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Diskussion:Angriffskrieg

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Angriffskriege sind völkerrechtlich geächtet. Laut Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die Teilnahme an einem Angriffskrieg unter bestimmten Umständen verboten und unter Strafe zu stellen.

Ich hatte "unter bestimmten Umständen" gestrichen, aber dies wurde wieder aufgenommen. Ich sehe keinerlei Rechtsgrundlage für irgendeine Form des Angriffskriegs, und im GG sind auch keine Ausnahmen vom Verbot der Vorbereitung eines Angriffskriegs benannt.

Ich denke, dass die bestmmten Umstände explizit benannt und aufgezählt werden sollten.

-- Karlscharbert 14:32, 9. Dez 2003 (CET)

Art 26 fordert explizit nur Strafbarkeit für das Vorbereiten eines Angriffskriegs. Von Führen steht da nichts. Paragraph 80 StGB spricht auch nur von Vorbereiten und beschränkt dies wiederum auf die Fälle, wenn man dadurch dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. Und letztere Gefahr bestand beispielsweise beim Krieg der NATO gegen die Bundesrepublik Jugoslawien nicht. Eine Einschränkung könnte man auch in Art. 26.1 GG sehen, also wenn man einen Krieg führt um das friedliche Zusammenleben der Völker zu fördern, dürfte dies GG konform sein. --Jurgen 20:09, 9. Dez 2003 (CET)

Ausnahmen, die einen Angriffskrieg erlauben

Hi Jurgen,

der Argumentation kann ich zwar folgen, aber das GG wird dabei m.E. mehr als nur großzügig ausgelegt. Wenn Du mir sagst, dass Du Völkerrechtler bist, dann ziehe ich meinen Einspruch zurück.

Ich stelle in Frage, dass keine Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland im JUgoslawien-Krieg gegeben war. Im Gegenteil war der allgemeine Sprachgebrauch, dass dort ein Krieg stattfand, an dem auch deutsche Kampfeinheiten beteiligt waren. Die Bundesrepublik Deutschland als Bestandteil der Nato befand sich durchaus in einem Krieg, wenngleich der Krieg nicht auf deutschem Boden stattfand. Aber das war z.B. beim zweiten Weltkrieg ja auch erst gegen Ende der Fall und in Vietnam oder Afghanistan nie, ist also sicher keine Abgrenzung der Nichtbeteiligung. Zwar wurde niemals formell ein Krieg erklärt, aber solche Erklärungen sind aus der Mode gekommen. Wann war eigentlich die letzte formelle Kriegserklärung? - Ich denke, es war lediglich Zufall, die relative militärische Schwäche Jugoslawiens bzw. der Umstand, dass Jugoslawien den Rechtsweg gegen die beteiligten Nato-Länder einschlug (absurd genug, bei dem was vorher dort abging), dass Jugoslawien keine Selbstverteidigungsaktionen in Form von Gegenangriffen auf Gebieten der Nato-Staaten ausführte. Aber damit komme ich etwas vom Thema ab.

Mir ist ebenfalls aufgefallen, dass lediglich die Vorereitung eines Angriffskrieges, genau genommen schon Handlungen, die geeignet sind... das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören unter Strafe steht, vom Führen desselben steht da nichts. Da allerdings das Führen einen Krieges eindeutig eine Handlung ist, die das friedliche Zusammenleben der Völker stört, sehe ich darin keine Ausnahme. Die Vorbereitung des Angriffskrieges wird nur insbesondere genannt, wohl in der Absicht, bereits die Vorbereitung strafbar zu halten.

Ungeachtet dessen kann jeder Krieg als Aktion betrachtet werden, die das friedliche Zusammenleben der Völker gefährdet. Wenn nun ein Krieg wie der zwar humanitär zu rechtfertigende aber m.E. dennoch illegale Angriffskrieg der Nato gegen Rest-Jugoslawien initiiert wird, so ist die Frage der rechtlichen Zuständigkeit zu klären. Die liegt eindeutig bei der UNO und deren Organen, die den Einsatz militärischer Gewalt nach Art. 42 und 53 der Charter der Vereinten Nationen regelt, die auch für Deutschland bindend ist. Einzig befugt, eine nicht der Selbstverteidigung dienende gewaltsame miltärische Aktion gegen einen souveränen Staat durchzuführen, ist der UN-Sicherheitsrat. Laut 2+4-Vertrag hat sich Deutschland hierzu verpflichtet.

