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Wappensatzung

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Wappensatzungen werden von Gemeinden erlassen mit dem Ziel, die Darstellung, Verwendung und Führung der gemeindlichen Wappen zu regeln.

Gemeinden besitzen keine originäre Rechtsetzungsbefugnis. Sie bedienen sich im Rahmen der grundrechtlich abgesicherten Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz des Instruments der Satzung als abgeleitetem Recht.

Die Gemeindeordnungen der Länder enthalten jeweils entsprechende Ermächtigungsgrundlagen. So lautet beispielsweise § 5 Abs. (1) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO): Die Gemeinden können die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, soweit eine Genehmigung in den Gesetzen ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Regelungen in den anderen Bundesländern sind vergleichbar.

Die Gemeinden können keine Regelung treffen, die sich über den räumlichen Geltungsbereich ihrer Satzung (dem Gemeindegebiet) hinaus erstrecken oder gar über den Geltungsbereich der Gemeindeordnung als Ermächtigungsgrundlage. Der Gesetzestext ist auch in anderer Hinsicht eindeutig: Die Regelungen des BGB, UrhG usw. sind durch gemeindliche Satzung weder auszuhöhlen noch einzuschränken, sondern im Sinne der Gemeindeordnung eine abschließende gesetzliche Regelung, die der Gemeinde keinen Gestaltungsspielraum lassen.

Betroffen von kommunalen Wappensatzungen sind in der Regel zwei Rechtsbereiche: Das Urheberrecht (Urheberrechtsgesetz) und das Namensrecht (§ 12 BGB und die Regelung zur Namens-, Wappen- und Siegelführung der jeweiligen Gemeindeordnung). Nur wenigen Gemeinden haben eine Wappensatzung erlassen. In der Regel wiederholen diese Satzungen in weiten Teilen lediglich den Inhalt der Gesetze. So weit sind die Wappensatzungen zulässig aber überflüssig. Stehen sie den gesetzlichen Regelungen entgegen, sind sie unwirksam.

Urheberrecht

Im Rahmen ihrer vom Heraldiker erworbenen umfassenden Nutzungsrechte, so denn die Vertragspartner diese vereinbart haben bzw. eine konkludente Regelung nachzuweisen ist, kann die Gemeinde selbstverständlich in einer Wappensatzung auf einen Teil ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte verzichten.

In den Gemeinden ist oftmals das erforderliche Wissen zur Situation des Urheberrecht am eigenen Wappen nicht vorhanden. Vielfach fehlt es schon an Informationen, woher das eigene Wappenbild der Gemeinde stammt. Oft war die Basis ein Symbol, das bereits in mittelalterlichen Urkunden als Siegel verwendet und später lediglich nachgezeichnet wurde. Teilweise wurden Wappen als Vorlage der heraldischen Reinzeichnung verwendet oder ohne die nötige Schöpfungshöhe für ein eigenständiges Werk erreicht zu haben abgewandelt, deren Urheberrechte bereits abgelaufen waren.

Grundsätzlich sind Wappen als amtliches Werk gemäß § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Namensrecht

Zweifelhaft sind Inhalte, die das Führen des Wappens regeln, da sich diese Regelungen bereits aus § 12 BGB (etwa i. V. m. § 14 HGO) ergeben. Die Regelungen der Satzung können im Rahmen höherrangigen Rechts lediglich Selbstbeschränkungen der Gemeinde im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sein, um einer willkürlichen Handhabung durch die Verwaltung vorzubeugen. Rein juristisch bedarf es hierzu aber keiner Satzung, da lediglich Regelungen im Innenverhältnis der Gemeinde getroffen werden. Fraglich ist es auch, ob das Selbstverwaltungsorgan Gemeindevertretung als Bestandteil der nach außen einheitlich auftretenden juristischen Person des öffentlichen Rechts Gemeinde durch eine solche Regelung ihren Aufgabenbereich gegenüber dem Gemeindevorstand/Bürgermeister in unzulässiger Weise ausdehnt (Eingriff der Legislative in die Exekutive - s. a. kommunaler Organstreit).

siehe auch