Eigentum
Eigentum bezeichnet das rechtliche Verhältnis von Personen oder Institutionen zu einem oder mehreren Vermögensgegenständen im Sinne eines ausschließlichen und absoluten (also gegenüber jedermann geltenden) Verfügungsrechtes.
Eigentum und Besitz werden sprachlich oft gleichgesetzt, sind jedoch im juristischen Kontext streng von einander zu unterscheiden. So kann ein Gegenstand sich vorübergehend oder auf Dauer im Besitz einer anderen Person als des Eigentümers befinden (Mietwohnung).
Daneben wird der Begriff des Eigentums umgangssprachlich auch für das Objekt des Eigentums verwendet. ("Das ist mein Eigentum.")
Der Begriff Eigentum wird nur in Gesellschaften oder Populationen gebraucht, in denen es eine ausgeprägte Aufteilung des Besitzes gibt. Den früheren Inuit-Populationen war beispielsweise der Begriff des Eigentums unbekannt.
Der Begriff des Eigentums nach deutschem Recht
Verfassungsrecht
Für das Privateigentum gilt eine Institutsgarantie gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt.
Schutzbereich
Der Schutzbereich des Eigentums im Sinne von Art. 14 I 1 GG umfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedes vermögenswerte Recht, das einem einzelnen privatnützig zur ausschließlichen Nutzung durch das einfache Recht zugewiesen ist. Den Gesetzgeber trifft demnach der Auftrag, den Inhalt des Eigentums durch förmliche (Parlaments-) Gesetze zu bestimmen. Das bedeutet, daß der Inhalt des Eigentums nicht für alle Zeit feststeht, sondern vom Gesetzgeber geändert werden kann.
Die Definition von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geht deshalb über den privatrechtlichen Begriff hinaus und beschränkt ihn zugleich. Die Nutzung eines Grundstückes kann beispielsweise durch das Nachbarschaftsrecht oder durch die Bauvorschriften eines Bebauungsplanes beschränkt sein. Ein anderes Beispiel dafür ist, dass der Eigentümer eines Kunstwerkes durch das Urheberrecht daran gehindert ist, dieses Kunstwerk zu verändern, wenn er nicht gleichzeitig der Inhaber des Urheberrechtes ist; er darf es aber verkaufen.
Privatrechtliche Positionen
Geschützt sind zunächst private Vermögensrechte, in erster Linie das Eigentum im Sinne des Sachenrechts des BGB (§ 903 BGB).
Neben dem Eigentum an Sachen fallen aber auch Forderungen in den Schutzbereich (im einzelnen streitig).
Nicht geschützt ist zwar "das Vermögen als solches"; Geld soll nach der Rechtsprechung aber in den Schutzbereich einbezogen sein, weil es zur Eigentumsgarantie zähle, Geld frei in Gegenstände einzutauschen. Geschützt ist hier aber nur der Bestand an Zahlungsmitteln, nicht der Wert des Geldes (Einführung des Euro).
Auch der Besitz des Mieters an der Mietwohnung wurde vom Bundesverfassungsgericht in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen.
Insbesondere das Urheberrecht und das "geistige Eigentum"
Das Urheberrecht wird ebenfalls in den Schutzbereich des Eigentums einbezogen. Die Vorstellung des geistigen Eigentums ist insbesondere für Software und Softwarepatente umstritten. Kritiker sprechen hier in neuerer Zeit von immateriellen Monopolrechten. Gefordert wird der allgemeine Verzicht auf solche Monopole und die Beachtung gemeinfreier "Allmende".
Die Übertragung der Eigentumstheorie auf Immaterialgüter ist umstritten. Der Begriff "Geistiges Eigentum" umfasst eher zahlreiche Rechtsgebiete, die zum Teil im Widerstreit zueinander stehen. Immaterialgüter nehmen immer mehr an ökonomischer Bedeutung zu. Geregelt werden sie zum Beispiel in Gesetzen zum Urheber- und Markenschutz, zum Patentrecht u.ä.
