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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt „AGB“, nicht-standardsprachlich oft auch „AGBs“, „AGB's“ oder „AGBen“) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags (umgangssprachlichKleingedrucktes“ oder „das Kleingedruckte“ genannt) bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Bedeutung, „in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat“ (§ 305 Abs. 1 BGB).

Allerdings gibt es Einschränkungen. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss zum Beispiel nicht nur deutlich hingewiesen werden; in AGB dürfen auch grundsätzlich keine von der wesentlichen Erwartung abweichenden Regelungen getroffenen werden. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im 2. Abschnitt des 2. Buchs des BGB; §§ 305 - 310. Die Einschränkungen finden sich insbesondere in § 305 c BGB; § 307; § 308 und § 309.

Bedeutung

Im Rahmen der im Privatrecht herrschenden Privatautonomie sieht das Gesetz zwar Regelungen für bestimmte Vertragstypen vor, erlaubt aber zumeist, dass die Vertragsparteien im Einzelfall in ihrem Vertrag ergänzende oder abweichende Regelungen treffen. Anders ist es nur, wenn eine gesetzliche Regelung nicht dispositiv (abdingbar) ist, sondern zwingend vorschreibt, dass von ihr in Verträgen nicht abgewichen werden darf.

Allgemeine Geschäftsbedingungen bewirken, dass der Vertragsschluss durch ein vorformuliertes Klauselwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird. Sie können im Schuldrecht neue, im Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen regeln. Sie verändern in der Regel gegenüber dem Gesetz die Risikoverteilung und Haftung häufig zu Gunsten des Verwenders und erleichtern diesem die Vertragsabwicklung. Darin liegt zugleich die Gefahr, dass der Verwender, meist ein Unternehmer, der meist wirtschaftlich stärker und geschäftlich erfahrener ist, einseitige und/oder überraschende Regelungen gegenüber einem Verbraucher durchsetzen kann, die sich von Wertungen des Gesetzes zu weit entfernen. Daher besteht das Bedürfnis, Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Kontrolle zu unterwerfen und bestimmten Klauseln die Wirksamkeit abzusprechen. Während dies vom BGB ursprünglich der Rechtsprechung überlassen wurde, die einzelne Klauseln für nichtig erklären konnte, wenn sie sittenwidrig waren, hat der Gesetzgeber durch das am 1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) spezifische Regelungen zur Handhabung von AGB geschaffen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das AGB-Gesetz wieder aufgehoben; seine Regelungen wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 mit nur kleineren Änderungen in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen (§§ 305–310 BGB).

Gesetzliche Regelung in Europa

Die ursprünglich im deutschen AGB-Gesetz entwickelten Regeln zu den AGB wurden weitgehend ins europäische Gemeinschaftsrecht übernommen, nämlich in die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsländer, bestimmte Gesetzesnormen zu erlassen, die die Verbraucher vor missbräuchlichen AGB-Klauseln schützen. In allen EU-Ländern darf man daher als Verbraucher damit rechnen, dass für Unternehmer als Verwender von AGB im Grundsatz ähnliche (wenn auch keineswegs identische!) Beschränkungen bestehen wie in Deutschland.

Im deutschen Recht finden sich die betreffenden Vorschriften seit der Schuldrechtsmodernisierung in den genannten Paragraphen 305 ff. BGB.

Das Nicht-EU-Mitgliedland Schweiz kennt bisher noch keine explizite gesetzliche Regelung der AGB, doch haben die Gerichte und die Literatur durch eine Konkretisierung allgemeiner Regeln (insbesondere Treu und Glauben) einen in vielen Punkten vergleichbaren Rechtszustand herbeigeführt. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch in der Schweiz in den nächsten Jahren spezifische gesetzliche Regelungen geschaffen werden.

Einbeziehung

Wann Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrags wird, richtet sich in erster Linie danach, ob der Empfänger ein Verbraucher entsprechend § 13 BGB ist oder Unternehmer nach § 14 BGB.

