 49 landtagsfähigen Städte umfasste, übte das Landstandsrecht durch die Magistrate der Städte aus, die in der Regel den auf Lebenszeit angestellten Bürgermeister in den Landtag entsandten. Von der Ritterschaft wurden zugleich die Bauern und Hintersassen und von der Landschaft die Bürger der Städte im Landtag repräsentiert. Die Einwohner des Domaniums, fast ein Drittel der Gesamtbevölkerung, waren auf dem Landtage nicht vertreten. Jeder Gutsbesitzer hatte dasselbe Stimmrecht wie jede einzelne Stadt, doch wurde eine Überstimmung der Landschaft dadurch vermieden, dass Ritterschaft und Landschaft sich zu besonderer Beschlussfassung trennen konnten (itio in partes).
Das Direktorium der Ritter- und Landschaft auf Landtagen bestand aus 8 von der Landesherrschaft ausgewählten Landräten aus dem eingebornen oder rezipierten Adel, je 4 aus dem Herzogtum Schwerin und dem Herzogtum Güstrow, aus 3 Erblandmarschällen, ebenfalls dem Adel angehörig, entsprechend den drei Kreisen, und aus dem Deputierten der Stadt Rostock. Die Geschäfte der Ritterschaft in jedem Kreise führen die Erblandmarschälle, die Geschäfte der Landschaft die Bürgermeister der drei Vorderstädte in den drei Kreisen Parchim, Güstrow und Neubrandenburg. Sie veranlassten auch die Zusammensetzung der Kommissionen zur Beratung der Vorlagen. Den Vorsitz Landtages führte der älteste, dirigierende Landrat. Ihm stand ein gewählter Protokolldirigent zur Seite. Eine Geschäftsordnung für die Verhandlungen bestand nicht, auch wurde keine Rednerliste geführt. Die Sitzungspolizei übten die Erblandmarschälle aus.
Ein modernes, aus demokratisch gewählten Mitgliedern bestehendes Parlament hat es zu Zeiten der Monarchie nur in Mecklenburg-Schwerin in einer kurzen Zwischenphase im Zuge der Revolution 1848/49 gegeben. Während Parlamentarier auch aus dem Landesteil Mecklenburg-Strelitz an diesem demokratischen Erneuerungsprozeß teilnahmen, hatte der strelitzer Großherzog nach anfänglichen Zugeständnissen jegliche weitere Beteiligung an dieser Entwicklung aufgekündigt. Folgerichtig wurde 1849 ein Staatsgrundgesetz nur für den Landesteil Mecklenburg-Schwerin verkündet, das eine konstitutionelle Monarchie mit einem Zweikammernparlament vorsah. Nach dem Scheitern der Revolution wurde 1850 auf betreiben des Großherzogs von Mecklenburg-Strelitz und auf Druck Preußens mit dem Freienwalder Schiedsspruch der alte Rechtszustand wiederhergestellt.
Justiz und Verwaltung



Bis 1918 gab es in Mecklenburg keine Trennung von Justiz und Verwaltung. Als Exekutive des mecklenburgischen Staates wurde der paritätisch besetzte Engere Ausschuß gebildet. Er war das höchste politische Gremium zwischen den Landtagen. Er bildete die ständische Mitregierung von Mecklenburg als Gegenpart zu den Regenten beider mecklenburgischer Landesteile Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Der engere Ausschuß befand sich in Rostock und setzte sich aus Ritter- und Landschaft zusammen. Er war ein permanentes, der gesamten Ritter- und Landschaft vorgestelltes Kollegium. Er bestand aus 2 Landräten, 3 ritterschaftlichen und 4 landschaftlichen Deputierten. Er diente der Vorbereitung der Landtagsvorlagen und war für die Ausführung der Landtagsbeschlüsse sowie zur Erledigung eiliger Angelegenheiten vor Zusammentritt des Landtags zuständig. Zur Erledigung eigener ritterschaftlicher Angelegenheiten bestand zudem ein engerer Ausschuß der Ritterschaft in Rostock.
