Anlegerentschädigungsgesetz
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz |
Abkürzung: | EAEG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Handelsrecht |
Fundstellennachweis: | 7610-13 |
Erlassen am: | 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) |
Inkrafttreten am: | 1. August 1998 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1, 2 G vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528 ff.) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
30. Juni 2009 bzw. 31. Dezember 2010 (Art. 7 G vom 25. Juni 2009) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das deutsche Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16. Juli 1998 regelt die Mindestanforderungen an die Einlagensicherungssysteme deutscher Kreditinstitute. Das Gesetz setzt die EG-Richtlinien EGRL 19/94 (CELEX Nr: 394L0019) und EGRL 9/97 (CELEX Nr: 397L0009) in deutsches Recht um.
Ziele des Gesetzes
Bei Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sind die Einlagen von Bankkunden bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geschützt. Zu diesem Zweck wird Kreditinstituten vorgeschrieben, Mitglied einer Entschädigungseinrichtung zu sein, die im Entschädigungsfall die geschützten Forderungen der Kunden erfüllt. Siehe http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/122/1612255.pdf und http://www.voeb.de/de/ueber_uns/einlagensicherung_neu/ und http://www.voeb.de/download/broschuere_einlagensicherung.
Das EAEG beschreibt detailliert die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Entschädigungsleistung sowie insbesondere auch den genauen Verfahrensablauf.
Entschädigungseinrichtung
Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wurden gemäß diesem Gesetz Entschädigungseinrichtungen gebildet, die den Einlagenschutz sicherstellen sollen. Diese Entschädigungseinrichtungen sind nach
- privatrechtlichen Instituten
- öffentlich-rechtlichen Instituten und
- anderen Instituten
aufgeteilt. Sie finanzieren sich durch Umlagen der angeschlossenen Institute. Bei Bedarf können Sonderumlagen gefordert werden. Die Aufgaben dieser Entschädigungseinrichtungen können auch durch andere geeignete Institutionen wahrgenommen werden. Dies sind:
- Für die privaten Banken: Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)
- Für die Öffentlichen Banken: VÖB-Entschädigungseinrichtung GmbH
- Für Wertpapierhandelsunternehmen: Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)
Die Einlagensicherungsrichtlinie sieht für den Fall der Nichtverfügbarkeit von Einlagen bei Kreditinstituten eine betragsmäßig begrenzte Sicherung dieser Einlagen durch ein Einlagensicherungssystem vor. Der Vorbeugung von Zahlungsschwierigkeiten oder der Insolvenz von Kreditinstituten dient zwar die Bankenaufsicht, aber dennoch hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass sich trotz Bankenaufsicht die wirtschaftliche Schieflage von Instituten nicht restlos verhindern lässt. Bei der Einlagensicherungslinie geht es vor allem auch darum die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Sparer zu erhöhen. Durch das im Jahr 1998 in Kraft getretene und zum 1. Juli 2009 geänderte Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz werden bei den Privaten Banken und Bausparkassen Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zusätzlich zu eventuell bestehenden anderen Sicherungseinrichtungen im gesetzlich vorgesehenen Umfang geschützt. Anspruch auf Entschädigung haben alle Privatpersonen sowie Personengesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften. Nicht geschützt sind die Einlagen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, Versicherungsunternehmen und Kapitalgesellschaften. Die Sicherungsgrenze der EdB beträgt 50.000 Euro pro Einleger. Der Einlagenschutz schließt neben sämtlichen Einlagenarten – im Wesentlichen Sicht-, Termin- und Spareinlagen - auch auf den Namen lautende Sparbriefe ein. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, werden dagegen nicht geschützt. Wenn die Einlagen und Einleger durch die EdB nicht vollständig geschützt werden so wird das durch den Einlagensicherungsfonds übernommen. Die beliehenen Entschädigungseinrichtungen unterliegen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(BaFin), die Anordnungen zur Verhinderung von Missständen treffen und Prüfungen vornehmen kann.
Vorgehensweise im Entschädigungsfall
Die Bundesanstalt stellt den Entschädigungsfall fest und veröffentlicht diesen im Bundesanzeiger. Die Gläubiger werden unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalles informiert und die Einrichtung muss alle Vorkehrungen treffen, um innerhalb von drei Monaten alle Gläubiger zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist durch den Kunden schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall die der EdB anzumelden, sonst entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Daraufhin prüft die Entschädigungseinrichtung die angemeldeten Ansprüche und entschädigt nach Feststellung der Berechtigung der Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten (die Frist kann auch noch um weitere drei Monate verlängert werden). Mit der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs gehen die Ansprüche gegen das Institut auf die EdB über. Da sowohl auf Grundlage der Einlagensicherungsrichtlinie als auch der Anlegerentschädigungsrichtlinie jeweils 50.000 Euro als Maximalentschädigung vorgesehen sind, kann ein Kunde für den Fall der Insolvenz einer Bank, die sowohl das Einlagengeschäft als auch das Wertpapiergeschäft betreibt, theoretisch auch maximal 70.000 Euro als Entschädigungssumme erhalten. Die Summe ergibt sich aus 50.000 Euro als Entschädigung für verloren gegangene Einlagen und weiteren 20.000 Euro für durch die Insolvenz eines Instituts verlorenes Eigentum an Wertpapieren. In der Praxis haben diese Begrenzungen für die Kunden der meisten Banken jedoch keine Bedeutung, da sie in der Regel über ihre Verbände eine weit über diesen Mindestrahmen hinausgehende zusätzliche Kundensicherung organisiert, so dass der Normalkunde im Falle der Insolvenz seiner Bank Forderungen zu 100 Prozent ersetzt bekommt. Die geschilderte „doppelte Entschädigung“ kommt für Wertpapierhandelsunternehmen nicht in Betracht. Sie halten nur Gelder und keine Einlagen, daher fallen sie nur in den Anwendungsbereich der Anlegerentschädigung, nicht auch in den der Einlagensicherung.