I. Gegenüber Verbrauchern: AGB werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur Bestandteil des Vertrags zwischen den Vertragsparteien, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses darauf hinweist ( § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung berücksichtigt, vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen ( § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dritte Voraussetzung ist, dass der andere Teil sich mit den AGB einverstanden erklärt.

II. Für AGB zwischen zwei Unternehmern (§ 14 BGB) gilt dies jedoch gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht. Es bedarf hier lediglich einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehung, d.h. es gelten die üblichen Voraussetzungen für das Zustandekommen von Verträgen. Mit Eingeschlossen ist somit auch: Zur wirksamen Einbeziehung reicht hier jede auch nur stillschweigende Willensübereinstimmung.


Die Einbeziehung ist bei der Personenbeförderung im Linienverkehr und den Bedingungen für Telekommunikation und Post erleichtert. AGB können auch zwischen zwei Privatpersonen (z. B. bei einmaligem Mietvertrag) mit einbezogen werden.

Nicht Vertragsbestandteil werden AGB (oder eine einzelne Klausel der AGB), wenn sie im Widerspruch zu Individualvereinbarungen stehen § 305 b BGB. (Bsp.: Zwischen A und B wurde ein Vertrag geschlossen, dessen Inhalt den A verpflichtet innerhalb von 2 Wochen zu liefern. In den AGB hingegen steht, dass A 6 Wochen Lieferzeit hat. Die Klausel der AGB ist nicht Vertragsbestandteil geworden.)

Bestandteil des Vertrages werden AGB (oder einzelne Klauseln der AGB) ferner dann nicht, wenn sie entsprechend § 305 c Abs. 1 BGB für den Empfänger "überraschend" sind. Eine (Klausel der) AGB ist dann überraschend, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls so ungewöhnlich sind, dass mit ihnen nicht gerechnet werden braucht. (Bsp.: A bestellt eine Grundschuld um ein Darlehen des B zu sichern. Die Sicherungszweckerklärung (AGB) sichert alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des B. Diese ausgedehnte Haftung für A ist so überraschend, dass die Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist.)

Einzelne gesetzliche Regelungen

  • Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 305b BGB
  • Überraschende Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der andere Vertragsteil nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c Abs. 1 BGB
  • Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB. § 305c Abs. 2 BGB
  • Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 310 BGB

Inhaltskontrolle

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nach §§ 307–309 BGB einer Inhaltskontrolle. Bei der Inhaltsprüfung ist zu beachten, dass das Gesetz eine ungeeignete Reihenfolge der §§ 307-309 getroffen hat. Da eine Prüfung vom Speziellen zum Allgemeinen vollzogen werden muss, muss die 3-teilige Inhaltskontrolle grundsätzlich mit § 309 begonnen werden. Hier werden Klauselverbote aufgezählt, die auf jeden Fall, also ohne Wertungsmöglichkeiten, unwirksam sind. (Bsp.: Wird in AGB die Aufrechnung (§ 387 ff. BGB) ausgeschlossen, ist diese Klausel unwirksam). Danach muss § 308 BGB geprüft werden. Hier sind nun einige Klauselverbote aufgezählt, die nur mit einer bestimmten Abwägung, also mit Wertungsmöglichkeiten, unwirksam sind. Wann "unangemessen" vorliegt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. (Bsp.: Bei Alltagsgeschäften ist eine Frist in den AGB zur Annahme eines Angebots von länger als 14 Tagen idR unangemessen lange. Teilweise zu finden in Bestell- oder Antragsformularen). Wenn der Katalog in § 308 und § 309 BGB keine Unwirksamkeit zu Tage führt, so ist stets noch § 305 c BGB und § 307 BGB zu beachten. Als sog. Generalnorm sieht § 307 BGB vor, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann sich bereits daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Verstoß gegen das Transparenzprinzip). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel auch anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.


Auch bei der Inhaltskontrolle ist § 310 Abs. 1 BGB zu beachten:

I. Die §§ 307-309 gelten uneingeschränkt nur für für AGB, die gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) eingebracht werden.

