Arbeitsbuch
Es gibt viele Betriebe, in denen das Führen eines Arbeitsbuchs Pflicht ist, in dem der Lehrling das Gelernte schriftlich festhält.
In einem Arbeitsbuch kann zum Beispiel aufgezeichnet werden, wie eine bestimmte Tätigkeit auszuführen ist. Oder es können auch Regeln des Betriebes für die Arbeit aufgeführt sein.
Ein Arbeitsbuch wird meist auf lose Blätter geschrieben und dann auf dem PC aufgeführt. Es dient hauptsächlich den Ausbildern, die beim Kontrollieren des Geschriebenen feststellen können, ob der Lehrling das Gelernte auch verstanden hat. Gleichzeitig dient es aber auch dem Lehrling als Nachschlagewerk für den Fall, dass er vergessen hat, wie etwas funktioniert.
Geschichte
Historisch ist ein Arbeitsbuch ein Heft der Größe A6. Im Deutschen Reich durften, im Bergbau seit 1892, für alle Gewerbe nach der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1900, minderjährige Personen nur beschäftigt werden, wenn sie ein Arbeitsbuch besaßen, in dem die Berufsausbildung und berufliche Entwicklung festgehalten wurden. Per Gesetz vom 26. Februar 1935 wurden Arbeitsbücher für alle Arbeitnehmer verbindlich eingeführt und nach 1945 allmählich abgeschafft.
In der DDR wurde das Dokument teilweise bis 1967 geführt. In einigen Ländern (z. B. Slowenien, wo es für jeden Arbeitnehmer gesetzlich vorgeschrieben ist) noch in Gebrauch.
Zeit des Nationalsozialismus =
Am 26. Februar 1935 wurde ein „Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches“ (RGBl I, S. 311) erlassen, das wie folgt lautete:
§ 1 (1) Um die zweckentsprechende Verteilung der Arbeitskräfte in der deutschen Wirtschaft zu gewährleisten, wird ein Arbeitsbuch eingeführt. (2) Den Kreis der Personen, für die Arbeitsbücher eingeführt sind, den Zeitpunkt der Einführung und das Nähere über die Ausgestaltung der Arbeitsbücher bestimmt der Reichsarbeitsminister.
§ 2 Arbeiter und Angestellte, für die nach § 1 Arbeitsbücher ausgestellt sind, dürfen von dem Zeitpunkte an, den der Reichsarbeitsminister bestimmt, nur beschäftigt werden, wenn sie im Besitze eines ordnungsmäßig ausgestellten Arbeitsbuches sind.
§ 3 (1) Die Arbeitsbücher werden von den Arbeitsämtern ausgestellt. (2) Anderen Stellen ist die Ausstellung von Arbeitsbüchern oder ähnlichen Ausweisen, von denen die Einstellung als Arbeiter oder Angestellter oder eine Bevorzugung bei der Einstellung abhängig gemacht werden soll, untersagt, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften Ausnahmen zulassen.
§ 4 (1) Wer entgegen den Vorschriften des § 2 einen Arbeiter oder Angestellten beschäftigt oder sich als Arbeiter oder Angestellten beschäftigen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Haft bestraft. (2) Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften des § 3 Arbeitsbücher oder ähnliche Ausweise ausstellt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 5 Der Reichsarbeitsminister wird ermächtigt, zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Er kann darin anordnen, daß und in welchem Umfange bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihm erlassenen Bestimmungen die im § 4 angedrohten Strafen Anwendung finden.
§ 6 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1935 in Kraft. Durchführungs- und Ergänzungsbestimmungen können schon vor dem Inkrafttreten erlassen werden.