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Dominicus Arumaeus

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Dominicus Arumaeus, auch Arumäus, eigentlich von Arum, (* um 1579 in Leeuwarden (Niederlande); † 1637 in Jena) war ein deutscher Rechtsgelehrter und früher Reichspublizist.

Arumaeus studierte seit 1593 in Franeker, dann in Oxford, Rostock und eventuell in Helmstedt. 1599 ging er als Hofmeister eines Sohnes des Bürgermeisters von Stade an die Universität Jena. Dort promovierte er am 31. März 1600 und heiratete selbigen Tags. 1602 erhielt er die Ernennung zum außerordentlichen, 1605 zum ordentlichen Professor zunächst für römisches Privatrecht, später für deutsches Reichsstaatsrecht. Im Jahre 1634 ist er Ordinarius der Jenaer juristischen Fakultät.
Mehrmals soll er im Weimarer Staatsdienst als Gesandter tätig geworden sein. Weitaus größere Bedeutung kommt seinem Wirken jedoch bei der Etablierung einer eigenständigen deutschen Staatsrechtslehre zu, aus welcher die frühe Reichspublizistik hervorgehen sollte und weshalb man ihn teils als „Stammvater der Publizisten“ betitelte. Von den im Laufe des 17. Jahrhunderts im Heiligen Römischen Reich diskutierten politischen Ideen geht u.a. die Lehre der dualen oder „doppelten“ Souveränität auf ihn zurück bzw. war durch ihn erstmals im deutschen Raum rezipiert worden.
Zahlreiche später zu Bekanntheit gelangte Staatsrechtler und -denker sind seine Schüler, u.a. Johannes Limnaeus und Bogislaw Philipp von Chemnitz.

Reichsstaatslehre

Duale Souveränität nach Arumaeus
Staatsgewalt: zugeordnet:
maiestas realis Gesamtheit der Stände
maiestas personalis Kaiser

Arumaeus führte sein Konzept dualer Souveränität in seinem Discursus academici de iure publico von 1620ff. aus. Ihm zufolge verbleibt die Souveränität bei der Allgemeinheit des Reiches, repräsentiert durch die Reichsstände, welche demnach Subjekt der maiestas realis sind. Die maiestas personalis kommt demgegenüber – anders als später bei Limnaeusallein dem Kaiser zu. Insgesamt stellt Arumaeus die kaiserliche Stellung und Würde stark heraus, er will möglichst viel vom alten Reichsherkommen und der königlichen Herrschaft bewahren. Entsprechend verwendet er auch die translatio imperii-Theorie argumentativ. Der Kaiser besitze zwar gegen die Reichsstände keine absolute Macht, ist jedoch mit vollem Recht Monarch und das Reich deshalb auch Monarchie.

Werke

  • Exercitationes Iustiniani ad Institutiones (1607)
  • Tractatus methodicus de mora (1608)
  • Decisionum et Sententiam libri II (1612)
  • Disputationes ad praecipuas Pandectarum et Codicis leges, consuetudines feudales, quatuor Institionum libros (1613ff.)
  • Discursus academici de iure publico, Bd. 1 (1615), Bde. 2-5 (1620-1623)
  • Discursus academici ad Auream Bullam (1617ff.)
  • Commentarius iuridico-historico-politicus de comitiis Romano-Germanici Imperii (1630ff.)

Literatur

  • Artikel „Arumäus, Dominicus“ in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayrischen Akademie der Wissenschaften, Band 1 (1875), ab Seite 614, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource [1].
  • Denzer, Horst: Spätaristotelismus, Naturrecht und Reichsreform: Politische Ideen in Deutschland 1600-1750. In: Fetscher, Iring/Münkler, Herfried: Pipers Handbuch der politischen Ideen. Band 3/5, München, 1985. S. 233-274.
  • Kleinheyer, Gerd/Schröder, Jan: Deutsche Juristen aus fünf Jahrhunderten. 3. Auflage, Heidelberg, 1989. S. 29-31.
  • Theodor Muther: Arumäus, Dominicus. In: Allgemeine Deutsche Biographie (ADB). Band 1, Duncker & Humblot, Leipzig 1875, S. 614 f.