II. Für AGB gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gilt lediglich § 307 BGB. Allerdings werden zur Bestimmung des Begriffs "unangemessene Benachteiligung" die §§ 308 und 309 BGB herangezogen. Sie haben Indizwirkung. Im Ergebnis sind die §§ 308 und 309 BGB zwar nicht direkt anwendbar, finden aber über § 307 Abs. 1 BGB wieder ihren Weg auch zur Auslegung von AGB gegenüber Unternehmern. Zumeist führt also ein Verstoß gegen die §§ 308 und 309 BGB mittelbar zu einem Verstoß nach § 307 Abs. 1 BGB.


Wichtiges Anwendungsbeispiel zur Inhaltskontrolle von AGB nach § 309 BGB:

Ein Verbraucher verkauft bei einem Internetauktionshaus eine Sache. Wie gewohnt steht ganz unten, dass "es sich um ein Privatverkauf handelt und deshalb jegliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind". Dieser Ausschluss ist nach § 309 Nr. 7 a und b BGB in den meisten Fällen unwirksam! Der Gewährleistungsausschluss ist im Normalfall als AGB zu werten. Durch AGB darf kein Haftungsausschluss für Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit oder grobe Fahrlässigkeit eingeführt werden. Durch den vollumfänglichen Haftungsausschluss wird aber eben auch die Haftung für Vorgenanntes ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss ist unwirksam. Nur wenn die in § 309 Nr. 7 a, b und § 309 Nr. 8 b genannten Punkte nicht mit ausgeschlossen werden, ist ein wirksamer (Teil-) Ausschluss der Mängelrechte möglich!

Auslegung/Zweifel

Das BGB kennt zur Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen die § 133, 157 BGB. Diese sind im AGB-Recht nicht anwendbar. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht zulässig. Vielmehr gilt der so genannte blue-pencil-test, wonach ein Verstoß zum "Streichen" der fraglichen Teile führt. Nur wenn dann noch verständliche und sinnvolle Regelungsteile übrig bleiben, kann der übrig gebliebene Teil aufrecht erhalten werden.


Nach § 305c Abs. 2 gehen Zweifel zu Lasten des Verwenders. Sollte also eine (Klausel der) AGB mehrdeutig sein, so muss sie zu Lasten des Verwenders gedeutet werden. Zu denken ist hierbei, dass das Beste für die andere Vertragspartei (zu Lasten des Verwenders) ist, wenn die entsprechende AGB nicht gilt. Somit ist die Auslegung, die für den Verwender am günstigsten ist zumeist im Ergebnis die am schlechtesten für ihn, da sie unwirksam ist.

Folgen

Verstößt die (Klausel der) AGB gegen einen der §§ 307-309 BGB ist die (Klausel der) AGB unwirksam nach § 306 Abs. 1 BGB, es gelten dann grundsätzlich nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften, außer das Festhalten am Vertrag ist ausnahmsweise mit einer unzumutbaren Härte für eine Vertragspartei verbunden (§ 306 Abs. 3 BGB).

Kleingedrucktes

Kleingedrucktes ist der umgangssprachliche Ausdruck für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), sodass auch diese Passagen der gerichtlichen Inhaltskontrolle des § 305 Abs. 1 BGB unterliegen.

Inhalt

Der Begriff Kleingedrucktes stammt aus der Umgangssprache und ist mit der allgemeinen Verbreitung der AGB entstanden. Er geht zurück auf die Tatsache, dass es in standardisierten Verträgen Passagen gegeben hatte (und noch gibt), die vom Schriftbild kleiner gestaltet waren als der übrige Vertragstext. Deshalb hat der Begriff viele Bedeutungsinhalte. Optisch ist hiermit verbunden, dass eine Schriftgröße oder Schriftfarbe in Verträgen gewählt wurde, die nur mit besonderen Anstrengungen lesbar ist. Inhaltlich soll Kleingedrucktes vortäuschen, dass offensichtlich unbedeutende und harmlose Regelungen getroffen werden sollen, die für den Verbraucher ohne Konsequenzen bleiben. Formal hebt sich der Text des Kleingedruckten von der größeren Schrift des übrigen Textes deutlich ab, sodass auch hierdurch für den Leser der Eindruck der Unwesentlichkeit erweckt wird. Insgesamt soll dem Leser durch Kleingedrucktes vermittelt werden, dass er sich mit seinem Inhalt nicht zu befassen braucht, es sozusagen „überlesen“ kann. Der Ausdruck wird mittlerweile auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwandt[1].

