Folke Bernadotte
Biographie
Folke Bernadotte Graf von Wisborg (geb. in Stockholm am 2.1.1895, gest. in Jerusalem am 17.9.1948), stammte aus dem schwedischen Adelsgeschlecht Bernadotte (sein Vater, Oscar Bernadotte, war Sohn von König Oskar II. (Schweden)).
Bernadotte, der zunächst die Offizierslaufbahn einschlug, wurde 1943 Vizepräsident des schwedischen Roten Kreuzes. In dieser Funktion verhandelte er 1945 mit Heinrich Himmler erfolgreich über die Freilassung von etwa 20.000 skandinavischen KZ-Häftlingen.
1946 wurde er Präsident des schwedischen Roten Kreuzes. 2 Jahre später, am 20. Mai 1948, wurde er zum ersten Vermittler in der Geschichte der UNO gewählt und in Palästina eingesetzt. Während seiner Tätigkeit im Arabisch-Israelischen Krieg von 1948 legte er u.a. den Grundstein für die UNRWA (ein Programm der UNO für die Unterstützung palästinensischer Flüchtlinge). Am 17. September 1948 wurde er zusammen mit UN-Beobachter Colonel André Serot von militanten Führern der jüdischen Terroristen-Gruppe "Lehi" (auch "Stern-Gang") erschossen. Grund für die Ermordung des UN-Beamten war seine Beanspruchung des Rechts der palästinensischen Flüchtlinge, in ihre Heimat zurückkehren zu dürfen.
Die Drahtzieher des Anschlags erhielten wenige Monate später trotz dringenden Tatverdachts Generalamnestie von der israelischen Regierung.
Das Gutachten des IGH
Die Ermordung des UN-Vermittlers wurde von der UNO zum Anlass genommen, Schadenersatzansprüche beim Internationalen Gerichtshof gegen das damalige Nicht-UNO-Mitglied Israel geltend zu machen.
Die Frage war allerdings, ob die UNO überhaupt Völkerrechtssubjektivität besitzt, dh, ob die UNO Träger von Rechten und Pflichten im Völkerrecht ist, um einen derartigen Anspruch überhaupt geltend machen zu können. Zuvor galt nämlich die Grundregel, dass nur Staaten Völkerrechtssubjektivität besitzen.
Der IGH (Internationaler Gerichtshof) in Den Haag, gem. Art. 7 der UN-Charta ein Hauptorgan der UNO, befasste sich mit dieser Frage und führte in seinem Gutachten (ICJ Reports 1949, S.174ff) an, dass auch Internationale Organisationen (IGOs) Völkerrechtssubjekte sind, da sie Rechte und Pflichten gegenüber ihren Mitgliedsstaaten haben. Gegenüber Israel, damals Nicht-Mitglied der UNO, können keine Rechte und Pflichten begründet werden, außer im Falle einer Anerkennung, die auch stillschweigend erfolgen kann. Im Falle UNO vs. Israel konnte jedoch keine Anerkennung (auch keine stillschweigende) festgestellt werden.
Die Lösung des Problems sah der IGH in der Universalität der UNO. 1949 war die UNO von der Mehrheit der Staaten der Erde anerkannt. Diese mehrheitliche Anerkennung der UNO führte gemäß des Gutachtens des IGH zur objektiven, also allumfassenden Subjektivität auch gegenüber Nicht-Mitgliedern, und insofern zur Aufhebung des Konsensprinzips (was eine zumindest konkludente Anerkennung durch Israel vorausgesetzt hätte).
Dies gilt aber nur für die UNO als wohl einzige Internationale Organisation der Erde mit Anspruch auf Universalität (vor ihr beanspruchte der Völkerbund die universelle Geltung für sich).
Für alle anderen IGOs gilt der Akt der konstitutiven Anerkennung für die Begründung von Subjektsqualität.
Das Ziel, zu universeller Geltung zu gelangen, hatte der Völkerbund bei weitem verfehlt. Aber zumindest dieses Ziel hat die UNO im Laufe ihrer bald 60jährigen Geschichte (vom Datum der Unterzeichnung der Charta ausgehend) erreicht: Jeder Staat der Erde, bis auf den Vatikan, ist Mitglied der Vereinten Nationen.