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Beleidigung (Deutschland)

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Eine Beleidigung im weiteren Sinne ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen. Die Beleidigung ist die Missachtung einer Person.

Die Beleidigung ist strafrechtlich durch die Beleidigungsdelikte geschützt. Dies sind die Beleidigung i.e.S. (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB). Diese Delikte bedürfen in der Regel eines Strafantrags (§ 194 StGB) und sind Privatklagedelikte nach § 374 StPO.

Die Beleidigung im engeren Sinne wird durch § 185 StGB unter Strafe gestellt. Der Tatbestand lautet: Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafbar ist demnach die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten. Dabei ist der Sinn aufgrund der Begelitumstände und des gesamten Zusammenhangs, in dem die Kundgabe steht, zu bestimmen. Kundgabe muss ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichekeiten oder Taktlosigkeiten noch nicht der Fall ist. Der ethische oder soziale Wert des Beleidigten muss als minderwertig dargestellt werden. Als Kundgabeerfolg verlangt die überwiegende Ansicht, dass der ehrenrührige Sinn der Kundgabe erfasst worden sein muss.

Der Tatbestand ist offen gestaltet und wird deshalb häufig als nicht verfassungsgemäß bezeichnet. Die Gerichte sind durch entsprechende Kasuistik zu einer restriktiven Rechtsprechung übergegangen. Der Versuch der Beleidigung ist nicht strafbar.

Beleidigt werden kann zunächst jeder Mensch, aber auch Personenmehrheiten, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllen . Für die Beleidigung einer Personenmehrheit ist erforderlich, dass diese anerkannte soziale oder wirtschaftliche Zwecke erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann (juristische Personen wie GmbH oder AG, Gewerkschaften, Vereine). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt zu prüfen, ob nicht mehrere Menschen unter einer Sammelbezeichnung beleidigt wurden (z. B. eine bestimmte Familie).

Tritt die Beleidigung mit einem unmittelbar auf den Körper gerichteten Einwirkung zusammen ("tätliche Beleidigung"), so liegt häufig - aber nicht notwendig - eine Körperverletzung vor, die in Tateinheit zur Beleidigung steht. Beleidigungen in Publikationen können durch die Landespressegesetze geregelt werden. Im Reegelfall ist hier eine sehr kurze Verjährungsfrist geregelt.

Literatur

J. Rotz, Der strafrechtliche Schutz der Ehre von Personenmehrheiten, 1974

Siehe auch: Soldaten sind Mörder