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Werk (Urheberrecht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Gesetzeslage in Deutschland

Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind persönliche geistige Schöpfungen auf dem Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst §§ 1,2 UrhG.

Schutzbereich Geschützte Werke

Beispielhaft werden in § 2 Abs. 1 UrhG als "Geschützte Werke"

  • Sprachwerke
  • Datenverarbeitung, Computerprogramme
  • Musikwerke
  • Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der angewandten Kunst
  • Lichtbildwerke,
  • Filmwerke
  • Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art

aufgeführt. Maßgeblich ist aber die Definition in § 2 Abs. 2 UrhG, wonach Werke im Sinne des Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen sind. [1]

Nach § 1 UrhG sind das Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht haben. [2] Der historische Werkbegriff des § 1 UrhG prägt zwar nach wie vor das Urheberrecht, ist aber nicht abschließend zu verstehen.

Abgeleitetes Werk

Abgeleitete Werke (engl. derivative work) sind Neuerschaffungen, die auf einem vorangegangenen urheberrechtlich geschütztes Werk beruhen. So z.B. Derivate in der Softwareentwicklung.

Gesetzeslage in Österreich

Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte Urheberrechtsgesetz (Österreich) (UrhG)[3] enthält in §§ 1 bis 9 eine Definition des Werkbegiffes.

Rechtslage in einzelnen Ländern


Quellen

  1. Urheberrechtsgesetzes § 2
  2. Urheberrechtsgesetzes § 1
  3. (§§ 1-25) UrhG Österreich- Erklärung zentraler Begriffe.]

Siehe auch