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Ostarbeiter

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Kennzeichen der „Ostarbeiter“

Ostarbeiter war in der Zeit des Nationalsozialismus die offizielle Bezeichnung für Arbeitskräfte nichtdeutscher Volkszugehörigkeit, die im Reichskommissariat Ukraine, im Generalkommissariat Weißruthenien oder in Gebieten, die östlich an diese Gebiete und an die früheren Freistaaten Lettland und Estland angrenzten, erfasst wurden. Nach der Besetzung dieser Gebiete durch die Wehrmacht wurden sie zur Arbeit im Deutschen Reich einschließlich des Protektorates Böhmen und Mähren angeworben oder dorthin zur Zwangsarbeit verschleppt. Sie wurden hauptsächlich in Betrieben der Rüstungsindustrie und Landwirtschaft und im Namen der „Bauhilfe der Deutschen Arbeitsfront GmbH“ für den Bau von Behelfsunterkünften im Rahmen des Deutschen Wohnungshilfswerks eingesetzt, um den Mangel an deutschen Arbeitskräften auszugleichen, der durch den Zweiten Weltkrieg entstanden war. Ihre Rechtsstellung wurde im Juni 1942 vom Ministerrat für die Reichsverteidigung festgelegt.

Ethnisch gesehen waren die meisten Betroffenen Russen, Weißrussen, Krimtataren und Ukrainer. Mit Beginn des Russlandfeldzugs 1941 war die Wehrmacht in die Sowjetunion eingedrungen. In den besetzten Gebieten begann die Zivilverwaltung der Reichskommissariate, Arbeitskräfte für die deutsche Industrie anzuwerben und zu verschleppen. Um sie ohne Mühe von anderen Zwangsarbeitern unterscheiden zu können, mussten Ostarbeiter einen fest mit der Kleidung verbundenen Aufnäher mit der Aufschrift „OST“ tragen, während Arbeiter aus dem Generalgouvernement einen Aufnäher mit dem Buchstaben „P“ (Polen) tragen mussten.

Die mit der Wehrmacht aus dem besetzten Osteuropa zurückgekommenen Hilfswilligen (HiWi) erhielten zusätzlich einen Streifen am Ärmel und gewisse Privilegien, vor allem dieselben Ernährungsrationen wie Deutsche.

Nach ihrer Befreiung durch die Alliierten im Jahr 1945 wurden die meisten Ostarbeiter als so genannte Displaced Persons (DPs) zunächst in DP-Lagern untergebracht. Auf sowjetischen Druck hin repatriierten die West-Alliierten sie in die Sowjetunion. Dort wurden viele von ihnen in den GULag verschleppt, weil man sie wegen ihres Aufenthaltes in Deutschland der Spionage beschuldigte.

Ostarbeiter im nationalsozialistischen Recht

Ostarbeiter war eine Einstufung für „fremdvölkische“ Zivilarbeiter. Wer im NS-Recht nicht als Ausländer galt, wurde durch die Deutsche Volksliste geregelt, die eine vierstufige staatsrechtliche Hierarchie abbildete. Die untersten beiden der vier Hierarchiestufen wurden einerseits durch die „Schutzangehörigen des Deutschen Reiches“ gebildet, andererseits durch die Protektoratsangehörigen (Böhmen und Mähren). „Schutzangehörige“ waren in erster Linie Bewohner annektierter Gebiete, also ethnische Polen, Ukrainer, Weißrussen und Slowenen. Sie galten weder als Deutsche noch als Ausländer, sondern als „staatenlos“, waren also auch keine Ostarbeiter. Eine fünfte Hierarchiestufe waren die Ausländer bzw. „Fremdvölkischen“, zu denen auch alle Juden und Zigeuner deutscher Staatsangehörigkeit zählten. Diese fünfte Stufe war ihrerseits wieder in sechs verschiedene Gruppen aufgeteilt, die in rechtlicher Hinsicht in unterschiedlichem Ausmaß diskriminiert wurden. Die unterste Gruppe wurde durch Juden und Zigeuner gebildet, die jedoch einer Politik der gezielten Vernichtung unterlagen. Ostarbeiter waren die zweitunterste Gruppe.

„Ostarbeitererlass“

„Ostarbeiterin“ in Deutschland, Frühjahr 1945.
Merkblatt für Ostarbeiter aus der Sowjetunion

Nach dem Angriff auf die Sowjetunion kamen im „Ostarbeitererlass“ vom 20. Februar 1942 nach dem Vorbild der Polen-Erlasse schärfer gefasste Bestimmungen für sowjetische Kriegsgefangene und Zivilarbeiter hinzu. Zu den Erlassen wurden schriftliche Anordnungen an die lokalen Verwaltungs- und Polizeistellen sowie die Betriebsführer herausgegeben.

