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Wasserentnahmeentgeltgesetz

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Wasserentnahmeentgeltgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen


Einleitung:

Zusammen mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005 wurde am 27.Januar 2004 auch das Wasserentnahmeentgeltgesetz im Landtag Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Das Gesetz trat am 1.2.2004 in Kraft.

Wesentlicher Inhalt:

Nach dem vorstehenden Gesetz erhebt das Land Nordrhein-Westfalen für das

·Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser,

·Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,

ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. In § 1 Abs. 2 sind die Ausnahmen im einzelnen aufgeführt. Das Entgelt wird nicht erhoben für erlaubnisfreie Nutzungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz NW. Weitere Ausnahmen sind in den Ziffern 4-11 geregelt. Eine wichtige Ausnahmeregelung ist Ziffer 3, wonach ein Entgelt nicht erhoben wird für Benutzungen, sofern die geförderte Wassermenge nicht mehr als 3000 m³ pro Kalenderjahr beträgt oder der im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 150 € nicht überschreitet.

Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der entnommenen Wassermenge und beträgt 0,045 €/m³. Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung 0,03 €/m³. Wird die Entnahme ausschließlich für Kühlwasser genutzt, das dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung) beträgt das Entgelt 0,003 €/m³. Zahlungspflichtiger ist derjenige, der das Wasser entnimmt, d.h. jeder wasserfördernde Verband, gemeindliche Wasserwerke und Industriebetriebe, sofern die beschriebene Ausnahmeregelung nicht eintritt. Zuständig für die Durchführung des Gesetzes und die Erhebung des Entgeltes ist das Landesumweltamt NRW. Die Zahlungspflichtigen haben dem Landesumweltamt bis zum 1. 3. einen jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben notwendigen Unterlagen vorzulegen. Erstmals wird das Entgelt für 2004 erhoben. Die Vorauszahlung für dieses Jahr ist bis zum 1.10.2004 zu entrichten, wobei sich die Vorauszahlung nach der im Jahre 2003 entnommenen Wassermenge richtet. Die entnommene Wassermenge des Jahres 2003 muss bis zum 1.7.2004 dem Landesumweltamt gemeldet werden. Die Vorauszahlung wird dann von dort durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Gegen diesen Bescheid ist die Einlegung des Rechtsbehelfes „Widerspruch“ möglich, der jedoch keine aufschiebende Wirkung hat, ebenso wenig wie eine sich eventuell anschließende Anfechtungsklage. Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgeltes wird vorweg der mit dem Vollzug des Gesetzes verbundene Verwaltungsaufwand und dann ab 2006 der Aufwand gedeckt, der aus der Umsetzung der EU-Wasserrechtsrahmenrichtlinie resultiert. Das verbleibende Aufkommen steht dem Land zur Verfügung. Das Wasserentnahmeentgeltgesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.

Der Gesetzestext kann über folgenden Link von der Homepage des Landesumweltamtes heruntergeladen werden. http://www.lua.nrw.de/wasser/AGV3-3.htm

--195.243.129.164 15:03, 24. Feb 2004 (CET)