Im Falle des Patentrechtes zeigen sich die Grenzen eines naturrechtlichen Eigentumsverständnisses, da Patentrechte nur für bestimmte immaterielle Leistungen und nur über einen gewissen Zeitraum gewährt werden. Ihr Schutz ist eher als staatliche Leistung anzusehen, die der Staat gewährt, um den technischen Fortschritt zum Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Es wäre deshalb verfehlt, Patent- oder Urheberrechte als Eigentum im engeren Sinne (wie das Sacheigentum) zu betrachten. Ob unter einem gegebenen Patentrecht verliehene Patente eigentumsgleiche Rechte darstellen, ist umstritten und muss für jedes Rechtssystem einzeln geklärt werden. Nimmt man in Deutschland die verfassungsrechtliche Definition des Bundesverfassungsgerichts (Eigentum sind vermögenswerte Rechte des einfachen Rechts), sind immaterielle Rechte Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG, solange sie einen Vermögenswert haben. Daraus folgt aber noch nicht die Verpflichtung, solche Rechte auch gewähren zu müssen. Vielmehr hat hier der Staat einen großen Gestaltungsspielraum und ist lediglich auf die Gewährleistung eines Kernbereiches von "Geistigem Eigentum" verpflichtet.
Insbesondere das Problem der sog. Alteigentümer
Als Alteigentümer werden Betroffene bezeichnet, deren Grundeigentum während der sowjetischen Besatzung Deutschlands entzogen worden war und die ihre Güter nach Kriegsende 1945 freiwillig oder unfreiwillig verlassen hatten.
Der Begriff Alteigentümer wird vorwiegend ideologisch gebraucht, so insbesondere von Vertriebenenverbänden. Von diesen wird seit 1945 behauptet, das die sogenannten Alteigentümer ein "ehrwürdiges Recht auf Grund und Boden" im Osten und der DDR hätten, obwohl dies den dortigen Gesetzen nicht verankert ist. DDR-Bürger, die aus Westdeutschland flüchteten bzw. weggingen und dort Eigentum zurücklassen mussten (es gab mehr als 290.000 Flüchtlinge von West nach Ost), werden von diesen Gruppen nicht den Alteigentümern zugerechnet, ebensowenig Personen, die die Bundesrepublik in andere Richtung verliessen oder von westdeutschen Behörden enteignet wurden. Auch Personen, die nie in der DDR und Osteuropa lebten, aber vom westdeutschen Gesetzgeber zu Rechtsnachfolgern erklärt wurden, seien Alteigentümer.
Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen derartige Enteignungen gerichteten Verfassungsbeschwerden durch Urteil vom 26. Oktober 2004 für rechtmäßig befunden. Sie seien mit dem Völkerrecht vereinbar und wirksam.
siehe dazu z.B. [1]
Öffentlich-rechtliche Positionen
Auch öffentlich-rechtliche Positionen können in den Schutzbereich von Art. 14 I GG fallen, wenn sie
- dem Versicherten ausschließlich und privatnützig zugewiesen sind,
- auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Betroffenen beruhen und
- der Sicherung der Existenz des Betroffenen dienen.
Hierzu zählen insbesondere die Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nicht hierzu zählen beispielsweise: Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe, BAFöG, Wohngeld.
Eingriff
Eingriffe in das Eigentum sind:
- die Enteignung;
- die Inhalts- und Schrankenbestimmung;
- der enteignungsgleiche Eingriff;
- der enteignende Eingriff.
Insbesondere die Sozialbindung des Eigentums
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 II GG). Bei der Ausgestaltung eigentumsrelevanter Normen ist der Gesetzgeber daher verpflichtet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der grundsätzlich gewährleisteten Privatnützigkeit des Eigentums und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums herzustellen. Die Sozialpflichtigkeit begründet jedoch keine individuelle Verpflichtung des einzelnen Eigentümers.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem stark umstrittenen Urteil auch den Zugriff auf das Eigentum über eine Vermögenssteuer zumindest stark eingeschränkt, nach Meinung mancher beinahe ausgeschlossen: Vermögenssteuer und weitere Steuern sollen einem obiter dictum in BVerfG NJW 1995, 2615, 2617 (abw. Meinung des Richters Böckenförde: a.a.O., ab Seite 2620) zusammengenommen nicht mehr als 50% der Erträge aus dem Vermögen ausmachen (sog. Halbteilungsgrundsatz im Steuerrecht). Ob das Urteil auf die Einkommensteuer anwendbar ist, ist noch nicht abschließend geklärt; hierzu ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hatte in seiner Entscheidung NJW 1999, 3798 die Anwendung dieses Grundsatzes auf die Einkommensteuer abgelehnt und eine Besteuerung von insgesamt mehr als 60% für verfassungsgemäß erachtet.
Der sog. "Halbteilungsgrundsatz" wurde vom zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG gestützt, wonach der Gebrauch des Eigentums zugleich der Allgemeinheit nützen solle. Das Eigentum wäre demnach also gleichermaßen als privatnützig und als gemeinnützig zu behandeln.
