Zum Inhalt springen

Ausschließliche Wirtschaftszone

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 25. Oktober 2009 um 01:45 Uhr durch Lax~dewiki (Diskussion | Beiträge) (Deutsche ausschließliche Wirtschaftszone). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Seerechtliche Zonen nach dem Seerechtsübereinkommen
200-Meilen-Zone von Norwegen

Als Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) wird nach Art. 55 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen das Gebiet jenseits des Küstenmeers bis zu einer Erstreckung von 200 sm ab der Basislinie bezeichnet (daher auch 200-Meilen-Zone), in dem der angrenzende Küstenstaat in begrenztem Umfang souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse wahrnehmen kann. Die AWZ ist völkerrechtlich betrachtet ein Produkt der letzten Jahrzehnte. Obwohl die lateinamerikanischen Staaten bereits in den 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts die Ausweitung des Küstenmeeres auf 200 sm gefordert hatten, konnte erst mit dem Seerechtsübereinkommen 1982 eine allgemeine Anerkennung der AWZ erreicht werden.

Zu den souveränen Rechten gehören die Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, maßgeblich durch Fischerei, des Meeresbodens und seines Untergrunds durch Bergbau im Rahmen von Sand-, Kies- und Kohlenstoffgewinnung sowie andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Stromerzeugung, insbesondere durch Wasserkraftwerke und Windenergieanlagen.

Im Rahmen seiner Hoheitsbefugnisse darf der Küstenstaat künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke, wie z. B. Bohrinseln, errichten und wissenschaftliche Meeresforschung betreiben. Er ist hierbei dem Schutz und der Bewahrung der Meeresumwelt und damit dem Naturschutz verpflichtet.

Andere Staaten genießen nach Art. 58 und 87 des UN-Seerechtsübereinkommens innerhalb der AWZ eines jeden Küstenstaates die Freiheit der Hohen See.

Deutsche ausschließliche Wirtschaftszone

Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens mit Wirkung zum 1. Januar 1995 die Errichtung einer deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in Nord- und Ostsee erklärt. Zu den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone anwendbar sind, gehören u. a. das Seeaufgabengesetz, die Seeanlagenverordnung, das Bundesberggesetz sowie das Raumordnungsgesetz. Angetrieben von den Genehmigungsverfahren für geplante Windenergieparks trat für den Bereich der Nordsee am 26. September 2009 ein vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassener Raumordnungsplan in Kraft. Das Raumordnungsverfahren für das wesentlich kleinere Ostseegebiet war im Oktober 2009 noch nicht abgeschlossen.[1]

Quellen

  1. [1] Verordnung und Raumordnungsplan für die Nordsee sowie Entwurf eines Raumordnungsplans für die Ostsee beim das Raumordnungsverfahren betreibenden Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie