Deutscher Anwaltverein
Der Deutsche Anwaltverein wurde im Jahre 1871 in Bamberg als Interessenvertretung der deutschen Rechtsanwälte gegründet. Nach der staatlich verordneten förmlichen Auflösung des Vereins im Jahre 1934 erfolgte die Wiedergründung des DAV auf Initiative des Rechtsanwalts Dr. von Sauer. Seit diesem Zeitpunkt sind nicht mehr die einzelnen Anwälte Mitglieder des DAV, sondern die örtlichen Anwaltvereine. Derzeit (2004) sind 243 örtliche Anwaltvereine im DAV organisiert.
Aufgaben
Der DAV beschäftigt sich intensiv mit der Justizgesetzgebung und begleitet diese mit seinen Gesetzgebungs- und Fachausschüssen durch regelmäßige Stellungnahmen. Die Ausschüsse sind ehrenamtlich mit Persönlichkeiten aus der Anwaltschaft besetzt. Die Gesetzgebungsausschüsse erarbeiten Stellungnahmen zu wichtigen Gesetzesentwürfen, die Fachausschüsse sind Unterstützung für Vorstand und Geschäftsführung bei verbandsinternen Fragestellungen. DAV-Ausschüsse sind:
- Ausschuß Anwaltsnotariat
- Ausschuß Arbeitsrecht
- Ausschuß Aus- und Fortbildung
- Ausschuß Außergerichtliche Konfliktbeilegung
- Ausschuß Ausländer- und Asylrecht
- Ausschuß Berufsrecht
- Ausschuß Berufsrecht 2004
- Ausschuß UIA
- Ausschuß DAV-Pressepreis
- Ausschuß Deutsche CCBE-Delegation
- Ausschuß Familienrecht
- Ausschuß Gebührenrecht
- Ausschuß Gebührenrecht/Gebührenstruktur
- Ausschuß Geistiges Eigentum
- Ausschuß Handelsrecht
- Ausschuß Informationsrecht
- Ausschuß Insolvenzrecht
- Ausschuß Internationaler Rechtsverkehr
- Ausschuß Justizreform ZPO
- Ausschuß Medizinrecht
- Ausschuß Miet- und Wohungsrecht
- Ausschuß Rechtsberatung
- Ausschuß Rechtsberatung in den Medien
- Ausschuß Reno
- Ausschuß RVG und Gerichtskosten
- Ausschuß Sozialrecht
- Ausschuß Sozietätsrecht
- Ausschuß Steuerrecht
- Ausschuß Strafrecht
- Ausschuß Umweltrecht
- Ausschuß Verbraucherschutz/Verbraucherrecht
- Ausschuß Verfassungsrecht
- Ausschuß Verkehrsrecht
- Ausschuß Versicherungsrecht
- Ausschuß Verwaltungsrecht
- Ausschuß Zivilrecht
- Ausschuß Zivilverfahrensrecht
Neben diesen wichtigen Aufgaben übernimmt der DAV auch die Aufgaben der Fort- und Weiterbildung der Anwälte. Hierfür bedient er sich der Deutschen Anwaltakademie in Bonn.
Arbeitsgemeinschaften
Mitglied in einer Arbeitsgemeinschaft des DAV können alle Mitglieder eines örtlichen Anwaltsvereins serden, die sich für die Ziele und Inhalte der einzelnen Arbeitsgemeinschaften interssiern. Hier werden von entsprechend spezialisierten Anwälten Erfahrungen und Informationen ausgetauscht, sowie zu den speziellen Themen Seminare und Foren veranstaltet. Diese wichtigen Funktionen übernehmen die derzeit 23 Arbeitsgemeinschaften des DAV:
- Allgemeinanwalt
- Anwältinnen
- Anwaltsmanagement
- Anwaltsnotar
- Arbeitsrecht
- Ausländer- und Asylrecht
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Bau- und Architektenrecht
- Erbrecht
- Familien- und Erbrecht
- Forum junge Anwaltschaft www.davforum.de
- Informationstechnologie
- Insolvenzrecht und Sanierung
- Internationaler Rechtsverkehr
- Mediation
- Medizinrecht
- Mietrecht und WEG
- Sozialrecht
- Sportrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Syndikusanwälte
- Transport- und Speditionsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht
- Verwaltungsrecht
Die wichtigste Veranstaltung des DAV ist der jährlich in einem anderen Bundesland stattfindende "Deutsche Anwaltstag".
