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Gemeines Recht

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Das gemeine Recht ist die Gesamtheit des Gewohnheitsrechts, der in einem abgrenzbaren Gebiet als geltend allgemein anerkannt wird.

In Deutschland entwickelte sich das gemeine Recht aus den Stammesrechten der verschiedenen germanischen Stämme, der sich mit dem römischen Vulgarrecht unterschiedlich stark vermengte.

Inwieweit dieses Recht durchsetzbar ist, ist vom Zeitalter und Rechtssystem ab.

Vor dem deutschen Reichskammergericht wurde das gemeine Recht am Ort des Verhandlungsgegenstandes soweit berücksichtigt, als es von den Verhandlungsparteien vorgetragen wurde und es dem gericht als einigermaßen vernünftig und keine Seite übermäßig benachteiligend erschien.

Heute spielt das Gemeine Recht in dem Sinne der vergangenen Jahrhunderte keine Rolle mehr.

Das heutige Gewohnheitsrecht entwickelt sich in der Rechtswissenschaft und insbesondere in der alltags- sowie technischen Praxis. Es ist in unterschiedlich starkem Maße durchsetzungsfähig. Im bürgerlichen sowie besonders im Handelsrecht füllt es Lücken im gesetzten Recht und erhält eine bedeutende Stellung, während Gewohnheitsrecht im Strafrecht zu Lasten des Beschuldigten legal nicht anwendbar ist, somit so nur gelegentlich und etwas häufiger zu seinen Gunsten angewendet wird.