Spadelandsrecht
Spadelandsrecht ist ein Deichrecht, das im 15. Jahrhundert bekannt geworden ist.
Spadeland = Spaten-, auch Forkenland. Ein Stück Land, das man mit dem Spaten oder der Grabforke kultiviert (z.B. dem Wasser abgerungen) hatte und über das man eigentümlich frei verfügen konnte, z.B. auch im negativen Sinne: Wer bei wiederkehrenden Überschwemmungen die Lust an der Sache verloren hatte und den mühsamen Kampf aufgeben wollte, der steckte einfach den Spaten in das Land und bekundete damit seinen Verzicht. Mochte es nun wieder untergehen oder ein anderer sich daran versuchen. Im gleichen Sinne wurde aber auch gepfändet. Der Spaten im Land bekundete dessen Verfügbarkeit.
Die Satzungen der frühen Deichverbände konnten noch nicht gemeingültig sein. Sie waren vorwiegend auf örtliche, gelegentlich sogar auf persönliche Verhältnisse und Bedürfnisse zugeschnitten, waren im übrigen belastet mit rituellen Vorschriften, z.B. für die Vereidigung des Deichhauptmanns und der Deichgeschworenen, für Schauungen, Verhandlungen, Pfändungen (siehe oben) und Strafaktionen. Die Grundregeln der Ordnungen aber wurden von Gesellschaft zu Gesellschaft weitergetragen und dann nach eigenem Bedarf ergänzt. So erst entstand allmählich ein Gewohnheitsrecht, wie es spärlich noch, aber doch schon im Sachsenspiegel des 15. Jahrhunderts nachzulesen ist. Die Entstehunsgeschichte dieses speziellen Gewohnheitsrechts findet seine Bestätigung in dem Spadelandsrecht.
Man weiß nicht genau, wann das Spadelandrecht geschrieben wurde, ein Urheber ist nicht bekannt. In der Literatur wird vielfach behauptet, das aus 20 Artikeln bestehende Recht sei erst Anfang bis Mitte des 16. Jahrhunderts entstanden und es habe gegolten im Herzogtum Schleswig. Diese Behauptung aber widerlegt ein "Spadelandsbrief" von 1458. Den Brief hatte der Vorstand des Kirchspiels Wilster (holsteinische Elbmarschen) szt. selbst "upgeramet" und sich dann von Adolf VIII, dem letzten Schauenburger, bestätigen lassen. Demnach kann es keinen Zweifel mehr geben: Das Spadelandsrecht des 16. Jahrhunderts ist nur eine Zusammenstellung von Gewohnheitsrechten, wie sie bis dahin nicht allein über Jahrhunderte gewachsen, sondern sicher auch schon im Holsteinischen verbreitet waren.
Literaturhinweis
Gerd Quedenbaum, VORFLUT, Der Eiderverband, Ein Beitrag zur Geschichte des Deich- und Entwässerungswesens in der mittleren Eiderregion, Düsseldorf 2000, --Gerd Quedenbaum 15:13, 6. Sep. 2009 (CEST)