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Schulpflicht

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Die Schulpflicht (früher Schulzwang) ist die Verpflichtung für Kinder, ab einem bestimmten Alter die Schule zu besuchen. Dies muss durch die Erziehungsberechtigten (i. d. R. die Eltern) umgesetzt werden.

Schulpflicht in Deutschland

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Land Beginn
Alter
Dauer
Jahre
(1) Baden-Württemberg 6 9 (ohne Abschluss verlängerung
auf 10 Jahre, § 75 BW SchG)
(2) Bayern ? 9
(3) Berlin 10 (§ 42 Berliner
SchulG, Link s.u.)
(4) Brandenburg ? 10
(5) Bremen ? ?
(6) Hamburg ? ?
(7) Hessen   9 (§ 59 Hess.
Schulgesetz)
(8) Mecklenburg-Vorpommern ? 9
(9) Niedersachsen ? ?
(10) Nordrhein-Westfalen 6 10
(11) Rheinland-Pfalz ? 9?
(12) Saarland ? 9?
(13) Sachsen 6 / 7 9 (Berufsschulpflicht
bis zum 18. Lebensjahr)
(14) Sachsen-Anhalt ? ?
(15) Schleswig-Holstein ? ?
(16) Thüringen 6 / 7 9

In Deutschland ist die Schulpflicht nicht im Grundgesetz verankert, sondern - als Ausdruck der Kulturhoheit der Länder - nur in den einzelnen Landesverfassungen. Die Schulpflicht gliedert sich in die Vollzeitschulpflicht und in die Berufsschulpflicht.

Daran schließt sich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Berufsschulpflicht an, die durch die Teilnahme an einer Berufsausbildung, durch ein reguläres Arbeitsverhältnis, den Besuch der gymnasialen Oberstufe oder eines berufsvorbereitenden 11. Schuljahres erfüllt werden kann.

Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. (Musskinder) Auf Antrag der Eltern können auch Kinder in die Schule aufgenommen werden, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember das 6. Lebensjahr vollenden. (Kannkinder) Die Entscheidung trifft in diesem Fall die Schulleitung unter Berücksichtigung eines schulärztlichen Gutachtens. Es können jedoch auch schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, auf Antrag der Eltern unter Beteiligung eines schulärztlichen und schulpsychologischen Dienstes von der Schulleitung für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule oder der Sonderschule zurückgestellt werden. Mehrere Bundesländer haben den Beginn der Vollzeitschulpflicht inzwischen teilweise vorverlegt, so dass auch ein Fünfjähriger bereits schulpflichtig sein kann.

Für behinderte Kinder bestehen Sonderregelungen.

Die Durchsetzung der Schulpflicht ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich liberal oder radikal. Dabei muss unterschieden werden zwischen Verletzungen der Schulpflicht durch Schüler oder durch die Eltern. In Deutschland gibt es derzeit ungefähr 500 Fälle in 200 Familien, bei denen Kinder gegen die Schulpflicht Hausunterricht erhalten. Die Gründe sind meist religiös. Die Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht reichen von Polizeivorführungen über Zwangsgeld bis zu Beugehaft für die Eltern.

Schulpflicht in Österreich

In Österreich gibt es die Schulpflicht. Dies bedeutet, dass alle Kinder, die bis zum 31. August eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, am darauf folgenden 1. September schulpflichtig sind und jene Grundschule, die in ihrem Schulsprengel (siehe weiter unten) liegt, besuchen müssen. Diese Schulpflicht gilt für alle Kinder, die sich länger in Österreich aufhalten, unabhängig von einem Aufenthaltsrecht in Österreich.

Die Schulpflicht wurde bereits von Maria Theresia im Jahr 1774 für Österreich und die Kronländer generell eingeführt. In Österreich kann ein Kind von den Erziehungsberechtigten zum häuslichen Unterricht abgemeldet werden, was aber im Regelfall fast nie (0,5 Prozent je Schuljahr) in Anspruch genommen wird. Dies erfordert ein Ansuchen seitens der Erziehungsberechtigten, das über die Direktion jener Schule, in der das Kind seine Schulpflicht erfüllen muss, an die Schulbehörde der ersten Instanz (in Österreich ist dies das Amt des Bezirks-Schulrates an der zuständigen Bezirkshauptnmannschaft) gerichtet werden muss. Diese kann frei entscheiden, ob dem ansuchen entsprochen wird oder nicht. Ein Rechtsmittel gegen den Entscheid ist nicht vorgesehen. Am Ende des Schuljahres, für das um häuslichen Unterricht angesucht wurde, hat das Kind eine Feststellungsprüfung abzulegen, in der festgestellt wird, ob das Lehrziel des betreffenden Schuljahres (dem Lehrplan entsprechend) erfüllt wurde. Die Eltern sind im verpflichtet, ihr Kind während der Einschreibungszeit (d.i. in der Regel in der ersten Woche des Januar Anschluss an die Weihnachtsferien) zur Erfüllung der Unterrichtspflicht ab 1. September in der Direktion jener Volksschule vorzustellen, die im Schulsprengel liegt. Die Zugehörigkeit jeder Ortschaft (Dorf, Weiler, Gemeinde, Stadt) zu einem Schulsprengel ist durch ein Landesgesetz geregelt. Die Einschreibungs-termine sind "ortsüblich" zu verlautbaren, dies bedeutet, dass in der Regel im Schaukasten der Schule die Termine kundgemacht werden. In besonderen Fällen werden die Erziehungs - berechtigten der schulpflichtigen Kinder von der zuständigen Gemeinde über die Termine zur Einschreibung verständigt (was eine Serviceleistung, aber keine Verpflichtung ist).Siehe auch: Schulsystem in Österreich

Schulpflicht in anderen Ländern

Auch in Dänemark, Frankreich, Großbritannien und den USA gibt es anstatt der Schulpflicht nur eine Bildungspflicht (bzw. Unterrichtspflicht), die statt durch Schulbesuch auch durch Hausunterricht erfüllt werden kann.

Geschichte

Gesetzliche Bestimmungen zur Schulpflicht wurden zuerst im seinerzeitigen Norddeutschland im 18. Jahrhundert erlassen, z.B. durch die Principia regulativa des Königs Friedrich Wilhelm I., für ganz Preußen durch das Generallandschulreglement Friedrichs des Großen von 1763 bestätigt. Anfang des 20. Jahrhunderts waren derartige Gesetze für ganz Deutschland, Österreich-Ungarn und Skandinavien, Frankreich (seit 1882). In England war die Regelung der Schulpflicht den einzelnen Gemeinden, in den USA den einzelnen Staaten vorbehalten.