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Mehrarbeit

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Überstunden (auch: Überarbeit) leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Diese ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag selbst. Wenn es keine ausdrückliche Regelung gibt, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Ausnahme: Notfallarbeiten. Außerdem müssen hochbezahlte leitende Angestellte bei Bedarf Überstunden machen.

Nach dem BAT leisten Arbeitnehmer Überstunden dann, wenn sie die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit überschreiten (vgl. z.B. § 17 Abs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag -BAT-).

In der Regel sind Überstunden zu vergüten. Allerdings kann auch ein Freizeitausgleich vereinbart werden.

Überstunden verlängern die betriebliche oder individuelle Arbeitszeit. Bei höher dotierten Angestellten werden Überstunden im Arbeitsvertrag meistens pauschal mit dem Gehalt abgegolten. Fehlt eine Vereinbarung im Vertrag braucht der Arbeitgeber trotzdem nicht jede Überstunde zu bezahlen. Das kann nur verlangt werden, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder sie zur Aufgabenerledigung erforderlich waren.

Besteht eine Überstundenregelung und der Arbeitnehmer klagt die Vergütung für geleistete Mehrarbeit ein, muss nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts jeder Arbeitstag nach Datum und Stunde genau aufgeschlüsselt sein und dargelegt werden, wie die Arbeitszeit gestaltet worden ist.

Eine besondere Form der Überstunden sind die Plusstunden. Plusstunden sind, im Gegensatz zu Überstunden, freiwillig erbrachte zusätzliche Arbeitsstunden.

Wenn ein Arbeitnehmer mehrfach Überstunden ablehnt, kann wegen Arbeitsverweigerung nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt am Main gekündigt werden (Az. 10Ca 9795/04).