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Zivilehe

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Zivilehe bezeichnet die Ehe als Rechtsinstitut des staatlichen (weltlichen) Rechts, insbesondere in Abgrenzung von der christlich-kirchlichen Ehe, die im katholischen Verständnis ein Sakrament ist.

In Deutschland gilt die sogenannte obligatorische Zivilehe. Damit ist zum einen gemeint, dass staatliche Instanzen nur diejenigen als Eheleute betrachten, die entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ("standesamtlich") geheiratet haben. Zum anderen bedeutet es, dass nach § 67 des Personenstandsgesetzes eine kirchliche Eheschließung nur zwischen bürgerlich-rechtlich bereits Verheirateten vorgenommen werden darf, also nach der "standesamtlichen" Eheschließung. (Näheres zur Vorgeschichte dieser Regelung im Artikel Ehe)

Artikel 6 des Grundgesetzes setzt in seinem Satz "Ehe und Familie stehen unter dem besondern Schutz der staatlichen Ordnung." die Zivilehe voraus und schützt grundsätzlich nur diese. Allerdings verlangt diese Schutznorm zugleich auch eine "ehefreundliche" Auslegung, so dass in Fällen, in denen das Bestehen einer Ehe zweifelhaft ist, dieser Schutz sich auch auf Menschen erstrecken kann, die im bürgerlich-rechtlichen Sinne nicht miteinander verheiratet sind.