Peinliche Befragung
Die peinliche Befragung bezeichnet ein Verfahrenselement der Gerichtsbarkeit des frühen und späten Mittelalters sowie der Frühen Neuzeit. Die peinliche Befragung wird auch "scharfe Frage" oder "Tortur" genannt. Der Begriff peinlich ist dabei abgeleitet von Pein im Sinne von Qual.

Ursprünglich war die peinliche Befragung die Hauptvernehmung des Angeklagten bei Inquisitionsprozessen, später hat man unter der peinlichen Befragung schlicht und einfach den Einsatz der Folter verstanden, um von einem Angeklagten ein Geständnis zu erwirken.
Die peinliche Befragung sollte erst dann eingesetzt werden, wenn zuvor weder durch ein Geständnis ("Urgicht") noch durch die Verfahrensmethode der "Beweisung" der Angeklagte überführt worden war. Außerdem musste ein "dringender Tatverdachtsbestand" vorliegen. Vom ursprünglichen Prinzip her konnte die peinliche Befragung also nicht willkürlich eingesetzt werden. Ausgeschlossen von der peinlichen Befragung als Anwendung waren lediglich Kinder unter 14 Jahren, Behinderte, Greise, schwangere Frauen, Geisteskranke, stumme Menschen sowie kranke Personen, die die peinliche Befragung von Haus aus nicht lebend überstanden hätten.
Die Folter wurde schon seit jeher von allen Völkern gleichermaßen als Methode der Verhörung eingesetzt, entwickelte sich jedoch in ihren perversen Ausprägung regional höchst unterschiedlich. Traurige Berühmtheit erlangte sie in Europa in der frühen Neuzeit im Zuge der Inquisition.
Erstmalig als reichseinheitliche Halsgerichtsordnung wird sie 1532 unter Kaiser Karl V. schriftlich beurkundet, womit die so genannte "Constitutio Criminalis Carolina" oder auch "Peinliche Halsgerichtsordnung" von Karl V. als erstes allgemeines, deutsches Strafgesetzbuch gilt.
Als Vorstufe der peinlichen Befragung gilt die Territion (Schreckung), in welcher dem Angeklagten die Folterinstrumente vorgeführt und erläutert werden.