Haltverbot
Das Halteverbot ist ein Verbot gemäß der StVO und wird in zwei Stufen unterteilt.
Absolutes Halteverbot
Das absolute Halteverbot, gekennzeichnet durch das Verbotszeichen 283 nach StVO, verbietet jede Form des Anhaltens eines Kraftfahrzeuges auf der Fahrbahn.
Wird die Fahrt aufgrund einer Anordnung oder der Verkehrssituation unterbrochen, beispielsweise bei einem Stau, wird im Sinne der StVO nicht gehalten, sondern gewartet, und das Halteverbot kommt dann daher nicht zur Anwendung.
Eingeschränktes Halteverbot
Das eingeschränkte Halteverbot, gekennzeichnet durch das Verbotszeichen 286 nach StVO, verbietet das Halten auf der Fahrbahn für einen längeren Zeitraum als drei Minuten.
Es wird vielfach auch mit Parkverbot bezeichnet.
Zum Ein- und Aussteigen beziehungsweise beim Be- und Entladen darf im eingeschränkten Halteverbot die Zeit von drei Minuten jedoch überschritten werden, wenn der Vorgang so zügig wie möglich durchgeführt wird.
Ausnahmen und Einschränkungen
- Durch ein Zusatzschild mit Piktogramm kann das Halten in Verbindung mit Zeichen 283 oder 286 auch das Halten auf dem Seitenstreifen/Bürgersteig verbieten.
- Weiße Pfeile in den Zeichen 283 und 286 können die Gültigkeit des Verbotes einschränken. Ein nach links gerichteter Pfeil verbietet das Halten hinter dem Zeichen, ein nach rechts gerichteter Pfeil das Halten vor dem Zeichen. Bei einem Pfeil in beide Richtungen ist sowohl das Halten vor, als auch hinter dem Zeichen verboten. Die Pfeile befinden sich in der Regel im unteren blauen Segment des Zeichens, können aber bei kurzfristig eingerichteten Halteverbotszonen im oberen blauen Segment zu finden sein, wenn z.B. bei Bauarbeiten kein passendes Zeichen mit Pfeil in die richtige Richtung zur Hand ist. Die Gültigkeit des Halteverbotes bleibt davon unberührt.
- Durch ein Zusatzschild „Anwohner mit besonderem Parkausweis frei“ tritt das Halteverbot für die genannte Personengruppe außer Kraft, sofern genannter Parkausweis gut sichtbar im Bereich der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht wird. Siehe: Anwohnerparken
Genereller Gültigkeitsbereich
Der Gültigkeitsbereich von Halteverbotsschildern beschränkt sich generell auf:
- die Straßenseite, auf der sie angebracht sind
- den Straßenabschnitt bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der jeweiligen Fahrbahnseite.
Sonderformen
Durch Zeichen 290 (Halteverbotzone) kann ein ganzer Gültigkeitsbereich, analog zu einer Tempo-30 Zone mit einem eingeschränkten Halteverbot belegt werden. Dieses Halteverbotsgebiet wird durch Zeichen 292 wieder aufgehoben.
Innerhalb dieser Zonen können Ausnahmen geschaffen werden. So kann das Halten und Parken in speziell mit Zeichen ausgewiesenen Bereichen erlaubt werden. Ebenfalls kann durch Zusatzschilder das Parken mit einer Parkscheibe (Zeichen 291) oder mit Parkschein gestattet werden.