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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

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Das deutsche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung) ist am 1. April 2002 in Kraft getreten. Der Zweck des Gesetzes ist im § 1 Absatz 1 definiert:

Basisdaten
Kurztitel: Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Voller Titel: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung

und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: KWKG (zur Unterscheidung vom

Kriegswaffenkontrollgesetz auch mit KWK-G abgekürzt)

FNA: 754-18
Verkündungstag: 19. März 2002 (BGBl. I 2002, S. 1092)
Aktuelle Fassung: 1. August 2004 (BGBl. I 2004, S. 1918)


§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Bis zum Jahr 2005 soll im Vergleich zum Basisjahr 1998 durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Bundesrepublik Deutschland in einer Größenordnung von 10 Millionen Tonnen und bis zum Jahr 2010 von insgesamt bis zu 23 Millionen Tonnen, mindestens aber 20 Millionen Tonnen, erzielt werden.

Ähnlich dem erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird die Förderung (bzw. Vergütung), welche Betreiber von testierten KWK-Anlagen erhalten, auf den gesamten Stromverbrauch, und somit auf jede in der BRD verbrauchte kWh, umgelegt.

[...]

Siehe auch: Kraft-Wärme-Kopplung, Blockheizkraftwerk, Klima, Globale Erwärmung, Treibhausgas, Emissionsrechtehandel, Kyoto-Protokoll


Das Gesetz selbst tritt am 31. Dezember 2010 wieder außer Kraft.


Text des KWKG bei Juris

Verband der Netzbetreiber Berlin