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Gefährdungsbeurteilung

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Eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes geschieht auf der Grundlage von [1] § 5 des deutschen Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG, 1996) infolge der Umsetzung europäischer Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz (1992).

Der Arbeitgeber oder von ihm nach § 7 ArbSchG beauftragte und befähigte Personen müssen grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten und in ausreichenden Abständen die Arbeitsbedingungen bewerten, Gefährdungen minimieren und Maßnahmen zur Verbesserung durchführen. Dabei sollte er sich fachlich von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen lassen und beachten, dass den Betriebsräten ein volles Mitbestimmungsrecht in der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung zusteht (Bundesarbeitsgericht vom 8.6.2004, 1 ABR 13/03) [2].

Der Katalog der zu ermittelnden Gefährdungen aus § 5 ist weit gefasst. Neben Fragen der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie den pyhsikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen auf die Arbeitnehmer/innen besteht hinsichtlich der Gefährdungsermittlung auch Ermittlungsbedarf bei Gestaltung und Auswahl von Arbeitsmitteln sowie der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken. Darunter fällt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch die Ermittlung psychischer Belastungen.

Liste der Gefährdungen

Hilfen gibt es bei den Berufsgenossenschaften, der Gewerbeaufsicht und der IG Metall.