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Haftrücklass

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Der Haftungsrücklass oder auch Haftrücklass ist im österreichischen Recht eine Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

Dabei findet der Begriff Haftrücklass im Bauträgervertragsgesetz Verwendung. Im Bundesvergabegesetz wird der Begriff Haftungsrücklass verwendet.[1]

Beispiele

Zur Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Leistung steht dem Erwerber (des Eigentums, Wohnungseigentums oder Baurechts) für die Dauer von 3 Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes ein Haftrücklass in Höhe von mindestens 2 Prozent (üblicherweise 3-5%) des vereinbarten Kaufpreises zu; dieser Betrag kann vom Erwerber einbehalten werden oder vom Bauträger in Form einer Garantie oder Versicherung eines berechtigten Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens oder einer inländischen Gebietskörperschaft beigebracht werden.

Fertighaus-Spenglerarbeit: Von der Endrechnung für das Fertighaus wird ein Anteil von 3-5% solange einbehalten, bis alle auftretenden Baumängel oder die gesetzliche Gewährleistung (2-3 Jahre) verstrichen ist. Nach dieser Frist wird der Restbetrag an den Auftragnehmer überwiesen.


In Deutschland nennt man den Haftrücklass Einbehalt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40092253