Die „Ostarbeitererlasse“ enthielten folgende Bestimmungen:

  • Verbot, den Arbeitsplatz zu verlassen
  • Verbot, Geld und Wertgegenstände zu besitzen
  • Verbot, Fahrräder zu besitzen
  • Verbot, Fahrkarten zu erwerben
  • Verbot, Feuerzeuge zu besitzen
  • Kennzeichnungspflicht: ein Stoffstreifen mit der Aufschrift „Ost“ musste gut sichtbar auf jedem Kleidungsstück befestigt werden
  • Die Betriebsführer und Vorarbeiter besaßen ein Züchtigungsrecht
  • schlechtere Verpflegung als für Deutsche
  • weniger Lohn als Deutsche
  • Verbot jeglichen Kontakts mit Deutschen, selbst der gemeinsame Kirchenbesuch war verboten
  • Gesonderte Unterbringung der Ostarbeiter, nach Geschlechtern getrennt
  • Bei Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen bzw. Widersetzlichkeiten drohte die Einweisung in ein Arbeitserziehungslager, die Bedingungen in diesen Lagern ähnelten denjenigen eines Konzentrationslagers
  • Strenges Verbot des Geschlechtsverkehrs mit Deutschen, darauf stand zwingend die Todesstrafe

Später, als das Kriegsglück der Deutschen sich wendete und man die sowjetischen Arbeiter dringender brauchte, wurde die bisherige Kennzeichnung „Ost“ umgeändert und die Ostarbeiter erhielten nun andere Abzeichen, etwa mit einem Andreaskreuz, einem Georgskreuz etc. Dies sollte eine Art gesellschaftlichen Aufstieg verdeutlichen. „Der ‚Untermensch‘ war zum Bürger ernannt worden!“[1]

Ostarbeitersparen

Ausländische Arbeiter in Deutschland hatten die Möglichkeit, sich Postsparbücher ausstellen zu lassen, Ostarbeiter wurden davon ausgeschlossen. Devisenrechtlich war es ihnen verboten, Reichsmark in ihr Heimatland mitzunehmen. 1942 wurde eine besondere Form des „Ostarbeitersparens“ eingeführt, das Arbeitskräften aus der Ukraine, Weißruthenien und den neu besetzten Ostgebieten offenstand. Sie erhielten Karten, auf die sie Wertmarken kleben und die sie an ihre Verwandten schicken konnten, die dann die Hälfte des Sparbetrags abheben und in die jeweilige Währung tauschen konnten. Innerhalb des Deutschen Reiches war keine Abhebung möglich. Die andere Hälfte sollten die Arbeitskräfte selbst nach ihrer Rückkehr bekommen können. Am 27. September 1944 wurde die Auszahlung in den Heimatländern verboten. Gleichzeitig sollten die Ostarbeiter auf Verlangen der NSDAP-Parteikanzlei München verstärkt sparen. Die Zentralwirtschaftsbank der Ukraine erhielt allerdings die Möglichkeit, „im Bedarfsfall“ Auszahlungen an Ostarbeiter vorzunehmen.[2]

Siehe auch

Literatur

  • Thomas Schiller: NS-Propaganda für den „Arbeitseinsatz“. Lagerzeitungen für Fremdarbeiter im zweiten Weltkrieg: Entstehung, Funktion, Rezeption und Bibliographie. LIT Verlag, Hamburg 1997, ISBN 3-8258-3411-5.
  • Ulrich Herbert: Fremdarbeiter. Politik und Praxis des „Ausländer-Einsatzes“ in der Kriegswirtschaft des Dritten Reiches. Verlag Dietz, Bonn 1999, ISBN 3-8012-5028-8.

Einzelnachweise

  1. Quelle und Zitat aus: Dullin, Deutsche Herrschaft in Russland
  2. Oliver Rathkolb: Zwangsarbeiter in der Industrie' in: Bernhard Chiari [u.a.]: Die deutsche Kriegsgesellschaft 1939 bis 1945 - Ausbeutung, Deutungen, Ausgrenzung, mm Auftrag des MGFA hrsg. von Jörg Echternkamp, Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 2005,Bd. 9/2 ISBN 978-3-421-06528-5, S.697f.

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