Subsidiäre Handlungsermächtigung
Vorlage:Lissabon-Vertrag Die Abrundungsermächtigung nach Art. 308 EGV kann den EU-Ministerrat zur Rechtssetzung (Erlassen von Rechtsnormen) ermächtigen, wenn ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich ist, um Zielsetzungen des Gemeinsamen Marktes zu verwirklichen.
Da sich dies an der Grenze zur Vertragsänderung abspielt, bestehen hohe Verfahrenshürden für die Anwendung des Art.308 EGV; so ist beispielsweise eine Einstimmigkeit im Rat erforderlich.[1]
Da die Gemeinschaft allerdings in den letzten Jahren besser mit speziellen Ermächtigungsnormen ausgestattet wurde, ist der Rückgriff auf die Abrundungsermächtigung entbehrlich geworden.
Der Artikel 308 EGV ist mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon 2009 in Artikel 352 AEUV aufgegangen, der Fragen der subsidären Handlungsermächtigung regelt.
Gesetzliche Grundlage
„Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften.“
Literatur
- Carsten Doerfert: Europarecht - Die Grundlagen der Europäischen Union mit ihren politischen und wirtschaftlichen Beziehungen. 3.Aufl. Luchterhand, Köln 2007. ISBN 3472067993
Einzelnachweise
- ↑ Carsten Doerfert: Europarecht - Die Grundlagen der Europäischen Union mit ihren politischen und wirtschaftlichen Beziehungen. 3.Aufl. Luchterhand, Köln 2007, S. 51.