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Schaulustiger

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Schaulustige finden sich oft bei Verkehrsunfällen ein (hier ein frühes Beispiel von 1918)

Schaulustige, auch als Gaffer bezeichnet, sind Personen, die sich spontan zur Beobachtung eines spektakulären Ereignisses einfinden. In vielen Fällen handelt es sich um unwillkommene Zuschauer, wodurch der Begriff eine negative Konnotation erhält, insbesondere Gaffer ist eindeutig abwertend.

Definition

Der Begriff wird meist auf die Beobachter eines Unfalls angewandt, die als störend und hinderlich bei notwendigen Rettungsaktionen empfunden werden und keinen Willen zur aktiven Hilfeleistung zeigen. Ihre Motivation reicht von Neugier über Sensationsgier bis zur Schadenfreude. Psychologen beschreiben, dass das Gaffen der Stabilisierung des eigenen Ichs helfe. Der Gaffer werde sich bewusst, dass es anderen schlechter geht als ihm selbst.

Dieses Phänomen kann auf Autobahnen zu Staus oder gar Unfällen auf der Gegenfahrbahn führen, wenn auf dieser jemand mit langsamer Geschwindigkeit auf die Überholspur wechselt, um den Unfall zu betrachten.

Rechtsrahmen

Passive und behindernde Schaulustige stellen eine große Störquelle für Rettungs- und Hilfsdienste dar. Daher werden diese manchmal mit Scheinaufträgen, wie z. B. das Halten von Infusionslösungen, versucht einzubinden. Dadurch kommt es zum Teil dazu, das sich andere Schaulustige abschrecken lassen, welche auf keinen Fall aktiv in das Geschehen eingreifen wollen.

In besonders schweren Fällen gibt es auch die Möglichkeit Platzverweise auszusprechen. So sieht etwa das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG) vor:

Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 58, 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden (§ 25).[1]

Siehe auch

Literatur

  • Ulrich von Hintzenstern (Hrsg.): Notarzt–Leitfaden. 5. Aufl., Elsevier, Urban & Fischer, München 2007, ISBN 978-3-437-22462-1, S. 93, 807.
  • Dieter Kugelmann: Polizei- und Ordnungsrecht. Springer, Berlin 2006 (= Springer-Lehrbuch), ISBN 3-540-29897-5, S. 22.
  • Arnd T. May/Reinhold Mann: Soziale Kompetenz im Notfall. Praxisanleitung nicht nur für den Rettungsdienst – ein Unterrichtskonzept. 2., überarb. und erw. Aufl., Lit Verlag, Münster 2005, ISBN 3-8258-6034-5, S. 108ff.
  • Manfred Tücke: Grundlagen der Psychologie für (zukünftige) Lehrer. Lit Verlag, Münster 2003 (= Osnabrücker Schriften zur Psychologie ; Bd. 8), ISBN 3-8258-7190-8, S. 413ff.

Einzelnachweise

  1. Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) – Gesetzestext (abgerufen am 10. Februar 2009).