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Widerstand gegen die Staatsgewalt

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Als Widerstand gegen die Staatsgewalt wird ein gewaltsamer Widerstand oder ein tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte des Staates bezeichnet. Dieser kann auch in der Ausübung passiver Gewalt bestehen, etwa durch Sitzblockaden und ähnliche Aktionen des gewaltlosen Widerstands (siehe auch Gewaltlosigkeit). Als Vollstreckungsbeamte gelten neben Polizisten und anderen Beamten auch Jagd-, Forst- und Fischereiaufseher oder bestellte und private Aufseher des Staates.

In Deutschland wurde der Tatbestand in Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte umbenannt. Siehe bitte dort.

In Österreich gilt jede Hinderung einer Behörde oder eines Beamten an einer rechtmäßigen Amtshandlung sowie die Nötigung zu einer Amtshandlung durch Drohung oder Gewalt als Widerstand gegen die Staatsgewalt. Hier können Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 5 Jahren die Folge sein (Strafgesetzbuch § 269).

In der Schweiz wird der Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Art. 285 f. des Schweizer Strafgesetzbuches geregelt.