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Überbrückungsgeld (Existenzgründung)

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Überbrückungsgeld (ÜG) ist ein Existenzgründungzuschuss nach § 57 des SGB III [[1]]. Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten gezahlt.

Antrag

  • Antragsberechtigt sind Leistungsberechtigte der Bundesagentur für Arbeit (also z.B. diejenigen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben). Bei einem engen zeitlichen Zusammenhang der Existenzgründung seit Auslaufen des ALG1-Anspruchs (binnen eines Monats) wird auch ÜG bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gewährt. Der Antrag ist als zwingendes Erfordernis vor Beginn der Selbständigkeit zu stellen!
  • die letzte geförderte Existenzgründung muss mindestens 24 Monate zurück liegen
  • Antragsberechtigt sind nach einem internen Runderlass der damaligen Bundesanstalt für Arbeit vom 22. März 2002 auch diejenigen, die direkt aus einer Anstellung heraus eine Existenzgründung vornehmen. (Normalerweise wird gegen diese Antragsteller eine Sperrzeit verhängt und ihnen demnach das Arbeitslosengeld und davon abhängige Leistungen wie das Überbrückungsgeld versagt, da sie selbst an der Auflösung des Arbeitsverhältnis mitgewirkt haben.) In diesem Fall muss der Antragsteller einen Antrag auf "fiktive" Berechnung des Arbeitslosengeldes stellen. Der Bearbeiter muss dann auf dem Antrags-Papier den Vermerk „Alg fiktiv wegen ...“ eintragen.

Dem Antrag muss nicht entsprochen werden. Eine Voraussetzung der Bewilligung ist ein hinreichend glaubwürdiges Unternehmensgründungskonzept mit Finanzierungsplan, dessen Tragfähigkeit von einer IHK, einem Unternehmensberater, einer berufständischen Kammer, einem Steuerberater oder von einer kreditgebenden Bank bestätigt werden muß.

Höhe und Pflichten

Das Überbrückungsgeld entspricht der Höhe nach dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitslosenhilfe zuzüglich einem festgelegten Anteil für die vom Empfänger zu tragende Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dieser Anteil beträgt im Jahr 2005 für Existenzgründung aus Arbeitslosengeld 70,8%, (für Gründer aus Arbeitslosenhilfe 35,7 % im Jahr 2004, fällt 2005 weg). Das Überbrückungsgeld selbst

Scheitert das Existenzgründungsvorhaben innerhalb eines gewissen Zeitraums, so besteht trotz der zuvor ausgeübten Selbständigkeit wieder Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Maßgeblich dafür ist die Rahmenfrist von vier Jahren seit Entstehen des Leistungsanspruchs ALG1, in der der Restanspruch noch verbraucht werden kann, ansonsten wird bei Bedürftigkeit die Grundsicherung ALG2 gewährt.

Regelung seit dem 1. Januar 2005

Arbeitslosengeld II-Empfänger, die noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, der ihren Bedarf jedoch nicht deckt, können ab dem 1. Januar 2005 nach wie vor den Existenzgründungszuschuss oder Überbrückungsgeld erhalten. Für die übrigen Empfänger von Arbeitslosengeld II steht dann die durch den Fallmanager der Arbeitsagentur individuell zu berechnende Einstiegshilfe zur Verfügung.