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Gericht

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Richter, Ankläger und Prozessbeteiligte sitzen zu Gericht (Old Bailey in London, 19. Jhd.)

Ein Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung.

Deutschland

Staatliche Gerichte in Deutschland sind je nach Gerichtsträger die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder.

Der Aufbau der staatlichen Gerichtsbarkeiten[1][2] wird durch (verschiedene) Gerichtsverfassungen geregelt. Staatliche Gerichtsbarkeiten in der Bundesrepublik Deutschland sind die Verfassungsgerichtsbarkeiten (des Bundes und der einzelnen Bundesländer), die Ordentliche Gerichtsbarkeit (für Zivilrecht und für Strafrecht) und die Fachgerichtsbarkeiten, zu denen Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören. Um die Einheit der Rechtsprechung zu wahren, besteht ein Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der angerufen werden kann, falls ein oberstes Bundesgericht die Absicht hat, von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abzuweichen.

Dienstgerichtsbarkeit und Ehrengerichtsbarkeit sind Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Besonderheiten ergeben sich im Militärwesen. So können im Verteidigungsfall Wehrstrafgerichte als Bundesgerichte errichtet werden Art. 96 Abs. 2 Grundgesetz, die Recht nach dem Wehrstrafgesetz sprechen. Historisch bestanden sogenannte Standgerichte als Ausnahmegerichte, die gemäß Grundgesetz in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz unzulässig sind.

Die private Gerichtsbarkeit, z. B. durch Schiedsgerichte, ist in Deutschland nicht ausgeschlossen.

Spricht man vom Gerichtsaufbau, bezeichnet der Begriff Gericht eine Behörde (so z. B. Amtsgericht). Das Gericht kann aber auch als Spruchkörper verstanden werden (z. B. Einzelrichter, Schwurgericht, Schöffengericht usw.); jedes Gericht ist dann mit mindestens einem Richter besetzt. Behördenleiter sind Gerichtspräsidenten oder aufsichtsführende Richter, die einem Präsidium vorstehen (§ 21a GVG).

Die Beteiligung von Laien als ehrenamtliche Richter ist im Strafverfahren vorgesehen, sowie in der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Strafprozess heißen die ehrenamtlichen Richter Schöffen. Schöffen wirken am Amtsgericht im Schöffengericht, am Landgericht im Schwurgericht und in anderen Strafkammern mit. Eine Besonderheit sind die so genannten Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen bei Verwaltungsgerichten. Dies sind i.w.S. Schöffen, gehören jedoch einer bestimmten Berufsgruppe an: Der Beamtenschaft.

Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit.

Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (z.B. GVG, ZPO) und nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird.

Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist in verschiedenen Rechtsquellen normiert.

Keine Gerichte im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind die so genannten Seeamtsverhandlungen („Seegerichte“); sie sind behördliche Sachverständigenverfahren der Seeämter.

Aufbau von Gerichten und deren Aufgaben
Gerichtsart Zuständig für Gerichtsbezeichnungen
Arbeitsgerichtsbarkeit Streitverfahren aus Arbeits- und Tarifverträgen Arbeitsgericht (bis 1927 Gewerbegericht)
Landesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht
Finanzgerichtsbarkeit Streitverfahren wegen Steuern und Zöllen Finanzgericht
Bundesfinanzhof
Ordentliche Gerichtsbarkeit Zivil- und Strafprozess, freiwillige Gerichtsbarkeit Amtsgericht

Landgericht
Oberlandesgericht
Bundesgerichtshof

Sozialgerichtsbarkeit Streitverfahren mit Sozialversicherungsträgern Sozialgericht
Landessozialgericht
Bundessozialgericht
Verfassungsgerichtsbarkeit Streitverfahren in Verbindung mit dem Grundgesetz bzw. den Landesverfassungen Bundesverfassungsgericht
Verfassungsgerichte der Länder
Verwaltungsgerichtsbarkeit Streitverfahren mit der öffentlichen Verwaltung
(Ausnahmen siehe Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit)
Verwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht
Bundesverwaltungsgericht

Schweiz

In der Schweiz ist die Rechtspflege teils kantonal geregelt. Die Organisation ist meist im sog. Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt. Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der im Gerichtsstandsgesetz festgelegten Zuständigkeit. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Abteilung, etc.) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz. Grundsätzlich besteht der Instanzenzug aus drei Instanzen: Bezirksebene, Kantonsebene und Bundesebene.

Österreich

Historisch

Buchtitel
Gerichtsordnung zur Zeit Karl V.

Ein Gericht war in der Grafschaft Tirol seit dem Spätmittelalter eine territoriale Einheit für Justiz und Verwaltung, vergleichbar den heutigen Bezirkshauptmannschaften und Bezirksgerichten.

Vereinigte Staaten

Die Gerichtsorganisation in den Vereinigten Staaten ist durch ihren stark föderativen Charakter gekennzeichnet. Sowohl der Bund als auch die einzelnen Bundesstaaten unterhalten eigene Gerichtsorganisationen und Instanzenzüge, die nicht voneinander abhängig sind. Die Bundesgerichte folgen den Vorgaben der Verfassung der Vereinigten Staaten und sind ausschließlich für Fälle nach Bundesrecht zuständig. Die Gerichte der Bundesstaaten basieren auf der jeweilig geltenden Verfassung und sind nur für die Rechtsbereiche zuständig, die in die Rechtssetzungskompetenz des Bundesstaates fallen.

Zitate

  • "Wo Gericht, da ist auch Ungerechtigkeit." (Aus Krieg und Frieden von Leo Tolstoi - Übersetzung: Werner Bergengruen)
  • "Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei." Römische Juristenweisheit; zu deutsch: "Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand."
  • andere Version: "Coram iudice et in alto mare in manu dei soli sumus" "Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand"

Siehe auch

Einzelnachweise

Deutschland

  1. Schaubild Übersicht über den Gerichtsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland
  2. Schaubild Gerichte des Bundes und der Länder am 1. Januar 2007 (ohne Dienst- und Ehrengerichtsbarkeit)
Wikiquote: Gericht – Zitate
Wiktionary: Gericht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen