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Strahlenschutzbereich

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Für kerntechnische Anlagen (z.B. Kernkraftwerke oder Brennelementfabriken), für Interims-, Zwischen- oder Endlager von radioaktivem Abfall, sowie für Anlagen zur Erzeugung von ionisierender Strahlung (z.B. Beschleuniger) müssen nach nationalem und EU-Recht so genannte Strahlenschutzbereiche eingerichtet werden. Dabei werden drei Strahlenschutzbereiche unterschieden:

  • Überwachungsbereich
  • Kontrollbereich und
  • Sperrbereich.

Diese drei Strahlenschutzbereiche dienen dem Zweck, die Bevölkerung und insbesondere das Betriebspersonal vor den Auswirkungen der ionisierenden Strahlung zu schützen. Sie sind durch bauliche Maßnahmen oder eine deutliche Kennzeichnung hervorgehoben. Die Grenzen der drei Strahlenschutzbereiche werden durch die Dosis definiert, die eine Person innerhalb des jeweiligen Bereiches durch äußere oder innere Strahlenexposition erhalten kann. Da es sich um betriebliche Schutzbereiche handelt, ist von einer Aufenthaltsdauer von 40 Stunden pro Woche und 50 Wochen im Jahr (d.h. 2000 Stunden pro Jahr) auszugehen, soweit keine anderen begründeten Angaben über Aufenthaltszeiten vorliegen.


Die drei Bereiche sind in der deutschen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) wie folgt definiert:

Überwachungsbereich

Überwachungsbereiche sind die Bereiche in denen Personen eine höhere effektive Dosis als 1 mSv im Kalenderjahr erhalten können. Oft wird das gesamte Betriebsgelände als Überwachungsbereich betrachtet und (z.B. bei Kernkraftwerken) durch einen Zaun oder ähnliche Maßnahmen vom allgemeinen Staatsgebiet abgetrennt.


Kontrollbereich

Der Kontrollbereich ist meist vom Überwachungsbereich umschlossen. In ihm können Personen eine effektive Dosis von mehr als 6 mSv pro Kalenderjahr oder höhere Organdosen als 45 mSv pro Kalenderjahr für die Augenlinse oder 150 mSv pro Kalenderjahr für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten. Kontrollbereiche müssen abgegrenzt und deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. Ein Kontrollbereich darf nur zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der vorgesehenen Betriebsvorgänge betreten werden. Besucher haben nur mit behördlicher Erlaubnis Zutritt. Bei Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, müssen die Körperdosen – üblicherweise mit einem amtlichen Dosimeter – bestimmt werden. Vor dem erstmaligen Zutritt und dann mindestens jährlich muss eine Unterweisung insbesondere über die anzuwendenden Strahlenschutzmaßnahmen durchgeführt werden.


Sperrbereich

Sperrbereiche sind Bereiche innerhalb eines Kontrollbereichs, in denen die Ortsdosisleistung höher als 3 mSv pro Stunde sein kann. Personen darf der Aufenthalt in einem Sperrbereich nur erlaubt werden, wenn sie unter der Aufsicht einer beauftragten fachkundigen Person zur Durchführung vorgesehener Betriebsvorgänge oder aus zwingendem Grund tätig werden müssen. Sperrbereiche sind abzugrenzen und deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

Für alle übrigen Bereiche eines Betriebes, die nicht Strahlenschutzbereiche sind, gilt der Grenzwert für das allgemeine Staatsgebiet für die Ortsdosisleistung von 1 mSv pro Jahr.


Deutsche Strahlenschutzverordnung