Während es in Mecklenburg-Strelitz zunächst bei den alten, kameralistischen Landesverwaltung blieb, entstanden in Mecklenburg-Schwerin als Folge der 1848er Revolution neue Behördenstrukturen der Landesverwaltung. Seit 1849 bestand als großherzogliche Regierung ein Gesamtministerium, das ab 1853 als Staatsministerium bezeichnet wurde und den Mittelpunkt der Staatsverwaltung bildete. Es bestanden die Ministerien des Äußeren, des Inneren, der Justiz und der Finanzen. Den Ministerien standen als Einzelleiter Staatsräte vor. Den Vorsitz im Gesamtministerium führte der Staatsminister (einem Ministerpräsident vergleichbar). Der Staatsminister führte zusätzlich in Personalunion ein Fachministerium, meist das Außenministerium. Zudem gehörten zum Staatsministerium das Geheime und Hauptarchiv, das Kammer- und Forstkollegium für die Verwaltung der Staatsdomänen und Forsten, die Generalpostdirektion und die Verwaltung der Steuern und Zölle. Die unteren Verwaltungsstellen wurden durch die Domanialämter, Magistrate und Patrimonialgerichte gebildet.
Für die Verwaltung der Justiz bestand seit 1819 in oberster Instanz das für beide Landesteile gemeinschaftliche, von beiden Großherzögen und den Landständen besetzte Oberappellationsgericht, welches sich zuerst in Parchim befand und später nach Rostock verlegt wurde. Als Mittelinstanzen gab es die Justizkanzleien in Schwerin, Güstrow und Rostock, in unterster Instanz die Stadt- und Amt-, Patrimonial-, Klosteramts- u. Ökonomiegerichte. Für „peinliche Sachen“ (Strafgerichtsbarkeit) bestand für das ganze Land das Kriminalkollegium in Bützow.
Die Hauptquelle des Rechts bildete für alle Rechtsgebiete das gemeine Deutsche Recht, neben welchem im Mittelalter außerhalb der Städte und für die Ritterschaft Modifikationen des Sächsischen Rechts galten. In Rostock und Hagenow galt Lübisches Recht, in Friedland und Neubrandenburg Märkisches Recht. In Rostock, Schwerin, Parchim und Neubrandenburg und den meisten anderen Städten gab es zudem eigene Stadtstatuten. Allgemeingültige Landesgesetze waren die Polizeiordnung von 1516 (revidiert 1542), die Landesreversalen von 1572 und 1621 und der landesgrundgesetzliche Erbvergleich von 1755.
Das Militär war unmittelbar dem Großherzog unterstellt. Es stand unter der Leitung des Großherzoglichen Militärdepartements, dessen Chef, ein General, bei der Beratung militärischer Angelegenheiten Sitz und Stimme im Staatsministerium hatte.
Eine Gemeindeverfassung gab es nur in den Städten und im Domanium. Die Gemeinden im Domainium waren nur für innere Gemeindeangelegenheiten zuständig. In den übrigen Gebieten bestanden ländliche Gemeinden nur in kirchlicher Beziehung. In den Städten war die Gemeindeverfassung sehr verschieden. Rostock und Wismar hatten als Seestädte bedeutende Vorrechte. In den Landstädten standen 1–2 Bürgermeister und das Ratskollegium (Magistrat) an der Spitze der Verwaltung, in den Domanialgemeinden Schulzen, Schöffen und Beiräte. Zur Vertretung der Bürgerschaft wurde in den Städten ein Bürgerausschuss durch Wahl aus der Mitte der Bürger gebildet, in welchem jedoch nur die wirklichen Bürger der Städte (meist Haus- und Grundbesitzer) vertreten waren, während die soziale Mittel- und Unterschicht völlig rechtlos blieb.
