Xenonlicht
Erscheinungsbild
Unter Xenon-Licht bei Kraftfahrzeugen versteht man die Gasentladungslampe. Dabei wird in einem geschlossenen Glaskolben zwischen zwei Elektroden durch Hochspannung ein Lichtbogen erzeugt. Die Gasentladungslampe hat keine Glühwendel. Ihre bisherige Anwendung erfolgte in Straßenlaternen und im Wohnraum (Leuchtstoffröhren). Seit 1991 wird die Gasentladungslampe im Pkw-Sektor als Xenon-Licht angeboten.
Technische Einzelheiten
- die Zündung der Lampe erfolgt mit einem Hochspannungsimpuls mit bis zu 25.000 Volt
- die Zündung der Lampe erfolgt sofort, bis zum erreichen der vollen Lichtausbeute vergehen ca. 5 Sekunden
- bis sich die endgültige Lichtfarbe eingestellt hat können bis zu 15 Sekunden vergehen
- im Brennbetrieb wird die Lampe mit 85 Volt bei 400 Hertz Rechteckspannung betrieben
- Normbezeichnung der Lampe: D2S (Ellipsoid- oder Linsenscheinwerfer), D2R (Reflektorscheinwerfer)
Vorteile der Gasentladungslampe
- Lebensdauer liegt im Bereich der Gesamtbetriebsdauer des Pkw
- geringe Stromaufnahme (35 Watt gegenüber 55 Watt bei den herkömmenlich Halogenlampen, z.B. H4 oder H7 Lampe)
- doppelte Lichtausbeute gegenüber der herkömmlichen Halogenlampe
- höhere Farbtemperatur (4.200 Kelvin), dadurch erscheint die Lichtquelle bläulich
- kleinere Scheinwerferbauweise möglich
Nachteile
- zum Betrieb der Lampe an einem Fahrzeugbordnetz wird ein Steuergerät benötigt (siehe Technische Einzelheiten)
- Die Wartung sollte nur in der Fachwerkstatt erfolgen
- Blendgefahr für den Gegenverkehr bei falscher Schweinwerfereinstellung
Vorschriften für den Einbau im Pkw
- Die automatische Leuchtweiteregelung sowie eine
- Scheinwerfer-Reinigungsanlage ist vorgeschrieben.
- Wie für alle Scheinwerfer gilt außerdem: es dürfen nur für diesen einen Scheinwerfer zugelassene Leuchtmittel verwendet werden.
Wichtig für die Nachrüstung von Xenon-Scheinwerfern
- Die Gasentladungslampen dürfen nur in dafür zugelassenen Scheinwerfern eingesetzt werden.
- Aufgrund dessen ist das Bestücken eines H7-Scheinwerfers mit Gasentladungslampen (z.B. D2S, D2R) unzulässig und führt zum Erlöschen des Betriebserlaubnis des gesamten Fahrzeugs. Analog gilt das natürlich auch für alle anderen Scheinwerfer (H4, H1, ...)
- Aus den oben genannten Gründen ist nur die Nachrüstung von bauartgenehmigten Scheinwerfern zulässig, die nach ECE-Regelung 98 genehmigt wurden.
Verbraucher-Warnung des KBA:
- "Das Kraftfahrt-Bundesamt möchte die Verbraucher über die geltenden Vorschriften informieren und darauf hinweisen, dass nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu zählt auch der Sockel) oder nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern (einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquellen) zum Erlöschen der Bauartgenehmigungen der Lichtquellen bzw. Scheinwerfer und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen." (Quelle: [1])