Historisches
Ein interessantes historisches Dokument, dass die Denkweise und die Sprache der damaligen Zeit widerspiegelt ist die
Satzung des Deutschen Anwaltvereins in der am 3. Juni 1876 vom Anwaltstage zu Köln beschlossenen Fassung
§. 1.
Zweck des Deutschen Anwaltsvereins ist:
I. Die Förderung des Gemeinsinns der Standesgenossen und die Pflege des wissenschaftlichen Geistes.
II.Die Förderung der Rechtspflege und der Gesetzgebung des Deutschen Reichs.
III.Die Vertretung der Berufsinteressen. Zur Verfolgung dieses Zweckes besteht eine Zeitschrift als Organ des Vereins.
§.2.
Das Recht zum Eintritt in den Verein steht jedem Deutschen Anwalte oder Advokaten zu.
Die Erklärung über den Eintritt erfolgt durch schriftliche Anzeige. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Empfange der Mitgliedskarte. Jedes Mitglied erhält die Zeitschrift unentgeltlich.
§.3.
Der Beitrag jedes Mitgliedes wird auf zwölf Markt jährlich, welche nach Maßgabe des Bedürfnisses vom Vorstande erhoben werden, festgesetzt und ist innerhalb 4 Wochen nach Beginn jedes neuen Kalenderjahres zu entrichten, widrigenfalls derselbe durch Postvorschuß eingezogen wird. Nimmt ein Mitglied den mit Postvorschuß beschwerten Brief nicht an, so wird dies einer ausdrücklichen Austrittserklärung gleichgeachtet.
§.4.
Organe des Vereins sind der Anwaltstag und der Vorstand.
§.5.
Der Anwaltstag beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der auf demselben erschienenen Vereinsmitglieder.
§.6.
Der Vorstand hat folgende Befugnisse und Obliegenheiten:
- Er vertritt den Verein und sorgt für die Ausführung der vom Anwaltstage gefaßten Beschlüsse.
- Er bestimmt Zeit und Ort des abzuhaltenden Anwaltstages, trifft die für denselben nöthigen Vorbereitungen und erläßt die Einladungen durch öffentliches Ausschreiben unter Bekanntgabe der von ihm vorläufig festgestellten Tagesordnug.
- Er ernennt aus der Zahl der Mitglieder Berichterstatter über die zu erörternden Fragen.
- Er nimmt die Beitrittserklärungen neuer Mitglieder entgegen; fertigt die Mitgliedskarten aus, empfängt die Beiträge und legt darüber Rechnung.
- Er ergänzt sich selbst, falls eines oder mehrere seiner Mitglieder im Laufe der Geschäftszeit ausscheiden.
§.7.
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, den Schriftführer und deren Stellvertreter. Der Schriftführer ist zugleich Rechner. Es kann jedoch auch ein besonderer Rechner aus den Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlüsse wird erfodert, daß wenigstens drei Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
§.8.
Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Er hat seinen Sitz an dem vom Anwaltstage bestimmten Vororte. Der Vorstand verwaltet sein Amt auch nach Ablauf seiner Wahlperiode noch so lange, bis der Anwaltstag einen neuen Vorstand gewählt hat.
§.9.
Abänderungen dieser Satzungen können vom Anwaltstage durch einfache Stimmenmehrheit beschlossen werden, jedoch nur auf schriftlichen Antrag, der vier Wochen vor dem Zusammentritt des Anwaltstages dem Vorstande zu überreichen ist.
(Quelle: Juristische Wochenschrift 1/1881 vom 03. Januar 1881)