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Anglicanorum coetibus

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Die Apostolische Konstitution Anglicanorum coetibus ist ein am 9. November 2009 vom Heiligen Stuhl veröffentlichtes Schreiben, das die Einrichtung von Personalordinariaten für zur Römisch-katholischen Kirche übertretende Anglikaner regelt.

Inhalt

Die Konstitution gliedert sich in einen Teil, der die Begründung für ihren Erlass erhält und einen Teil, der die Normen enthält die für die anglikanischen Personalordinariate gelten soll. Dieser Teil besteht aus 13 Punkten.

Grundlegende Normen

Kapitel I enthält Bestimmungen über die Errichtung von anglikanischen Personalordinariaten. Diese werde demnach von der Glaubenskongregation für jene Anglikaner errichtet, die in die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche zurückkehren wollen. Die Ordinariate bestehen neben den schon existierenden, aber territorial umschriebenen römisch-katholischen Bistümer. Sie sind also nicht Teil eines Bistums, sondern rechtlich selbstständige Teilkirche. Auf jedem Gebiet einer Bischofskonferenz können ein oder mehrere Ordinariate errichtet werden. Die Ordinariate besitzen von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit und sind in ihrer Verfassung vergleichbar mit einem gewöhnlichen Bistum.

Jedes Ordinariat besteht aus den bisher zur Anglikanischen Gemeinschaft gehörenden Laien, Klerikern und Mitgliedern der Orden und Gesellschaften Apostolischen Lebens, die nun in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche sein wollen, sowie jenen, die innerhalb dieser Ordinariate die Initiationssakramente (also Taufe, Firmung und Kommunion) empfangen haben.

Grundlage für den Übertritt ist das Bekenntnis des Glaubens, wie er im Katechismus der katholischen Kirche beschrieben wird.

Ritus

Die Ordinariate können die liturgischen Bücher der anglikanischen Kirche weiterbenutzen und nach ihnen Eucharistie, die anderen Sakramente und das Stundengebet feiern. Die Zelebration des Römischen Ritus ist nicht ausgeschlossen (Abschnitt III AC).

Leitung der Ordinariate

Die Ordinariate werden gemäß den Vorschriften des katholischen Kirchenrechts und der Apostolischen Konstitution Anglicanorum Coetibus selbst geführt und unterstehen der Glaubenskongregation und den anderen römischen Kongregationen gemäß deren Kompetenzbereiche (Abschitt II).

Jedem Ordinariat steht ein vom Papst ernannter Ordinarius als zuständiger Hirte vor. Dieser hat ordentliche Jurisdiktion, die er in Stellvertretung des Papstes ausübt (vicarious) ausübt und die sich allein auf die jeweiligen Angehörigen des Ordinarits beschränkt. Falls nötig, übt er seine Gewalt gemeinsam mit dem Diözesanbischof aus, auf dessen Gebiet sich sein Ordinariat erstreckt.

Der Ordinarius wird bei der Leitungsaufgabe von einem Governing Council unterstützt, dessen Statuten vom Ordinarius mit Zustimmung Roms in Kraft gesetzt werden. Das Governing Council tagt unter Vorsitz des Ordinarius und besteht aus mindestens sechs Priestern. Es übt die Kompetenzen des im kirchlichen Recht vorgesehenen Priesterrats und des Diözesankonsultorenkollegiums aus.

Bestimmungen hinsichtlich des Klerus

Alle anglikanischen Diakone, Priester und Bischöfe, die nicht mit einer rechtlichen Irregularität oder anderen Hindernissen belegt sind, können vom Ordinarius als Kandidaten für den Empfang der Weihen zugelassen werden. Im Fall von verheirateten Klerikern gelten die im Schreiben Sacerdotalis coelibatus und der Erklärung In June (Erklärung der Glaubenskongregation vom 1. April 1981) festgelegten Normen. Nichtverheiratete Kandidaten müssen das Zölibatsversprechen leisten.

Kompetenzen des Ordinarius

Mit Zustimmung des Apostolischen Stuhls kann der Ordinarius, wie jeder Diözesanbischof auch, Ordensinstitute und Gemeinschaften des Apostolischen Lebens errichten. Von der anglikanischen Kirche übertretende Institute und Gemeinschaften können unter seine Jurisdiktion gestellt werden.

Desweiteren kann der Ordinarius, nachdem er den Diözesanbischof angehört hat mit Zustimung des Apostolischen Stuhls Personalpfarreien errichten.

Wie jeder Bischof einer Diözese hat der Ordinarius die Pflicht, alle fünf Jahre zum Ad-limina-Besuch in Rom zu erscheinen.

Übertritt in ein Personalordinariat

Der Übertritt von der Anglikanischen Gemeinschaft in ein Personalordinariat muss durch schriftliche Erklärung dokumentiert werden (Abschnitt IX. AC).