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Korrekturzuckerung

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Korrekturzuckerung ist der Zusatz von Zucker in Fruchtsäfte zwecks Korrektur des sauren Geschmacks.

Die rechtliche Basis für die Korrekturzuckerung findet sich in der auf einer EU-Richtlinie[1] basierenden Fruchtsaft-Verordnung[2]. Die Korrekturzuckerung ist nicht deklarationspflichtig[3], allerdings dürfen korrekturgezuckerte Produkte nicht die Klassifizierung „ohne Zuckerzusatz“ führen. Der Zusatz an Zucker im Wege der Korrekturzuckerung darf höchsten 15 Gramm Zucker pro Liter Fruchtsaft betragen.

Abzugrenzen ist die Korrekturzuckerung von der Zuckerung zur Erzielung eines süßen Geschmacks. Derartiger Saft ist mit "gezuckert" oder "mit Zuckerzusatz" zu deklarieren, gefolgt von der Angabe der höchstens zugesetzten Zuckermenge in Gramm je Liter - höchstzulässig sind 150 Gramm Zucker pro Liter Fruchtsaft.

Fußnoten

  1. Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
  2. Juris: Fruchtsaft-Verordnung
  3. www.scdiet.de: Zucker im Fruchtsaft?