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Geschäftsfähigkeit

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Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben, zum Beispiel Verträge zu schließen.

Geschäftsfähigkeit nach deutschem Recht

Die Geschäftsfähigkeit ist ein Sonderfall der Handlungsfähigkeit.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren. Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können das Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich genehmigen.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. So sind Willenserklärungen, die lediglich rechtlich vorteilhaft sind, wie beispielsweise die Annahme von bestimmten Schenkungen, auch ohne Zustimmung wirksam. Minderjährige können weiterhin wirksam Geschäfte eingehen, die sie mit Mitteln bewirken, die ihnen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen worden sind (Taschengeldparagraph).

Einseitige Willenserklärungen (zum Beispiel eine Kündigung), die ohne vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erklärt werden, sind immer unwirksam und können auch nicht durch Genehmigung wirksam werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erklärung nur rechtliche Vorteile bringt, wie zum Beispiel die Mahnung, die als geschäftsähnliche Handlung den gleichen Regeln unterliegt. Eine weitere Ausnahme stellt die Teilgeschäftsfähigkeit dar.

Teilgeschäftsfähigkeit

Teilgeschäftsfähig ist der beschränkt Geschäftsfähige, dem der gesetzliche Vertreter den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gestattet hat. Dies gilt jedoch nur für Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Willenserklärungen des beschränkt Geschäftsfähigen sind insoweit wirksam. Nicht möglich sind jedoch sehr weitreichende Maßnahmen, wie zum Beispiel Prokuraerteilung. Die Ermächtigung zum Betrieb des Erwerbsgeschäfts durch den gesetzlichen Vertreter ist aber nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts möglich.

Die Ermächtigung ist auch für Dienst- und Arbeitsverhältnisse möglich. Willenserklärungen, die auf Eingehung, Aufhebung oder Durchführung eines solchen Verhältnisses gerichtet sind, sind dann wirksam.

Den Begriff der Teilgeschäftsfähigkeit kennt das Gesetz nicht. Der Minderjährige ist insoweit für einen bestimmten Lebensbereich als voll geschäftsfähig anzusehen.

Betreute Personen

Ist für eine betreute Person ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) gerichtlich angeordnet, so gelten für diesen Fall auch die Bestimmungen über die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 108 - 113 BGB).

Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig sind Minderjährige unter 7 Jahren sowie Personen, die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung ausschließt und seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist. Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen sind nichtig, also rechtlich unwirksam. Die Regelung findet sich in § 104 BGB. Wer geschäftsunfähig ist, hat nicht die rechtliche Macht, Willenserklärungen wirksam abzugeben oder selbständig Rechtsgeschäfte zu tätigen, zum Beispiel Verträge zu schließen oder zu kündigen. Er benötigt einen gesetzlichen Vertreter, der ihn vertritt. Auch müssen Willenserklärungen wie Kündigungen an den gesetzlichen Vertreter zugehen, damit diese wirksam werden. Soweit noch kein gesetzlicher Vertreter besteht, wird dieser als Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt.


Häufige Fälle der Geschäftsunfähigkeit besteht bei Personen mit folgenden geistigen Behinderungen oder psychischen Krankheiten:

Die Geschäftsunfähigkeit ist für Außenstehende nicht immer erkennbar. Das Gesetz schützt nicht den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners, da der Schutz eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen Vorrang hat. Das bedeutet, dass abgeschlossene Verträge auch dann unwirksam sind, wenn die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners nicht erkennbar war.

Geschäfte des täglichen Lebens können volljährige Geschäftsunfähige mit geringwertigen Mitteln wirksam selbst besorgen (siehe § 105a BGB).