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Wasserbuch

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Das Wasserbuch macht bestehende und neu verliehene Wasserrechte ersichtlich. Es hat damit eine ähnliche Funktion für Wasserrechte, wie es das Grundbuch für Liegenschaften hat.

Österreich

Für Österreich gilt:

Das Wasserbuch ist ein öffentliches Verzeichnis. Es ist im § 124 ff Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) geregelt. Alle wesentlichen Wasser(benutzungs)rechte werden in das Wasserbuch eingetragen. Das Wasserbuch begründet keine konstitutive Wirkung, das heißt, im Falle eines Widerspruchs zwischen Bewilligungsbescheid und Wasserbucheintragung gibt nur der Bescheid die wirkliche Rechtslage wieder. Trotzdem hat das Wasserbuch eine wichtige deklarative Wirkung.

Es besteht aus:

  • der Evidenz der verliehenen Rechte,
  • der Urkundensammlung zu den in der Evidenz ersichtlich gemachten Rechten (zB Bewilligungsbescheide),
  • den erforderlichen Kartenwerken und Hilfsmitteln,
  • der Übersicht über Wassergenossenschaften und Wasserverbände, ihre Satzungen und die zur Vertretung berufenen Organe sowie über ihre Mitglieder,
  • verschiedene Verordnungen (Reinhalteverordnungen, Schutz- und Schongebiete, Sanierungspläne).

Der Name und die Anschrift des Berechtigten ist ebenso auszuweisen wie die Liegenschaft oder Betriebsanlage mit der das Recht verbunden ist, sowie die Dauer, auf die dieses Recht verliehen wurde.

In Österreich führt der Landeshauptmann für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch. Teilweise wird das Wasserbuch bereits mittles automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt. So sind beispielsweise im Bundesland Niederösterreich landesweit sämtliche Wasserrechte im Wasserdatenverbund (WDV) abrufbar.

Die Einsichtnahme in das Wasserbuch ist jedermann, nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen, gestattet.