Rechtsgrundlagen

Kleingedrucktes in dieser Form unterliegt ausnahmslos den verbraucherschützenden Regelungen der §§ 305 ff. BGB. Das Kleingedruckte wird in § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB sogar besonders erwähnt ("...in welcher Schriftart sie verfasst sind..") und unterliegt einer spezifischen Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Im Reiserecht hat der BGH auch diese Form der AGB kritisiert, er verlangt deshalb zugleich, dass Reisekataloge mit den AGB dem Reisenden ausgehändigt werden müssen[2].

Spezielle AGB

Eine Reihe von Branchen haben einheitliche AGB. Diese werden teilweise von den jeweiligen Verbänden entwickelt und von den Mitgliedsunternehmen verwendet. In der Vergangenheit bedurften die AGB in einer Reihe von regulierten Branchen (z. B. Versicherungen) der Zustimmung durch die jeweilige Genehmigungsbehörde.

Österreich

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden zur Vereinheitlichung der abzuschließenden Geschäfte formuliert. Auf Basis der AGB sollen die Verträge zustande kommen. Die Verwendung von AGB bietet sich an, wo viele inhaltlich weitgehend gleiche Verträge abgeschlossen werden. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten zahlreiche zwingende Sonderregelungen. Die Richtlinie 93/13/EWG wurde im (KSchG) umgesetzt, insbesondere sind die Regelungen über „Unzulässige Vertragsbestandteile“ in § 6 KSchG enthalten. Es ist empfehlenswert, eine gesonderte AGB-Version für Verbrauchskunden zu erstellen.

Geltung der AGB

Die Geltung von AGB müssen die Vertragspartner vereinbaren. Es genügt nicht, die gewünschten AGB beispielsweise in der Firma aufzulegen oder auszuhängen. Das bloße Übermitteln zusammen mit dem Auftragsangebot bedeutet noch nicht, dass der Vertragspartner die AGB kennt und akzeptiert. Das Abdrucken von AGB auf Rechnungen oder Lieferscheinen bleibt in der Regel ohne Wirkung. Um ausschließen zu können, dass der Vertragspartner später die Geltung der AGB bestreitet, sollte anlässlich des Vertragsabschlusses besonders deutlich auf deren Geltung hingewiesen werden.

Rahmenvereinbarung

Bei ständigen Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartnern, empfiehlt es sich, einmalig und im Vorhinein eine Rahmenvereinbarung zu treffen, dass sämtliche künftigen Geschäfte nur auf der Basis bestimmter und nachweislich akzeptierter AGB zustande kommen.

Nachteilige, ungewöhnliche und überraschende Klauseln

Wurde der Vertragspartner nicht besonders auf nachteilige, ungewöhnliche oder überraschende Klauseln in AGB oder Vertragsformblättern hingewiesen, gelten diese nicht. Das gilt auch, wenn der Vertragspartner nach den Begleitumständen des Vertrags und dem äußeren Erscheinungsbild nicht mit ihnen rechnen musste. Ob eine Klausel in AGB Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt hat und deshalb unwirksam ist, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Dies hängt auch von der Branchenüblichkeit und dem Erwartungshorizont des Adressatenkreises ab.

Sachlich angemessene AGB

Sollten AGB die Position des Vertragspartners unbillig verschlechtern und ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bewirken, verstoßen sie gegen die guten Sitten und gelten daher nicht. Ob bzw. wann das der Fall ist, entscheiden unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände die Gerichte.

Bestimmungen in AGB, die einen Vertragspartner gröblich benachteiligen und nicht die vertraglichen Hauptleistungen betreffen, sind jedenfalls nichtig und damit ungültig. Ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bei einem Nebenpunkt anzunehmen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falls im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und danach. Außerdem danach, ob es eine sachliche Rechtfertigung für die Abweichung von der allgemeinen Rechtslage gibt.

