Marktrecht (historisch)

Marktrecht war das im Markt geltende Recht und wurde meistens als Unterpunkt zusammen mit einem Stadtrecht, aber auch ohne dieses verliehen. Es war das Recht, Märkte zu veranstalten. Bewohner eines Marktortes hielten dieses Recht, Fremde konnten es zeitlich eingeschränkt erwerben. Mit dem Marktrecht war das Bürgerrecht in einem Marktort verbunden.
Das Marktrecht wurde den Ortschaften vom Kaiser/König des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation ausgestellt. Eingeführt wurde das Marktrecht in einer Verwaltungsreform Heinrichs IV., der 1016 dem Marienstift Prüm als dem ersten Stift im Deutschen Reich Münzprivilegien und das Marktrecht verlieh.
Nachdem das Marktrecht heute anderweitig geregelt ist (grundsätzlich kann jede Gemeinde Märkte abhalten), hat die Bezeichnung "Markt" keine besondere inhaltliche Bedeutung mehr. In Bayern hingegen können größere kreisangehörige Gemeinden auf deren Antrag auch heute noch von der Landesregierung offiziell zu "Marktgemeinden" erklärt werden. Das bayerische Kommunalrecht unterscheidet insofern bei kreisangehörigen Gemeinden zwischen Städten, Marktgemeinden und sonstigen Gemeinden. Grundlage ist eine entsprechende Regelung in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO). Hier heißt es in Artikel 3:
- Städte und Märkte heißen die Gemeinden, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen oder denen sie durch das Staatsministerium des Innern neu verliehen wird.
- Die Bezeichnung Stadt oder Markt darf nur an Gemeinden verliehen werden, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bezeichnung entsprechen.
Zur Verleihung des Titels "Marktgemeinde" sind also bestimmte Voraussetzungen erforderlich. Insbesondere eine besondere oder überragende Bedeutung gegenüber den umliegenden Gemeinden in kultureller, wirtschaftlicher oder historischer Hinsicht. Man kann die "Marktgemeinden" in Bayern quasi zwischen den Städten einerseits und den sonstigen kreisangehörigen Gemeinden andererseits einstufen.
In Österreich und in Südtirol ist die Verleihung des Titels "Marktgemeinde" ähnlich geregelt.Es kommt dort sogar vor, dass der Begriff "Markt" offizieller Bestandteil des Gemeindenamens ist, z.B. Markt Berolzheim, Markt Bibart, Markt Einersheim, Markt Erlbach, Markt Indersdorf, Markt Nordheim, Markt Rettenbach, Markt Schwaben, Markt Taschendorf, Markt Wald. Ein Titel ohne Recht bedeutet, dass es heute im Grundsatz keinerlei praktische Bedeutung mehr hat, ob eine Gemeinde sich als Marktgemeinde bezeichnen darf oder nicht. Wenn eine Gemeinde einen Markt, Wochenmarkt, Flohmarkt, Jahrmarkt oder gar eine Weltausstellung veranstalten möchte, gelten andere Kriterien. Der Titel Marktgemeinde ist hierzu keine Voraussetzung. Er ist vor allem ein Schmuckwerk für das Standortmarketing und für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde und hat daher in Bayern, wo Tradition noch einen hohen Stellenwert genießt, durchaus seinen Platz.
Die Schweiz kennt diese Bezeichnungen nicht, hingegen sind manche, auch recht kleine Schweizer Orte, schon im Mittelalter zu Städten bzw. zu Marktflecken erhoben worden. Obwohl viele Orte bis heute vielleicht noch dörflich klein sind, bezeichnet sich bis heute manches Schweizer "Städtchen" stolz als Stadt.
Siehe auch: Gemeindearten