Insofern erkenne auch ich eine einzige Ausnahme, allerdings nur unter Oberhoheit der UNO. Diese Ausnahme gilt auch dann, wenn die Regierung Deutschlands der Meinung ist, dass humanitäre Nothilfe zu leisten sei (d.h. dass die individuellen Menschenrechte über das Völkerrecht erhoben werden, was allerdings im internationalen Recht m.W. nirgenwo geregelt ist). Auch wenn der humanitäre Notstand sehr groß ist, ist ohne UNO jede militärische Aktion illegal. Formaljuristisch müßte der Rest der Welt zusehen, wenn irgenwo Leute umgebracht werden, solande der Sicherheitsrat keinen Eingriff beschließt. Mann kann hier natürlich auch die politische Frage stellen, weshalb seinerzeit die Nato nicht bzgl. der Kurdenfrage in der Türkei und im Nordirak aktiv wurde, oder weshalb Deutschland aus humanitären Gründen nicht in Nordkorea oder in einigen Ländern Zentralafrikas gewaltsam aktiv wird oder weshalb in Afghanistan erst nach dem 11. September militärisch eingegriffen wurde.

Der Vergleich mit individueller Nothilfe, zu der zumindest nach hiesigem Recht jeder verpflichtet ist, ist völkerrechtlich nicht gegeben. Im Gegenteil ist sie nach der UN-Charter ebenso wenig vorgesehen und erlaubt, wie Kinkels regionales Völkerrecht.

Finden wir einen Konsens ausschließlich auf UNO-Basis? Bitte ändere ggf. den von mir modifizierten Text wieder ab.

-- Karlscharbert 22:20, 9. Dez 2003 (CET)

Da der diskutierte Abschnitt Laut Grundgesetz ... beginnt, ist weniger der Völkerrechtler, als mehr der Staatsrechtler bzw. Strafrechtler gefragt. Punkt ist, daß man die Strafbarkeit durch o.g. Punkte eingeschränkt sehen kann, und daher die etwas vage zweitwort Einschränkung. Eine Rechtfertigung des Angriffskrieges ging eben in die Richtung, das die Absicht war das friedliche Zusammenleben der Völker wiederherzustellen und der Angriffskrieg (egal ob geführt oder vorbereitet) hängt logisch erst dahinter und ist daher im gegeben Fall irrelevant. An der Stelle vielleicht ein kurzer Hinweis darauf, daß Gerhardt Schröder und Kollegen immer noch frei herumlaufen. Die Frage ob das völkerrechtlich OK ist, ist wieder etwas ganz anderes. --Jurgen 23:20, 9. Dez 2003 (CET)
Wieso denn? Ex-Terroristen wie Mister Scharon werden doch auch im Weißen Haus empfangen. Du hast zu wenig Niccolo Machiavelli gelesen. --elian


Ich habe nun noch folgenden Satz aufgenommen:

Sofern der prinzipielle Widerspruch zwischen Krieg und Frieden gemeistert werden kann, ist auch vorstellbar, dass ein Angriffskrieg nach deutschem Recht legal ist, wenn er dem friedlichen Zusammenleben der Völer förderlich ist.

Bitte ggf. korrigieren. Ich kann mir beim besten Willen keinen solchen Krieg vorstellen, aber vielleicht können es ja andere. Ich würde nach wie vor ein konkretes Konstrukt begrüßen, um die Sichtweise auf die bestimmten Umstände nicht vage im Raum stehen zu lassen.

Bzgl. der noch immer frei herum laufenden Leute: Die Bundesstaatsanwaltschaft sah meines Wissens trotz mehrerer Dutzend Anzeigen keinen Handlungsbedarf. Weiß jemand, ob gegen den Bundesstaatsanwalt Anzeige erstattet wurde, z.B. wegen Strafvereitelung im Amt? Was ist rausgekommen?

Schon Mao meinte, dass die Gerechtigkeit aus den Gewehrläufen kommt, und ich glaube mich zu erinnern, dass von unterdrücken stets der Verlierer eines Konflikts spricht, von befrieden der Gewinner. Der Rechtsstaat ist eine komplizierte Sache und das Rechtsempfinden unterliegt dem Zeitgeist. Schade, dass ich nicht in einigen hundert Jahren sehen kann, wie die Geschichte über die heutige Zeit und den Jugoslawien-Krieg urteilen wird. Die Idee der Rechtsprechung und des Rechtsstaates steht nach meinem Verständnis dafür, dass gleiches Recht für alle (und nicht nur für gleiche) gilt und der Schwache vor der Willkür des Starken geschützt wird. Mit dem Grundgesetz, der Erklärung der Menschenrechte und der Charta der UN haben wir hier eine hervorragende Idee, mit der Umsetzung hapert es offenbar manchmal. - Ich will mich allerdings nicht auf den Standpunkt stellen, dass ich die (einzig) korrekte Auslegung dieser Rechte finden kann. Unterm Strich geht es m.E. vor allem darum, dass die Welt von Tag zu Tag etwas freundlicher und menschlicher wird. Dazu wird die Abschaffung des Krieges unvermeidlich sein. -- Karlscharbert 01:14, 10. Dez 2003 (CET)