Durch den auf den ehemaligen Verfassungsrichter Paul Kirchhof zurückgehende Ansicht sind nicht nur die bestehenden Vermögensverhältnisse, sondern auch die zunehmende Konzentration des Vermögens (Kapitalakkumulation) verfassungsrechtlich geschützt. Dagegen wurde eingewandt, dass eine solche Rechtsprechung der wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes widerspreche. Darüberhinaus wird geltend gemacht, die Erhebung öffentlicher Abgaben falle mit Ausnahme der Erhebung einer erdrosselnden Abgabe nicht in den Schutzbereich von Art. 14 I GG.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in das Eigentum erfolgt je nachdem, welche Art des Eingriffs vorliegt. Die Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt, das zugleich die Entschädigung regelt (Junktimklausel, Art. 14 III GG). Für die schlichte Inhalts- und Schrankenbestimmung hingegen gilt nur ein einfacher Gesetzesvorbehalt (Art. 14 I 2 GG).
Eine Enteignung ist vor allem bei der Verwirklichung großer Bauvorhaben und Planungen relevant (Bahnstrecken, Straßenbau). Zuvor müssen aber alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft worden sein (sog. Subsidiaritätsprinzip). Zudem muss eine eigentumsentziehende Maßnahme immer entschädigt werden. Dabei ist der Substanzwert zum Marktpreis (Verkehrswert) zu ersetzen, einschließlich der unmittelbaren Folgekosten (Ersatz von Folgekosten für Umzug, Betriebsverlegung, Rechtsverfolgungskosten), nicht aber sonstiger Kosten, die dem Betroffenen entstehen können.
Zu dem Wesensgehalt oder "Kern" der Eigentumsgarantie könnte die generelle Verfügungsbefugnis, die Gewährleistung der Substanz und ein gewisses Maß an privatem Nutzen gezählt werden.
Privatrecht
Eigentum im Sinne des deutschen Zivilrechts (insbesondere des Sachenrechts) ist das grundsätzlich unbeschränkte Recht an einer Sache. Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, § 903 BGB.
Vom Besitz ist dabei das Eigentum scharf zu unterscheiden. Eigentum bezeichnet die rechtliche Herrschaft über eine Sache, der Besitz dagegen die rein tatsächliche Herrschaft. So kann ein Eigentümer eine Sache verleihen und die Person, an welche die Sache verliehen wurde, ist der Besitzer der Sache. Auch der Dieb einer Sache ist immer nur Besitzer, niemals Eigentümer.
Die Übertragung von Eigentum vollzieht sich vornehmlich durch die Übereignung. Soweit Eigentum an einer Sache nicht (mehr) besteht, kann das Eigentum (erneut) durch Aneignung erworben werden. Weitere Erwerbstatbestände sind die Ersitzung und die Verbindung.
Eigentum an einer Sache kann auch in Form von Miteigentum nach Bruchteilen (Bruchteilseigentum) oder zur gesamten Hand (Gesamthandseigentum) auf mehrere Personen aufgeteilt sein.
Ferner gibt es Sicherungseigentum (auch Treuhandseigentum), das vorbehaltene Eigentum und das - als eine besondere Art des Eigentums - Wohnungseigentum.
Eine Staffelung des Eigentums nach einer hierarchischen Gliederung ("Über- und Untereigentum") wie beim Besitz kennt das heutige Recht nicht.
Im österreichischen Privatrecht ist das Eigentum durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) geschützt. Dem entsprechen im deutschen Recht, das formal nicht auf die römischrechtlichen Klagearten, sondern auf die materiellrechtlichen Ansprüche abstellt, der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer, der kein Recht zum Besitz hat, nach § 985 BGB sowie die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach 1004 BGB.
Siehe auch: Allmende, sog. Geistiges Eigentum, Gemeineigentum, Immaterielle Monopolrechte
Rechtslage in Österreich
Privatrecht
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch definiert das Eigentum:
- im objektiven Sinn als "alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen" (§ 353 ABGB); trotz dieser altertümlichen Definition sind die Bestimmungen über das Eigentum nur auf körperliche Sachen in vollem Umfang anwendbar (siehe unten: Geistiges Eigentum);
- im subjektiven Sinn als "Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen" (§ 354 ABGB). Daher kann der Eigentümer "in der Regel seine Sache nach Willkür benützt oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Teile auf andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen." (§ 362 ABGB).