Als kirchenleitende Behörde für Mecklenburg-Schwerin wurde im Dezember 1849 anstelle der früheren Kirchenkommission der Oberkirchenrat mit Sitz in Schwerin gebildet.[4] Die oberste Behörde der Kirche in Mecklenburg-Strelitz war das Konsistorium. Der Oberkirchenrat war ebenfalls nicht dem Staatsministerium zugeordnet, sondern unterstand unmittelbar dem Großherzog in seiner Eigenschaft als Inhaber des landesherrlichen Kirchenregiments.
Nicht zum Staatsministerium gehörte das Ministerium des Großherzoglichen Hauses, das die Verwaltungsbehörde des großherzoglichen Hofes war.
Landesaufbau
Eine moderne Verwaltungsgliederung, wie sie z.B. in Preußen nach den Freiheitskriegen eingeführt wurde, hat es in den mecklenburgischen (Groß)herzogtümern nie gegeben, sondern die Verhältnisse des mittelalterlichen Feudalwesens hatten sich weitestgehend erhalten. Der Mecklenburgische Gesamtstaat bestand im wesentlichen aus drei Territorien:
- dem Domanium, das heißt dem herzoglichen (landesherrlichem) Besitz (getrennt nach den Linien Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz) ,
- dem Ritterschaftlichen Besitz (Ritterschaft),
- den Städten und ihrem Landbesitz (Landschaft).
Ritterschaft und Landschaft beider Großherzogtümer, die sog. Landstände, bildeten seit 1528 eine gemeinschaftliche Körperschaft, die „Landesunion“. Zur Ritterschaft gehörten alle landtagsfähigen Besitzer ritterschaftlicher Hauptgüter in dem Mecklenburgischen, Wendischen und Stargardschen Kreis. Die Landschaft bestand aus den Obrigkeiten der 49 landtagsfähigen Städte. Die Gebiete des Domaniums, der Ritterschaft und der Landschaft waren jedoch nicht zusammenhängend, sondern waren regellos durcheinander über das ganze Land verteilt. Dazu kamen noch die säkularisierten Landesklöster und ihr Gebiet und die erst seit 1803 wieder zu Mecklenburg gehörende Seestadt Wismar. Entsprechend der dreifachen Gliederung des Staates gab es die (landtagsfähigen) Städte sowie domaniale und ritterschaftliche Ämter. Unter den Städten besaßen neben der Seestadt Rostock die sogenannten Vorderstädte besondere Rechte.
Domanium
Das Domanium stellte das unmittelbare Eigentum des Herzogs dar und umfasste in beiden Ländern etwa 40 Prozent des ganzen Landes. In Mecklenburg-Schwerin umfasste es 5604,05 Quadratkilometer und Mecklenburg-Strelitz 1652 Quadratkilometer. Es hatte den Charakter eines Familien-Fideikommisses und verbte sich zusammen mit der Landesherrschaft. Daher lag es immer in der Hand des jeweiligen Landesherrn. Aus den Einkünften des Domaniums wurden die Kosten des fürstlichen Haushalts gedeckt. Die verfassungsmäßige Vertretung des Domaniums und seiner Bevölkerung übernahm ausschließlich der Grundherrn des Domaniums, der Herzog.
Die vorübergehende Trennung des Domaniums in einen Teil der zur Deckung der Kosten des fürstlichen Haushalts bestimmt war und einen größeren Teil, der in ein lediglich staatlichen Zwecken dienendes Staatsgut umgewandelt wurde, hatte nur insofern Bedeutung erhalten, als in administrativer Hinsicht zwischen Domainen im engeren Sinne und Domainen des großherzoglichen Haushalts (sog. Hausgüter) unterschieden wurde.
