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Strafmündigkeit

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Strafmündigkeit beschreibt das Erreichen eines Alters, ab dem einem Mensch vom Gesetzgeber her zugetraut wird, die Folgen seiner Handlungen soweit zu überblicken, dass er bewusst anderen schaden kann und daher für diese Handlungen Verantwortung zu übernehmen hat.

Rechtliche Situation in Deutschland

Das deutsche Strafgesetzbuch schreibt für die Strafmündigkeit das vollendete 14. Lebensjahr vor (§ 19 StGB). Kinder, die jünger sind, können damit nicht bestraft werden, der Richter des Vormundschaftsgerichtes kann jedoch außerhalb des Strafverfahrens bestimmte Maßnahmen anordnen.

Wird ein Strafverfahren fälschlich gegen ein Kind eingeleitet, so ist es nach § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht einzustellen.

Unbeschadet dessen können jedoch zivilrechtliche Ansprüche gegen das Kind und eventuell gegen die Aufsichtspflichtigen (z.B. Haftung für Aufsichtsplichtsverletzung) geltend gemacht werden, da die Deliktsfähigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen ist als die Strafmündigkeit.

Rechtliche Situation in Österreich

Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bestimmt in § 4, dass nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.

War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt (Jugendlicher), so wird ihm die Tat nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Aus dem § 74 des Strafgesetzbuches (StGB) ergibt sich ebenfalls, dass unmündig ist, wer das 14. Lebensjahr und minderjährig, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

--> Sollte noch vervollständigt werden! <--

Siehe auch: Strafrecht, Jugendstrafrecht, Deliktsfähigkeit