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Washingtoner Artenschutzübereinkommen

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Das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen (WA) wurde am 3. März 1973 aufgelegt und trat für die ersten Mitgliedsländer am 1. Juli 1975 in Kraft. Die Bundesrepublik Deutschland trat dem Abkommen 1976 bei. Das Übereinkommen gilt inzwischen für 164 Staaten. Für die Europäische Gemeinschaft bestehen wegen des Binnenmarktes verschärfte Richtlinien zur Durchsetzung des Abkommens.

Regelungsgehalt

Das Übereinkommen hat zum Zweck, den Handel und Schmuggel geschützter Tier- und Pflanzenarten zu verbieten und die Aus- und Einfuhr unter eine scharfe Kontrolle zu stellen. Auch der Handel mit präparierten ("ausgestopften") Tieren wird unterbunden. Daneben stehen auch Produkte wie Elfenbein, Kaviar,

Sicherstellungen

Die Sicherstellungen erfolgen in der Regel durch den Zoll. Hauptbeschlagnahmegut sind bei den Pflanzen Korallen, Kakteen und Orchideen. Hinsichtlich der Tiere Schnecken und Muscheln, Reptilien und Störe.

Vollzug

Der Vollzug des Abkommens erfolg in der Regel durch das Bundesamt für den Naturschutz.

Siehe auch

CITES, bedrohte Arten