Der Landesherr war berechtigt, das Domanium zu vergrößern, war jedoch in der Veräußerung durch die Rechte der Agnaten beschränkt. Darüber hinaus, war zwar keine rechtliche aber ein faktische Beschränkung der Veräußerung insofern gegeben, als die Einkünfte des Domaniums nach der Verfassung für die Kosten der Landesherrschaft bestimmt waren und Veräußerungen daher, soweit deswegen eine Verminderung der Landeseinkünfte zu befürchten gewesen ist, auf Widerspruch der Stände gestoßen wäre. Allerdings stand dem Landesherrn das Recht sogenannter Administrativverkäufe zu, durch welche nicht das Eigentum, sondern ein dingliches Nutzungsrecht an Grund und Boden verkauft wurde. Auf diese Möglichkeit gründete sich ab 1869 in Mecklenburg-Schwerin die Schaffung eines Dominialbauernstandes mit Hilfe von Erbpachtverträgen. Die früheren Dominalbauern besaßen kein Eigentum an Grund und Boden, sondern waren jederzeit kündbare Zeitpächter des von ihnen bewirtschafteten Landes. Faktisch war der Verbleib des bewirtschafteten Landes in derselben Familie zwar die Regel, allerdings wurde der Bauernstand so in völliger Abhängigkeit erhalten und besaß keine Sicherheit und Garantien der Stabilität seiner wirtschaftlichen Lage.
Im Domanium Mecklenburg-Schwerins wurden 1869 viele Bauern durch die Landesregierung von Zeitpächtern zu Besitzern (Erbpächtern), womit sie ein vererbliches dingliches Nutzungs- und Besitzrecht an den von ihnen bewirtschaften Grundstücken erwarben. Die Erbpachtstellen waren vererblich, verschuldbar und unter Vorbehalt eines landesherrlichen Bestätigung- und Vorkaufsrechts frei veräußerlich. Als Gegenleistung für die Vererbpachtung zahlten die Bauern ein einmaliges sogenanntes Erbstandsgeld und eine jährliche Pacht. Die freie Verfügbarkeit über den Besitz war fortan nur insofern beschränkt, dass eine Teilung oder eine Zusammenlegung der einmal in Erbpacht gegebenen Stellen nicht zulässig war. Der Erbpächter konnte den Gutsnachfolger, den Wert und die Abfindung für das Gut bestimmen. Mit landesherrlicher Zustimmung konnte er die Veräußerung und Verschuldbarkeit auch für spätere Nachfolger untersagen und es konnten somit Bauernfideikommisse eingerichtet werden.
Im Domanium gab es 1888 größere landwirtschaftliche Betriebe in Form von 230 Pachthöfen und 107 Erbpachthöfen, mittlere Betriebe bestehend aus 5337 Erbpachtstellen, 101 Hauswirtstellen und kleine Betriebe bestehend aus 7222 Büdnerstellen und 7105 Häuslerstellen.
Ritterschaft
Zur Ritterschaft gehörten alle im Jahre 1755 als zur Ritterschaft gehörig anerkannten Grundstücke einschließlich der sogenannten Incamerata: alle lehnbaren und allodialen Hauptgüter der drei Kreise nebst Zubehörung, die Klostergüter, die Güter des Rostocker Distriktes, die Landgüter der Herrschaft Wismar und die im Eigentum der Städte liegenden bzw. der städtischen Kirchen stehenden der Stadtfeldmark nicht einverleibten Güter (sog. Kämmerei- und Ökonomiegüter). Das Ritterschaftliche Gebiet umfasste ca. 46 % der Gesamtfläche und war in Mecklenburg-Schwerin 6037,61 qkm, in Mecklenburg-Strelitz 640 qkm groß.
Als ritterschaftlich galt jedes Gut, auf welche die ritterschaftlichen Hufensteuern erhoben wurden und welches in den ritterschaftlichen Hufenkataster aufgenommen war.