Wie im deutschen Privatrecht ist das Eigentum also das dingliche Vollrecht; gegen Eingriffe kann sich der Eigentümer durch die Eigentumsklage (rei vindicatio) und die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) zur Wehr setzen (§ 366 ABGB).
Die Grenzen des Eigentums liegen dort, wo in Rechte eines anderen eingegriffen würde oder im allgemeinen Interesse erlassene Beschränkungen übertreten würden (§ 364 Abs 1 ABGB); teilweise sind diese Eigentumsbeschränkungen im ABGB normiert (beispielsweise Nachbarrecht, Immissionsschutz).
Auch im österreichischen Recht gibt es das Miteigentum als ideellen Anteil an der ungeteilten Sache (§§ 825 ff. ABGB). Eine Sonderform ist das Wohnungseigentum, bei dem mit einem ideellen Anteil an einer Liegenschaft das ausschließliche Nutzungsrecht an einer bestimmten abgegrenzten räumlichen Einheit untrennbar verbunden ist (die Regelungen dazu finden sich im Wohnungseigentumsgesetz 2002).
Eigentumserwerb
Der Erwerb des Eigentums erfolgt
- entweder originär (ursprünglich): Der Eigentumserwerb ist vom Recht eines Vorgängers unabhängig, das Recht entsteht beim Erwerber völlig neu, wie beispielsweise bei
- Aneignung herrenloser Sachen
- Zuwachs (Verarbeitung, Bauführung, Separation, Säen)
- Fund
- Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- Ersitzung
- oder derivativ (abgleitet): Der Erwerber leitet sein Recht von seinem Vorgänger ab, wie vor allem bei Erwerb des Eigentums durch Rechtsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkung, Darlehen, Sicherungsabrede, Auslobung)
Scheitert der derivative Erwerb aufgrund der – womöglich erst später erkannten – Nichtberechtigung des Vormannes, so kann dennoch aufgrund dieses Titels Eigentum erworben werden, nämlich primär durch Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten – wenn die Voraussetungen des § 367 ABGB, wie beispielsweise Kauf vom befugten Gewerbsmann, erfüllt sind – oder sekundär nach Ablauf der Ersitzungsfrist (3 beziehungsweise 30 Jahre) durch Ersitzung. In beiden Fällen erfolgt (unter den jeweiligen Voraussetungen) originärer Erwerb.
Der Erwerb des Eigentums ist zweiaktig. Erforderlich ist
- ein so genannter Titel, das ist vor allem ein Geschäft oder eine letztwillige Verfügung (beim originären Eigentumserwerb wird teilweise gelehrt, das Gesetz selbst bilde den Titel);
- eine Erwerbungsart, das ist bei beweglichen Sachen die Übergabe, bei unbeweglichen in der Regel die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch.
Eigentum als geschütztes Rechtsgut
Nach Art 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 ist "das Eigentum [...] unverletzlich. Eine Enteignung kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, die das Gesetz bestimmt." Dem entsprechend hat auch nach § 365 ABGB ein Eigentümer sein Eigentum abzutreten, "wenn es das allgemeine Beste erheischt.", freilich nur gegen angemessene Schadloshaltung. Dass die Schadloshaltung zwingender Bestandteil der Enteignung zu sein hat, wird auch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes) abgeleitet.
Gestützt auf diese Bestimmungen sieht eine Reihe von Gesetzen die Möglichkeit einer Enteignung bei Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen (beispielsweise Bau von Eisenbahnen, Straßen, Elektrizitätswerken u.s.w.) vor.
Wird in diesen Gesetzen das Verfahren für die Festlegung der Entschädigung nicht geregelt, setzt das Gericht in einem Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 22 – 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes die Höhe der Entschädigung fest.
Strafrecht
Der besondere Schutz des Eigentums zeigt sich auch darin, dass bestimmte vorsätzliche Verletzungen fremden Eigentums strafbar sind, vor allem Sachbeschädigung (§§ 125 f. StGB), Diebstahl (§§ 127 ff. StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB), Unterschlagung (§ 134 StGB), Dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB), Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht (§§ 137 f. StGB).
Kennzeichnung
Eigentum wurde oder ist durch so genannte Hausmarken gekennzeichnet.
Weblinks
- Art. 14 GG
- § 90 BGB
- § 903 BGB
- Österreichische Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes
- Systematische Sammlung des schweizerischen Bundesrechts
Siehe auch: Die Grundlagen der Eigentumstheorie