Münzverruf
Münzverruf war im Mittelalter und der Neuzeit eine Erklärung des Münzrechtsinhabers, dass ihre Münzen oder ein Teil von zum umlaufenden Metallgeld ab einer bestimmten Frist ungültig werden.
Der Verruf geschah durch Aufruf bzw. schriftliche Bekanntmachung (Münzdekret, Gesetzblattform oder Plakate), die an öffentlichen Plätzen (Marktplatz, Rathaus, Post, Banken) angeschlagen wurden. Münzrechtsinhaber waren meist Länder, Fürsten, Münzstände oder Städte.
Darin wurden ausdrücklich bestimmte in- oder ausländische Münzsorten, teilweise mit Bilddarstellung, ab angegebenem Datum für nicht mehr oder nur noch beschränkt kursfähig erklärt. Im späten 18. Jahrhundert wurden auch häufig – neben fremden – sogar eigene Scheidemünzen älterer Jahrgänge „regelmäßig“ abgewertet, so dass z. B. 1 Pfennig „alter Währung“ nur noch für ½ Pfennig „neuer Währung“ angenommen wurde. Gelegentlich wurde bei älteren und ausländischen Talern und Goldmünzen zur Landeswährung auch mal aufgewertet, wenn diese zuvor im gesetzlichem Münzfuß (Feingehalt pro Nominalwert) abgewertet wurde. Niemand brauchte und durfte also dieses so bezeichnete Geld zum vormaligen Wert mehr anzunehmen, da sie dann auch für Steuerzahlungen entsprechend umgewertet oder gar vollständig verrufen waren. Bei bevorstehenden Totalverruf waren häufig noch weitere Umtauschmodalitäten auf diesen Gesetzen und Plakatanschlägen angegeben. Ergänzend wurden gelegentlich auch noch Bekanntmachungen zu Banknoten gemacht.
Mit Einführung der Goldmark-Reichswährung in Deutschland wurden ab 1871 der Hauptteil aller vormaligen Landesmünzen und ‑banknoten und deren Teilsorten in mehreren über die weiteren Jahre verteilten Gesetzesblättern bis 1878 verrufen und gleichzeitig die offiziellen Umtauschkurse in Mark zum spätestmöglichen Umtauschdatum veröffentlicht.
Siehe auch
Literatur
- Roland Gräßler: Die Erfurter Münzprägung des Erzbistums Mainz von 1756 bis 1802, Eigenverlag 2003