Mit dem jeweilgen ritterschaftlichen Gut war das Recht der Landstandschaft, d. h. das Recht, in eigener Person auf dem Landtag zu erscheinen und dort seine Rechte gegenüber dem Landesherrn zu vertreten, verbunden. Die Grundherren der ritterschaftlichen Güter hatten gegenüber den Hintersassen lokalobrigkeitliche und administrative Befugnisse. Außerdem hatten die Gutsbesitzer Schrift- und Kanzleisässigkeit, Patrimonialjurisdiktion und die lokale Polizeigewalt und gewisse Privilegien wie das Brau- und Brennereirecht ohne Abgaben, das Mühlenrecht und das Patronatsrecht inne. Die Ritterschaft bestand 1888 aus 634 Mitgliedern.
Das Recht der Landstandschaft war jedoch nur mit einem Teil der Güter als dauerndes, unverlierbares Recht verknüpft. Landtagsfähige Güter konnten jedoch mit landes- und lehnherrlicher Genehmigung aus Nebengütern und Teilen von Hauptgütern gebildet werden. Voraussetzung dafür war, dass sowohl das zurückbleibende, als auch das abgetrennte Gut eine Größe von mindestens 2 katastierten Hufen besaß. Auch die Veräußerung von Teilen eines Gutes zur Einverleibung in ein anderes Gut war nur ab einer bestimmten Mindestgöße zulässig. Eine Veräußerung zu selbstständigem freien Eigentum war dagen ausgeschlossen. Die ritterschaftlichen Güter waren teilweise allodiale und teilweise belehnte Güter. Viele der Güter beider Art waren zudem Fideikommisse. Lehngüter konnten nach den geltenden Bestimmungen zu Allodialgütern umgeformt werden. Für diese allodifizierten Lehngüter bestand eine die Anwendung des gemeinen Erbrechts beschränkende Intestaterbfolge, während die Vererbung der Lehngüter nach Maßgabe des mecklenburgischen Lehnsrechts vollzogen wurde.
Die Entwicklung des Bauernstandes auf den ritterschaftlichen Gütern war im Gegensatz zur Entwicklung auf den Donimalgütern weniger günstig. Bezeichnend dafür war, dass das Bestreben der Dominalverwaltung (der Landesregierung) auf die Erhaltung und weitere Fortbildung des Bauernstandes gerichtet war und von der Ritterschaft die Beseitigung des Bauernstandes angestrebt wurde (Legen der Bauernhöfe). Erst nach langen Bemühungen war es gelungen, eine Vereinbarung zu treffen, wonach der Erhalt der noch bestehenden Bauernhufen gesichert wurde. Ein Legen der Bauernhöfe konnte danach nur noch in beschränkter Weise stattfinden. Nur die auf früheren Hoffeldern errichteten Bauernstellen konnten danach jederzeit gelegt werden. Das Verhältnis der ritterschaftlichen Bauern zum Besitzer war hauptsächlich das des Zeitpächters. Erbverpachtungen, die sich auf Grund von freien Vereinbarungen gebildet hatten, waren nur in geringer Anzahl vorhanden. Aufgrund einer landesherrlichen Verordnung zur "Regulierung der bäuerlichen Verhältnisse auf den Gütern der Ritter- und Landschaft" von 1864 konnten allerdings auch Zeitpächter ein beschränktes Anrecht auf dauernden Besitz ihrer Hufen erlangen. Eine zwingende Veranlassung für den Besitzer gab es jedoch nicht und ein Erbrecht an der Hufe wurde häufig nicht zugestanden, sondern nur Sukzessionsansprüche für die Nachkommen und Geschwister des Vaters begründet. Es konnte aber die vertragsmäßig die Übertragung des Eigentums an den Gebäuden und der Hofwehr vereinbart werden.
Eine Sonderstellung nahmen die 6 sogenannten Bauernschaften ein (Buchholz, Grabow, Niendorf, Rossow, Wendisch-Prieborn, Zielow). Dort waren die Bauern selbst Besitzer der betreffenden Rittergüter geworden. Sie umfassten 117 freie Bauern (Miteigentümer), deren Landstandsrecht der Schulze als Lehnsträger ausübte.