Liste der Angriffskriege

Ich weigere mich dagegen, daß die Intervention im Irak im gleichen Kontext mit dem WK2 genannt wird. Ob Kosovo oder Irak Angriffskriege waren, ist zumindest umstritten und wird durch diese Liste keinesfalls ausgedrückt. Angriffskriege sind u.a. in Deutschland verboten, insofern braucht man schon bitte etwas Begründungsaufwand, wenn man gegen BGH und h.M. der BR etwas anhängen will. -- Presroi 16:18, 22. Feb 2004 (CET)

Nein Umstritten ist nur, wie die Kriege völkerrechtlich und strafrechtlich zu werten sind. Die Liste heißt darum ja auch nur Liste der Angriffskriege der Angriffskriege und nicht Liste der bösen Angriffskriege. Das Kriterium für Angriffskrieg ist recht einfach, angreifen ohne angegriffen worden zu sein. Und das sehe ich weder beim Krieg der NATO gegen Jugoslawien noch beim Krieg gegen den Irak. --Jurgen 17:26, 22. Feb 2004 (CET)
Nein. Es ist unstrittig, daß Angriffskriege verboten sind. Die Tatsache, daß Fischer noch im Amt und nicht im Knast ist, ist ein Indiz dafür, daß Kosovo kein Angriffskrieg war. "Böse Angriffskriege" sind weiße Schimmel. -- Presroi 17:28, 22. Feb 2004 (CET)
Lies Dir den Artikel durch. Nicht alle Angriffskriege sind verboten oder strafbar. Was macht die beiden Kriege, bei denen ziemlich offensichtlich A B angegriffen hat, denn zu keinen Angriffskrieg? --Jurgen 18:15, 22. Feb 2004 (CET)
Presroi, Dann sag doch, was diese Kriege nicht zu einem Angriffskrieg macht. --Jurgen 22:07, 24. Feb 2004 (CET)
Im Falle Irak könnte man aus den bestehenden UN-Resolutionen ein Interventionsrecht konstruieren, siehe "ernste Konsequenzen". Außerdem wurde zwischenzeitlich ein Kollektivverteidigungsrecht diskutiert. -- Presroi 22:10, 24. Feb 2004 (CET)
Was nichts an dem "Angriff" ändert, von mir eben einer mit gutem Grund. Und einen Verteidigungskrieg gegen den Irak (Nach dem Mott, die standen 45min vor einem Einsatz von Massenvernichtungswaffen) halte ich aber für etwas sehr konstruiert. --Jurgen 22:15, 24. Feb 2004 (CET)
Naja, das mit dem Kollektivverteidigungsrecht zielte nicht auf die Story mit den WMD. Keine Ahnung, wie du jetzt darauf kommst. -- Presroi 22:18, 24. Feb 2004 (CET)
Du hast das Kollektivverteidigungsrecht ins Spiel gebracht und weder der Irak noch Jugoslawien standen unmittelbar davor (oder waren dabei) irgend ein anderes Land anzugreifen. Wenn doch, wär Angriffskrieg natürlioch falsch. --Jurgen 22:24, 24. Feb 2004 (CET)
Wenn man sich völkerrechtlich weit aus dem Fenster lehnt, könnte man eine solche Kette aufbauen. Der Irak finanzierte massiv Anschläge gegen Israel über die Zahlungen an die Hinterbliebenen der sich hochjagenden. So etwas wäre als kriegerischer Akt auslegbar und würde dann kollektive Verteidigungsrechte für die Verbündeten Israels zulassen. Dass sich niemand darauf beruft, hat taktische, politische oder sonstige Gründe. Das schöne an Recht jedoch ist, daß es nicht als solches proklamiert werden müsste. -- Presroi 22:32, 24. Feb 2004 (CET)
Mit dieser Kette, hängst Du Dich wirklich weiter als die 45min aus dem Fenster. --Jurgen 22:41, 24. Feb 2004 (CET)
Ich mache mir diese Argumentation nicht zu Eigen. Aber sag mal, wieso hast du kein Problem damit, daß es noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren gegen Fischer wegen Kosovo gab? Siehst du nicht darin eine kleine Unvereinbarkeit mit dem indikativ der strittigen Liste? -- Presroi 22:42, 24. Feb 2004 (CET)
  • Ein Angriffskrieg ist nicht zwingend strafbar.
  • Ein Angriffskrieg ist nicht zwingend völkerrechtswidrig.
  • "Wir" haben den Krieg schließlich gewonnen.
Wenn Du Dir die Argumentation nicht zu eigen machst, wo liegt Dein Problem? --Jurgen 22:48, 24. Feb 2004 (CET)
Ich finde die Idee, daß nur eigene Ansichten eine NPOV-Formulierung erbitten dürfen, etwas problematisch. Oder ich habe dich falsch verstanden -- Presroi 22:55, 24. Feb 2004 (CET)