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Konzernabschluss

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Unter einem Konzernabschluss versteht man die Erstellung eines konsolidierten Abschlusses für die Posten der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, aller Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung oder dem beherrschenden Einfluss des Mutterunternehmens eines Konzerns stehen.

Dadurch wird der Konzern fiktiv so dargestellt, als wenn er ein rechtlich einheitliches Unternehmen wäre (Einheitstheorie). Diese Darstellung resultiert aus der Tatsache, dass bei einer einheitlichen Leitung oder beherrschendem Einfluss der Konzern zwar keine rechtliche, aber eine wirtschaftliche Einheit bildet. In einem Konzern bestehen oftmals vielfältige Leistungsverflechtungen zwischen den rechtlich selbstständigen Unternehmen. Um ein konsolidiertes Bild des Konzerns zu ermöglichen, müssen diese Verflechtungen bei der Erstellung des Konzernabschlusses eliminiert werden. So stellen etwa Forderungen des Unternehmens A gegenüber einem anderen Unternehmen B des gleichen Konzerns aus Sicht von Unternehmen B Verbindlichkeiten in gleicher Höhe dar. Aus Sicht des Konzerns heben sich diese Forderungen und Verbindlichkeiten gegenseitig auf. Aufgrund derartiger Leistungsverflechtungen sind die Einzelabschlüsse der einzelnen rechtlichen Einheiten in ihrer Aussagefähigkeit eingeschränkt. Der Konzernabschluss soll daher den Berichtsadressaten ein objektives Bild der sogenannten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns liefern.

Konzernrechnungslegung

Der Begriff Konzernrechnungslegung umfasst die handelsrechlichen Bestimmungen zur Erstellung eines Konzernabschlusses.

Entwicklung der Konzernrechnungslegung

Die Konzernrechnungslegung hat in Deutschland mit der Aufnahme der Verpflichtung zum Konzernabschluss im Aktiengesetz (1965) stark an Bedeutung gewonnen. Um andere Unternehmensformen mit einzubeziehen wurden 1969 entsprechende Regelungen im Publizitätsgesetz aufgenommen. 1985 wurden die Vorschriften aus dem Aktiengesetz ins Handelsgesetzbuch übertragen.

In Österreich gab es lange Zeit kaum konzernrechtliche Bestimmungen zur Rechnungslegung. Erst mit dem Rechnungslegungsgesetz 1990 wurden erstmals Bestimmungen zur Konzernrechnungslegung in das österreichische Handelsgesetzbuch aufgenommen.

Seitdem hat die internationale Konzernrechnungslegung immer mehr an Bedeutung gewonnen. Stichworte sind dabei insbesondere US-GAAP und IAS/IFRS.

Für Geschäftsjahre die nach dem 31. Dezember 2004 abschließen, sind Konzerne verpflichtet einen Konzernabschluss nach den Regeln der IAS/IFRS aufzustellen, wenn von einem Konzernunternehmen Wertpapiere zum Handel im geregelten Markt einer Börse in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind (Verordnung (EG) Nr. 1606/2002). Eine Ausnahme gilt für solche Konzerne, die nach anderen internationalen Rechnungslegungsstandards (wie etwa US-GAAP) bilanziert haben. Ihnen wurde eine Übergangsfrist bis 2007 eingeräumt.

Ziel der Konzernrechnungslegung

Ziel der Konzernrechnungslegung ist es, dem Bilanzleser einen realisitischen Überblick über das "Gesamtunternehmen" Konzern zu vermitteln. Die Konzernbilanz verhält sich so, als wäre der Konzern ein Unternehmen. Deshalb werden innerkonzernliche Verpflichtungen oder nicht realisierte Gewinne eliminiert, die aus konzerninternen Geschäften resultieren.

Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses

Das Mutterunternehmen ist verpflichtet einen Konzernabschluss aufzustellen wenn sie

  • Beteiligungen besitzt, die unter ihrer einheitlichen Leitung stehen (Konzept der einheitlichen Leitung) oder sie
  • beherrschenden Einfluss auf die Tochterunternehmen ausüben kann (Kontrollkonzept)

Einheitliche Leitung

Einheitliche Leitung bedeutet, dass ein oder mehrere Unternehmen in ihren wesentlichen Funktionen, wie Geschäfts- und Finanzpolitik, vom Willen des Mutterunternehmens abhängig sind und dieser tatsächlich aufgeübt wird. Weiters erfordert das Konzept der einheitlichen Leitung eine Beteiligung von zumindest 20 %.

Beherrschender Einfluss

Beherrschender Einfluss bedeutet, dass dem Mutterunternehmen

  1. die Mehrheit der Stimmrechte zusteht
  2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgangs zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter ist
  3. aufgrund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Tochterunternehmens das Recht zur Entscheidung zusteht, wie die Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit ihren eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- und Aufsichtsorgangs auszuüben sind.

Eine Beteiligung ist Kontrollkonzept nicht erforderlich.

Ausnahme: Größenklassen

Eine Ausnahme zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht, wenn der Konzern eine bestimmte Größe nicht erreicht:

1. Schritt: Nach Zusammenrechnung der Einzelbilanzen (Einzel-GuV-Rechnungen) aller beteiligten Gesellschaften ohne Konsoldierung müssen folgende Werte überschritten werden:

Bilanzstichtage bis 31.12.2004 Wirtschaftsjahre ab 1.1.2005
Bilanzsumme EUR 15 Mio. EUR 17,52 Mio.
Umsatzerlöse EUR 30 Mio. EUR 35,04 Mio.
Ø Mitarbeiteranzahl 250 250

2. Schritt: Nach einer vorläufigen Konsolidierung (Nettomethode) müssen folgende Werte überschritten werden:

Bilanzstichtage bis 31.12.2004 Wirtschaftsjahre ab 1.1.2005
Bilanzsumme EUR 12,5 Mio. EUR 14,6 Mio.
Umsatzerlöse EUR 25 Mio. EUR 29,2 Mio.
Ø Mitarbeiteranzahl 250 250

Wenn auf beiden Stufen zwei der drei Grenzen in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten werden, muss ein Konzernabschluss erstellt werden. Notiert eine der Gesellschaften mit ihren Aktien in einer Börse (zum geregelten Markt in einer Börse eines OECD Mitgliedstaates) sind die Größenklassen unbeachtlich und ein Konzernabschluss immer abzustellen, wenn die eine der beiden oben genannte Voraussetzungen (einheitliche Leitung oder beherrschender Einfluss) vorliegt.

Arten der Einbeziehung

Im Zuge der Kapitalkonsolidierung können Tochterunternehmen auf nachfolgende Arten in den Konzernabschluss einbezogen werden:

Vollkonsolidierung

Bei der Vollkonsolidierung treten bei der Aufstellung des Konzernabschlusses an die Steller der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen, der Vermögenswerte und Schulden, und zwar unabhängig davon ob dem Mutterunternehmen 100 % des Tochterunternehmens gehörden oder weniger.

Quotenkonsolidierung

Bei der Quotenkonsolidierung werden die Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens nur entsprechend der Höhe der Beteiligung des Mutterunternehmens im Konzernabschluss berücksichtigt.

Die Quotenkonsolidierung ist nur zulässig, wenn das Tochterunternehmen unter der gemeinschaftlichen Leitung zweier Mutterunternehmen steht.

Equitykonsolidierung

Equity ist im angloamerikanischen Raum die Bezeichnung für Eigenkapital. Bei der Konsolidierung bedeutet dies, dass nicht die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens im Konzernabschluss dargestellt werden, sondern nur das anteilige Eigenkapital des Tochterunternehmens. Es erfolgt daher im Konzernabschluss eine spiegelbildliche Darstellung des Eigenkapitals dieses Unternehmens.

Die Equitybewertung ist zulässig, wenn das Unternehmend zwar nicht unter einheitlicher Leitung oder unter dem beherrschenden Einfluss des Mutterunternehmens steht, aber dass Mutterunternehmen doch einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik dieses Unternehmens ausüben kann. Weiters ist erforderlich, dass das Mutterunternehmen über eine Beteiligung am Tochterunternehmen verfügt.