Im Jahre 1888 gab es in der Ritterschaft 1018 Hauptgüter, die 634 Besitzern gehörten. 6 dieser Rittergüter befanden sich in bäuerliche Händen, bestehend aus 117 Miteigentümern. Die Hauptgüter wurden zusammen mit den dazugehörigen Nebengütern von mehren mittleren bis kleineren Betrieben bewirtschaftet. Diese bestanden aus 34 Pachthöffen, 823 Stellen in Erbpachtbesitz, 34 Lehnbauerstellen, 10 Lehnkossätenstellen, 11 Lehnbüdnerstellen, 33 Lehnhäuslerstellen, 606 Hauswirtstellen, 7 Drittelhüfnerstellen, 7 Viertelhüfnerstellen, 143 Büdnerstellen, 2 Halbbüdnerstellen und 66 Häuslerstellen. Der genaue Anteil dieser Betriebe an der Gesamtfläche des ritterschaftleichen Besitzes ist nicht bekannt. Jedoch ist davon auszugehen, dass dieser geringer war, als im Domanium und im ritterschaftlichen Gebiet eher die Großbetriebe vorherrschend waren.
Landschaft
Die Landschaft wurde aus den Städten und unter Stadtrecht liegenden Grundstücken, welche dem freien Eigentum der städtischen Grundbesitzer gehörten, gebildet. Sie umfasste ca. 11,5 % der Gesamtfläche; 1519,95 qkm in Mecklenburg-Schwerin und 296 qkm in Mecklenburg Strelitz. An diese Güter waren keine grundherrschaftliche Rechte wie bei den ritterschaftlichen Gütern geknüpft. Diese Rechte waren an die städtischen Organe vergeben. Die Städtischen Organe hatten ebenfalls das Recht der Landstandschaft. Wismar, das erst 1803 in den Mecklenburgischen Staatsverband zurückgekehrt war (1648 bis 1803 schwedisch), hatte diese Rechte jedoch nicht. Die Landschaft bestand 1908 insgesamt aus 47 Städten. Rostock hatte zusätzlich bestimmte Sonderrechte, so einen Sitz im Engeren Ausschuß des Landtages. Jede Stadt wurde durch einen vom Magistrat und seinen Mitgliedern gewählten Abgeordneten, in der Regel der Bürgermeister, vertreten. Die Spitze der Landschaft bildeten die drei sogenannten Vorderstädte in Mecklenburg: Parchim, Güstrow und Neubrandenburg.
Die Städte besaßen 1888 39 Pachthöfe, 17 Pachtgehöfte, 22 Erbpachthöfe, 222 Erbpachtstellen, 81 Hauswirts- und sonstige Bauernstellen, 250 Büdnerstellen und 176 Häuslerstellen. Mit Ausnahme der Pachthöfe waren diese Betriebe zu den mittleren und kleineren Betrieben zu rechnen.