Verwendung widersprüchlicher AGB

Verwenden beide Vertragspartner AGB, die sich aber widersprechen, ist weder die eine noch die andere Klausel wirksam. Vielmehr kommt die grundsätzliche gesetzliche Regelung zur Anwendung.

Auslegung unklarer AGB

Undeutliche Bestimmungen werden zum Nachteil des Vertragspartners ausgelegt, der die Formulierung gewählt hat. Bei Konsumentengeschäften sind undeutliche Klauseln zur Gänze unwirksam.

Sichtbarkeit der AGB in Geschäftsräumen

Gewerbetreibende, die regelmäßig AGB verwenden, sind zur Auflage oder zum Aushang in den für Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen verpflichtet. Bei Missachtung kann die zuständige Gewerbebehörde eine Geldstrafe bis zu 1.090 Euro verhängen. Für einzelne Branchen (z.B. Banken, Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen etc.) bestehen bei Verwendung von AGB weiterreichende rechtliche Verpflichtungen.

Schriftform in AGB

Außerhalb des Konsumentenschutzgesetzes kann in AGB Schriftform verlangt werden. Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Erklärung des Unternehmers an den Verbraucher oder des Verbrauchers an den Unternehmer handelt. Lediglich in letzterem Fall darf in der Regel Schriftform verlangt werden.

Wichtige Hinweise

Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes gibt es zahlreiche weitere zwingende Sonderregelungen. Zudem können bei Verwendung gesetzwidriger oder unklar bzw. unverständlich formulierter Klauseln gegenüber Konsumenten Vereinigungen wie dem Verein für KonsumenteninformationI (VKI) und der Arbeiterkammer (AK) auf Unterlassung klagen.

Häufig verwendeten Klauseln

Ausschluss von Schadenersatzansprüchen

Der Ausschluss der Haftung für Personenschäden ist generell unwirksam. Ansonsten sind Haftungsausschlüsse sowie die Verkürzung der Verjährungsfristen oder Änderungen der Beweislastverteilung außerhalb des KSchG weitgehend möglich. Im Anwendungsbereich des KSchG kann die Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Fristen können weder verkürzt noch kann die Beweislastverteilung bei Konsumentengeschäften geändert werden.

Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

Gewährleistungsansprüche können in AGB im Anwendungsbereich des KSchG nicht verändert oder gar ausgeschlossen werden. Es drohen Verbandsklagen des VKI, der AK oder ähnlichem. Außerhalb des KSchG herrscht weitgehend Vertragsfreiheit.

Eigentumsvorbehalt

Da der Eigentumsvorbehalt im Falle der Weiterveräußerung der Sache regelmäßig hinfällig wird, sollte schon vorweg die Abtretung der Kaufpreisforderung gegen den Dritten an den Vorbehaltsverkäufer vereinbart werden.

Aufrechnungsverbote

Diese erleichtern die Einbringlichkeit von Forderungen unter Umständen extrem, da Gegenforderungen nicht aufrechnungsweise geltend gemacht werden können. Derartige Verbote sind im Anwendungsbereich des KSchG aber weitgehend unzulässig.

Siehe auch

Österreich

Einzelnachweise

  1. “Bei den Reisebedingungen handelt es sich typischerweise … um umfangreiche, im Kleindruck wiedergegebene Klauselwerke“; BGH, Urteil vom 26. Februar 2009, - Az: Xa ZR 141/07
  2. BGH NJW 2007, 2549, 2551 f. und BGH, Urteil vom 26. Februar 2009, -Az: Xa ZR 141/07

Literatur

  • Andreas Gerken: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Verträge. Fachbereich Wirtschaft der Hochsch. Bremen, Bremen 2002, ISBN 3-922892-65-5.
  • Hans-Jörg Stadler: Allgemeine Geschäftsbedingungen im internationalen Handel. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg 2003, ISBN 3-8005-1326-9.