Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage ist ein staatliche Subvention, mit der in Deutschland die Schaffung von selbstgenutztem Wohnungseigentum gefördert wird. Im Jahr 2004 hat der Staat dafür rd. 11,4 Mrd Euro aufgewendet.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Eigenheimzulage ist das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG ).
Anspruchsberechtigte
Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben für die Dauer von längstens 8 Jahren Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes, wenn sie
- eine Wohnung
- im Inland
- anschaffen oder herstellen,
- die Wohnung für eigene Wohnzwecke nutzen
- und die Summe ihrer positiven Einkünfte eine bestimmte Höhe nicht überschreitet und
- der Objektverbrauch noch nicht eingetreten ist.
Wohnung
Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder einer im Inland gelegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht gefördert wird eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die eine Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vorgenommen wird. Ausbauten und Erweiterungen werden nicht gefördert.
Inland
Eine Wohnung im Ausland wird nicht gefördert.
Anschaffung/Herstellung
Angeschafft ist eine Wohnung dann, wenn Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Zulage bei Anschaffung vom Ehepartner ist ausgeschlossen. Hergestellt ist eine Wohnung, wenn sie bezugsfertig ist, d.h. wenn die wesentlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind (Ver-und Entsorgungsanschlüsse, Türen und Fenster, Heizung, Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit).
Die Höhe der Eigenheimzulage richtet sich nach der Höhe der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten der selbstgenutzten Wohnung.
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Die Wohnung muss vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder eine Vermietung zu Wohnzwecken ist somit schädlich. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und endet mit Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an nahe Angehörige wird wie eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken behandelt.
Einkommensgrenze
Die Summe der positiven Einkünfte der letzten 2 Jahre darf
- bei Alleinstehenden 70.000 Euro,
- bei Verheirateten 140.000 Euro
- zuzüglich 30.000 Euro je Kind
nicht übersteigen.
Höhe der Eigenheimzulage im Jahr 2005
- Dauer der Förderung: 8 Jahre (Förderzeitraum)
- 1% der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, höchstens 1.250 Euro im Jahr (Fördergrundbetrag)
- Kinderzulage pro Kind: 800 Euro im Jahr
Eigenheimzulage in Stichworten
Antrag auf Eigenheimzulage
Der Antrag auf Eigenheimzulage ist auf amtlichem Vordruck beim zuständigem Finanzamt zu stellen.
Änderung der Verhältnisse
Ändern sich die Verhältnisse für die Gewährung der Förderung (z.B. Geburt eines Kindes), so ist die Zulage von diesem Jahr an neu festzusetzen. Entfallen die Voraussetzungen für die Förderung während des Kalenderjahres, wird der Zulagebescheid mit Wirkung ab dem Folgejahr geändert.
Auszahlung der Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage wird im ersten Jahr innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides ausgezahlt. In den Folgejahren erfolgt die Auszahlung immer zum 15. März.
Folgeobjekt
Nicht in vollem Umfang ausgenutzte Förderzeiträume können bis zur vollständigen Ausnutzung der 8 Förderjahre auf eine weitere selbstgenutzte eigene Wohnung übertragen werden.
Objektbeschränkung
Alleinstehende können die Eigenheimzulage nur für ein Objekt, Verheiratete, bei denen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nach dem Einkommensteuergesetz vorliegen, für zwei Objekte in Anspruch nehmen.
Objektverbrauch
Wer bereits früher
- eine erhöhte Absetzung für Abnutzung nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes oder
- eine erhöhte Absetzung für Abnutzung nach § 15 Abs.1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes oder
- Abzugsbeträge nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes oder
- Abzugsbeträge nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes oder
- eine steuerliche Begünstigung für diesselbe Wohnung von einem anderen Staat
in Anspruch genommen hat, hat damit seinen Anspruch auf Eigenheimzulage verbraucht.
Geschichte
- Seit 1949 gibt es steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für Baukosten (z. B. die sog. "7b-Abschreibung" bei der Einkommensteuer).
- Im Jahr 1982 wurde eine Vergünstigung für Kinder eingeführt (Baukindergeld).
- Seit 1996 gibt es das Eigenheimzulagengesetz. Gleichzeitig wurde die Förderung nach § 10e EStG abgeschafft.
- Schon im August 2003 wurde von der Bundesregierung ein weiterer Gesetzentwurf vorgelegt: das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG 2004). Dieses sah die Abschaffung der Eigenheimzulage vor. Nach Ablehnung des Gesetzes durch den Bundesrat beschloß der Vermittlungsausschuß im Dezember 2003 die Änderung der Eigenheimzulage mit Wirkung ab 1. Januar 2004:
- - Fördergrundbetrag, egal, ob Neubau oder Altbau verringert sich von 2.556 (ehemals für Neubau) auf 1.250 Euro im Jahr
- - Kinderzulage, je Kind, erhöht sich von 767 auf 800 Euro im Jahr
- - Einkunftsgrenze ledig verringert sich von 81.807 auf 70.000 Euro, Einkunftsgrenze verheiratet verringert sich von 163.614 auf 140.000 Euro (Summe der positiven Einkünfte in den vergangenen zwei Jahren)
- - Erhöhung der Einkunftsgrenze je Kind: verringert sich von 30.678 auf 30.000 Euro
- November 2004: Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage. Der Bundesrat lehnt die ersatzlose Streichung ab. Die Bundesregierung ruft den Vermittlungsausschuss an. Die Beratungen im Vermittlungsausschuss sind derzeit (26.3.05) noch nicht abgeschlossen.