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Basler Kommentar

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Als Basler Kommentare werden Gesetzeskommentare zu den wichtigsten Schweizer Bundesgesetzen bezeichnet. kantonale Gesetze werden nicht kommentiert.

Die Basler Kommentare werden vom Verlag Helbing & Lichtenhahn in Basel vertrieben, als Herausgeber zeichnen diverse namhafte Professoren an Schweizerischen Universitäten.

Stellung in der Schweizer Lehre und Praxis

Die Basler Kommentare gelten als Referenz und bei Gesetzesfragen als erste Anlaufstelle. Sie werden auch von den Gerichten häufig als Entscheidgrundlage angenommen[1]. Sie erscheinen in regelmässigen Abständen, das heisst alle paar Jahre neu, weshalb sie immer ziemlich aktuell sind. Von der Erscheinungsweise und der praktischen Relevanz sind sie in etwa mit dem Münchner Kommentar vergleichbar.

Andere Schweizer Kommentarwerke

Neben dem Basler erscheint vom

  • Verlag Schulthess der Zürcher Kommentar und vom
  • Verlag Stämpfli der Berner Kommentar;
  • Helbing & Lichtenhahn gibt ausserdem die Reihe "Schweizerisches Privatrecht" heraus.

Sie alle haben jedoch eine andere Zielrichtung als die "Basler Kommentare". So sind sie zunächst alle viel umfangreicher, auch wenn bereits der "Basler" nicht mehr als Handkommentar bezeichnet werden kann (je Band circa 2000 Seiten, wobei OR und ZGB je in zwei Bänden erscheinen). Der "Zürcher Kommentar" behandelt das Obligationenrecht und das ZGB und erstreckt sich über mehrere Laufmeter. Er hat den Anspruch, das Recht "umfassend" darzustellen. Er erscheint jedoch sehr unregelmässig und auch selten. So ist beispielsweise der Band "Grundpfandrecht" erst in zweiter Auflage erscheinen, nachdem die erste bereits fast hundert Jahre alt ist[2].

Der Berner Kommentar hat eine ähnliche Zielsetzung, erschien und erscheint jedoch regelmässiger als der Zürcher Kommentar und neben den ordentlichen Bänden auch in Loseblattform oder mit Ergänzungsbänden.

Die Reihe "Schweizerisches Privatrecht" (SPR) wird teilweise ebenfalls als "Kommentar" (nicht aber als "Basler Kommentar") bezeichnet. Die Terminologie ist nicht ganz einheitlich. Der SPR erscheint allenfalls vom Umfang her (ebenfalls eine "umfassende" Darstellung des Schweizerischen Rechts) als Kommentar, jedoch nicht im inhaltlichen Format. Vielmehr wird jeweils zu einigermassen aktuellen Themen, zum Beispiel zu neu entdeckten Vertragsformen, ein SPR-"Kommentar" herausgegeben, der aber eher Aufsatzform als Kommentarform hat und auch eher als Lehrbuch (für Fortgeschrittene!) denn als Nachschlagewerk dient.

Auswahl an Basler Kommentaren

  • Honsell/Vogt/Wiegand: Obligationenrecht I und II
  • Honsell/Vogt/Geiser: Zivilgesetzbuch I und II
  • Honsell/Vogt/Schnyder/Berti: IPRG
  • Niggli/Wiprächtiger: StGB
  • Watter/Vogt: BEHG
  • Honsell/Vogt/Schynder: VVG
  • Kommentar Schweizerische ZPO, in Bearbeitung

Einzelnachweise

  1. vgl. Art. 1 Abs. 3 ZGB
  2. Daivd Dürr: Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Zürich 2009