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Neutralität des Gerichts

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Die Neutralität des Gerichts ist ein zwingendes Gebot des Rechtsstaatsprinzips. Neutralität im Sinne der Gewaltenteilung setzt voraus,

  • dass Gerichte von Gesetzgebung und Verwaltung organisatorisch scharf getrennt sind.[1]
  • Weitere Voraussetzung ist, dass die handelnden Richter neutral und unparteiisch sind.[2]
  • Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sichergestellt sein, dass der Richter unbeteiligter Dritter ist; der Rechtsuchende darf nicht vor einem Richter stehen, der wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder Verfeindung oder auch mit Rücksicht auf andere rechtliche Beziehungen mit einem Verfahrensbeteiligten nicht unbeteiligt ist und die gebotene Neutralität und Distanz vermissen lässt.

Deshalb gehört die Möglichkeit der Ausschließung (Ausgeschlossener Richter) oder Ablehnung zu den Neutralitätsanforderungen an das Gericht. Entsprechende Vorschriften finden sich in den Gerichtsordnungen z.B. § 41 ZPO, § 22 StPO.

Weltweit ist das Prinzip der Neutralität des Gerichts in Demokratien mit Gewaltenteilung unterschiedlich stark ausgeprägt.

Einzelnachweise

  1. BVerfGE 3,377 = NJW 1954,833, st. Rspr, vgl. E 48,300 = NJW 1978,1795
  2. BVerfGE 21,139 = NJW 1967,1123

Literatur

  • Klaus Schlaich: Neutralität als verfassungsrechtliches Prinzip. Vornehmlich im Kulturverfassungs- und Staatskirchenrecht. In: Tübinger rechtswissenschaftliche Abhandlungen. Band 34. Mohr, Tübingen 1972, ISBN 978-3-16-634072-2 (XVIII, 298 pages. TübRA 34).
  • Oleg Jur´ewitsch Schirinsky: Die Umsetzung der Verfahrensgarantien aus Art. 6 EMRK in der russischen Rechtsordnung. (PDF) In: Jur. Diss. Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. 12. Dezember 2006, S. 235, abgerufen am 16. November 2009 (Neutralität des Gerichts im Europäischen Recht).

ist eine zusammenfassende Bezeichnung für die vor allem von Kuno Fischer und Wilhelm Dilthey eingeleitete Bestrebung einer Erneuerung der philosophischen Gedankengänge Hegels. Ihr Ziel ist die Abwehr des Positivismus auf geisteswisschenschaftliche Gegenstandsbereiche.