Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pacte international relatif aux droits économiques, sociaux et culturels; International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, ICESCR) vom 16. Dezember 1966, kurz UN-Sozialpakt oder IPwskR, in der Schweiz auch UNO-Pakt I genannt, ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag. Er wurde am 19. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig verabschiedet.
Er wurde inzwischen von 160 Staaten ratifiziert, unter anderem von der Bundesrepublik Deutschland (17. Dezember 1973), Österreich (10. Dezember 1977), der Schweiz (18. September 1992) und Luxemburg (18. November 1983), und ist am 3. Januar 1976 gemäß Artikel 27 des Paktes drei Monate nach Hinterlegung der 35. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft getreten.
Seine Einhaltung wird durch den UN-Ausschuss über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte überwacht. Ein Zusatzprotokoll für die Einrichtung einer Individualbeschwerdemöglichkeit wurde 2008 verabschiedet. Bevor es in Kraft treten kann, muss eine ausreichende Anzahl von Staaten es noch ratifizieren.
Geltung in Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Vertrag am 9. Oktober 1968 unterzeichnet (vgl. Bundesgesetzblatt 1973 II, Seite 1569 ff.), am 17. Dezember 1973 vorbehaltlos ratifiziert (vgl. Bundesgesetzblatt 1973 II, Seite 1569), und er ist am 3. Januar 1976 (vgl. Bundesgesetzblatt 1976 II, Seite 428) in Kraft getreten. Das Zustimmungsgesetz (auch Vertragsgesetz genannt), auf dessen Grundlage die völkerrechtliche Ratifikation durch den Bundespräsidenten erfolgte, wurde am 23. November 1973 vom Deutschen Bundestag beschlossen (vgl. Bundesgesetzblatt 1973 II, Seite 1569). Auch alle Bundesländer haben dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Pakt zugestimmt (vgl. Bundestag-Drucksache 7/1093 vom 17. Oktober 1973, Seite 4). In der Bundesrepublik Deutschland ist der Vertrag somit durch das Vertragsgesetz vom 23. November 1973 in den Rang eines formellen Bundesgesetzes erhoben worden.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 25 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG ("die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden") an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen.
Rechte aus dem Pakt
Der Pakt definiert wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte eines jeden einzelnen, dazu gehören unter anderem:
Diese Rechte gelten gleichermaßen für alle. Sie gelten also diskriminierungsfrei (Artikel 2.2), insbesondere hinsichtlich
- der Rasse,
- der Hautfarbe,
- des Geschlechts,
- der Sprache,
- der Religion,
- der politischen Anschauungen,
- sonstiger Anschauungen,
- der nationalen Herkunft,
- der sozialen Herkunft,
- des Vermögens,
- der Geburt,
- jegliches sonstigen Statusses.
Weblinks
- Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte - Englischer Originaltext, einschließlich General Comments zu einzelnen Artikeln
- Dr. Stefan Lorenzmeier - Rechtliche Zulässigkeit von Studienbeiträgen, HFR 2008, Seite 130 ff. (PDF-Datei; 211 kB)
- Dr. Stefan Lorenzmeier, Entscheidungsanmerkung zu BVerwG, Urt. v. 29.4.2009 - 6C 16/08, ZJS 4/2009, S. 438 ff. (PDF-Datei; 68 kB)
- Jakob Schneider: Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte (PDF-Datei; 435 kB)
- Ratifikationsstatus