Werk (Urheberrecht)
Gesetzeslage in Deutschland
Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind persönliche geistige Schöpfungen auf dem Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst §§ 1,2 UrhG.
Schutzbereich Geschützte Werke
Beispielhaft werden in § 2 Abs. 1 UrhG als "Geschützte Werke"
- Sprachwerke
- Datenverarbeitung, Computerprogramme
- Musikwerke
- Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der angewandten Kunst
- Lichtbildwerke,
- Filmwerke
- Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art
aufgeführt. Maßgeblich ist aber die Definition in § 2 Abs. 2 UrhG, wonach Werke im Sinne des Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen sind. [1]
Nach § 1 UrhG sind das Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht haben. [2] Der historische Werkbegriff des § 1 UrhG prägt zwar nach wie vor das Urheberrecht, ist aber nicht abschließend zu verstehen.
Abgeleitetes Werk
Abgeleitete Werke (engl. derivative work) sind Neuerschaffungen, die auf einem vorangegangenen urheberrechtlich geschütztes Werk beruhen. So z.B. Derivate in der Softwareentwicklung.
Gesetzeslage in Österreich
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte Urheberrechtsgesetz (Österreich) (UrhG)[3] enthält in §§ 1 bis 9 eine Definition des Werkbegiffes.
Rechtslage in einzelnen Ländern
- Deutsches Urheberrecht
- Urheberrecht (DDR)
- Urheberrecht der Republik Österreich
- Urheberrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Urheberrecht (Vereinigte Arabische Emirate)
Quellen
- ↑ Urheberrechtsgesetzes § 2
- ↑ Urheberrechtsgesetzes § 1
- ↑ (§§ 1-25) UrhG Österreich- Erklärung zentraler Begriffe.]
Siehe auch
Weblinks
- Deutsches Urheberrecht
- Vorlage:BAM
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