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Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

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Basisdaten
Titel: Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
Kurztitel: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Abkürzung: JMStV
Art: Staatsvertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Erlassen am: 10. September 2002
Inkrafttreten am: 1. April 2003
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (kurz: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder JMStV) ist ein Staatsvertrag zwischen allen deutschen Bundesländern. Er enthält Nachfolgeregelungen zu Jugendschutzbestimmungen, die früher im Rundfunkstaatsvertrag und im Staatsvertrag über Mediendienste enthalten waren.[1]

Regelungsgebiete

Der JMStV bezweckt - zusammen mit dem Jugendschutzgesetz des Bundes, das für Trägermedien einschlägig ist - den einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in Rundfunk und Telemedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie den Schutz vor solchen Angeboten in Rundfunk und Telemedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen (vgl. §§ 1, 2 Absatz 1 JMStV).

Wesentliche Inhalte des JMStV sind unter anderem:

  • Regelungen zu unzulässigen Angeboten (§ 4 JMStV)
  • Regelungen zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten (§ 5 JMStV)
  • Jugendschutz in Werbung und Teleshopping (§ 6 JMStV)
  • Jugendschutzbeauftragte (§ 7 JMStV)
  • Festlegung der Sendezeit, Programmankündigungen und Kenntlichmachung von Sendungen im Rundfunk (§§ 8 ff. JMStV)
  • Jugendschutzprogramme und Kennzeichnungspflichten bei Telemedien (§§ 11 f. JMStV)


Die Einhaltung des JMStV wird durch die zuständige Landesmedienanstalt bzw. durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) überprüft (vgl. §§ 14 ff. JMStV). Dabei wird sie durch jugendschutz.net, eine gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder, unterstützt (vgl. § 18 JMStV). Zusätzlich überprüfen Einrichtungen der Freien Selbstkontrolle (z.B. die FSK) die Einhaltung der staatsvertraglichen Bestimmungen (vgl. § 19 JMStV).

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Zur Entstehungsgeschichte des JMStV siehe z.B. Wolfgang Schulz, Thorsten Held, in: Werner Hahn, Thomas Vesting: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 2. Aufl., München 2008, § 1 JMStV Rdnr.4ff. m.w.Nachw.