Ämter
Herzogtum Mecklenburg-Schwerin
(DA = Domanialamt; RA = Ritterschaftliches Amt; KA = Klosteramt)
- Amt Boizenburg (DA)
- Amt Boizenburg (RA)
- Amt Bukow (RA)
- Amt Bukow (in Neubukow) (DA)
- Amt Bützow-Rühn (DA)
- Amt Crivitz (DA)
- Amt Crivitz (RA)
- Amt Dargun-Gnoien-Neukalen (DA)
- Amt Dobbertin (KA)
- Amt Doberan (DA)
- Amt Dömitz (DA)
- Amt Gadebusch (RA)
- Amt Gadebusch-Rehna (DA)
- Amt Gnoien (RA)
- Amt Goldberg (RA)
- Amt Grabow (RA)
- Amt Grabow-Eldena (DA)
- Amt Grevesmühlen (RA)
- Amt Grevesmühlen-Plüschow (DA)
- Amt Güstrow (RA)
- Amt Güstrow-Rossewitz (DA)
- Amt Hagenow-Toddin-Bakendorf-Lübtheen (DA)
- Amt Ivenack (RA)
- Amt Lübz (RA)
- Amt Lübz-Marnitz (DA)
- Amt Malchow (KA)
- Amt Mecklenburg (RA)
- Amt Neukalen (RA)
- Amt Neustadt (DA)
- Amt Neustadt (RA)
- Amt Plau (RA)
- Amt Ribnitz (DA)
- Amt Ribnitz (KA)
- Amt Ribnitz (RA)
- Amt Schwaan (DA)
- Amt Schwaan (RA)
- Amt Schwerin (RA)
- Amt Stavenhagen (DA)
- Amt Stavenhagen (RA)
- Amt Sternberg (RA)
- Amt Toitenwinkel zu Rostock (DA)
- Amt und Stiftsamt Schwerin (DA)
- Amt Warin-Neukloster-Sternberg-Tempzin (DA)
- Amt Wismar-Poel-Mecklenburg-Redentin (DA)
- Amt Wittenburg (RA)
- Amt Wittenburg-Walsmühlen-Zarrentin (DA)
- Amt Wredenhagen (RA)
- Amt Wredenhagen (in Röbel) (DA)
Siehe auch
Literatur
- Policey und Landtordenunge Johann Albrechts I. Rostock, 1562. (Digitalisat)
- Reformation und Hoffgerichts Ordnung unser von Gotts gnaden Johans Albrechten und Ulrichen gebrüdern Hertzogen zu Meckelnburg. Rostock, 1568. (Digitalisat)
- Renovirte Gesinde-, Tagelöhner-, Baur-, Schäffer-, Tax- und Victual-Ordnung] (sogenannte Mecklenburger Gesindeordnung) Adolf Friedrichs I., Herzog zu Mecklenburg-Schwerin von 1654. (Digitalisat)
- Landesgrundgesetzlicher Erbvergleich (LGGEV) von 1755. (Auszüge)
- Landesgrundgesetzlicher Erbvergleich (LGGEV) von 1755. Volltext bei Hugo Sachsse: Mecklenburgische Urkunden und Daten. Rostock, 1900. S. 446-534. (Digitalisat)
- Traugott Mueller: Handbuch des Grundbesitzes im Deutschen Reiche. Die Grossherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Rostock, 1888. (Digitalisat)
- Mecklenburgisches Urkundenbuch. Hrsg. vom Verein für mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde. 24 Bände + 2 Nachtragsbände. Schwerin, 1863-1913. (Nachträge: 1936, 1977).
- Hugo Sachsse: Mecklenburgische Urkunden und Daten. Rostock, 1900. (Digitalisat)
- Thomas Klein [Hrsg.]: Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945. Reihe B: Mitteldeutschland. Band 13: Mecklenburg, bearb. von Helge Bei der Wieden. Marburg, 1976. ISBN 3-87969-128-2
- Helge Bei der Wieden: Die mecklenburgischen Regierungen und Minister 1918-1952. Köln, 1977. ISBN 3-412-05077-6
- Helge Bei der Wieden: Kurzer Abriss der Mecklenburgischen Verfassungsgeschichte. Sechshundert Jahre mecklenburgische Verfassungen. Hrsg.: Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern. Schwerin, 1994.
Einzelnachweise
- ↑ Traugott Mueller: Hanbuch des Grundbesitzes im Deutschen Reiche - Die Grossherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, Rostock 1888, S. IX.
- ↑ Gemäß Hamburger Vergleich (1701), § 8, bestätigt durch LGGEV (1755), § 146.
- ↑ Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 499-508.
- ↑ Siehe dazu Karl Schmalz: Kirchengeschicchte Mecklenburgs. Dritter Band, Berlin: Evangelische Verlagsanstalt 1952, S. 364f