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Vertrag über eine Verfassung für Europa

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Datei:Flag of Europe.png
Europaflagge

Der Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) soll den EG-Vertrag und den EU-Vertrag ablösen und der Europäischen Union eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit geben.

Zur Reform der Europäischen Union beauftragten die Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten im Dezember 2001 einen Konvent (Europäischer Konvent) aus Parlamentariern und Regierungsvertretern unter der Leitung von Valéry Giscard d'Estaing mit der Ausarbeitung eines neuen Europavertrages. Dieser Entwurf eines Vertrages über eine Europäische Verfassung wurde im Sommer 2003 fertiggestellt, bis zum Sommer 2004 überarbeitet und am 29. Oktober 2004 feierlich in Rom unterzeichnet. Er soll frühestens am 1. November 2006 in Kraft treten.

Der Vertrag über eine Verfassung für Europa ist im Internet auf einer eigens eingerichteten Homepage mit weiteren Informationsmaterialien, darunter auch den offiziellen Versionen in den 20 weiteren Sprachen der EU, verfügbar: http://europa.eu.int/constitution/index_de.htm. Bevor die Verfassung in Kraft treten kann, muss sie in allen 25 Mitgliedsstaaten, teils durch eine Volksabstimmung, ratifiziert werden. Dieser Prozess hat einen schweren Dämpfer durch die Ablehnung der EU-Verfassung in den Niederlanden und in Frankreich erhalten (siehe Artikel EU-Verfassung und Frankreich). Ob der Verfassungsvertrag in der vorliegenden Form daher in Kraft treten kann, ist offen.

Gliederung des Verfassungsvertrages

Der Vertrag über eine Verfassung für Europa gliedert sich in eine Präambel, vier Teile des Vertrages und Protokolle.

Präambel Die Präambel nimmt, „in der Gewissheit, dass die Völker Europas […] entschlossen sind, […] immer enger vereint ihr Schicksal gemeinsam zu gestalten“, Bezug auf die „kulturellen, religiösen und humanistischen Überlieferungen Europas“. Sie enthält, entgegen vor allem von Polen, Italien und Irland sowie christlich orientierter Parteien vorgelegter Forderungen, keinen expliziten Gottesbezug.

Teil I: Grundsätze Der erste Teil der Verfassung regelt Grundsätze der Europäischen Union. Er beinhaltet die Definition und die Ziele der Union, ihre Zuständigkeit, die politischen Organe und die Grundsätze ihrer Finanzierung. Der Teil I der Verfassung ist jedoch aus sich heraus nicht abschließend und muss jeweils mit den anderen Teilen der Verfassung in eine Gesamtschau gebracht werden. Der Vertrag über die Verfassung legt in Teil I auch neben der offiziellen Flagge der Union (zwölf goldene Sterne auf blauem Hintergrund) und der Europahymne („Ode an die Freude“ von Ludwig van Beethoven) auch das Motto der EU fest: In Vielfalt geeint.

Teil II: Charta der Grundrechte Im zweiten Teil werden die Grundrechte für die Europäische Union erstmals ausdrücklich normiert. Die Charta der Grundrechte wurde 1999 bis 2000 von einem ersten Konvent unter Leitung von Roman Herzog erarbeitet und nun in das Europäische Vertragswerk integriert. Die Charta orientiert sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere die Grundrechtsschranken leiten sich weiterhin aus dieser ab.

Teil III: Die einzelnen Politikbereiche Der dritte Teil des Verfassungsvertrages ist der umfangreichste. Die hier festgelegten Regeln wurden aus dem EG-Vertrag übernommen. Der Konvent hat die bestehenden Paragraphen redaktionell angepasst und neu strukturiert, um den Text verständlicher zu machen. Dieser Teil regelt vor allem die Abläufe und Details der in Teil I festgelegten Grundsätze. Insofern ist der Teil III vor allem rechtlich entscheidend.

Teil IV: Übergangs- und Schlussbestimmungen Teil IV des Verfassungsvertrages regelt vor allem Übergangs- und Schlussbestimmungen - wie das Verfahren der weiteren Verfassungsänderungen.

Anhang: Protokolle Die der Verfassung angehängten Protokolle sind ausdrücklich Teil der Verfassung. Sie enthalten u. a. wichtige Regelungen zur Sicherung der Subsidiarität wie Klage- und Einspruchsrechte der nationalen Parlamente oder Machtfragen wie die Stimmenverteilung in Rat und Parlament. Die Regelungen zur Europäischen Atomgemeinschaft werden ebenfalls in einem Protokoll fortgeführt.

Die Organe der Europäischen Union im Verfassungsvertrag

Übersichtsartikel: Politisches System der Europäischen Union

Die Europäische Union bezieht ihre Legitimation aus den Europäischen Bürgern und den Mitgliedstaaten (Art. I-1 VVE). Dies spiegelt sich im Nebeneinander der Gesetzgebungsorgane Parlament und Rat wieder. Die Kommission ist in diesem "institutionellen Dreieck" die supranationale europäische Komponente.

Das Europäische Parlament

„Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus“. Dies bedeutet eine Schwächung des Gewaltenteilungsprinzips, denn der Ministerrat besteht aus Delegationen der nationalen Exekutiven. Die Kompetenzen des EU-Parlamentes werden durch den Verfassungsentwurf auf breiter Basis ausgeweitet. So gilt der oben genannte Grundsatz der Mitbestimmung in 92 statt bisher 35 Politikfeldern, in den restlichen hat weiterhin der Rat die alleinige Macht. Auch der Agrarsektor (46 % des Etats, bisher Kommissar Franz Fischler) unterliegt nun der Budgethoheit des EU-Parlaments.

Die genauen Bestimmungen zur Zusammensetzung des EU-Parlaments überlässt die Verfassung wie beim Rotationsprinzip der Kommission wieder dem Europäischen Rat; sie spricht etwas nebulös von einer „degressiv proportionalen“ Vertretung der Bürger, allerdings darf es insgesamt nicht mehr als 750 Abgeordnete geben. Diese schwammige Formulierung macht Streit im Europäischer Rat vorhersehbar. Bis zur Europawahl 2009 gilt allerdings noch die heutige Zusammensetzung, zur Not auch mit noch mehr als 750 Deputierten. Die Abstimmungsmodi werden beibehalten; meist wird mit einfacher Mehrheit (z.B. Bestätigung des Kommissionspräsidenten) oder Zweidrittelmehrheit (z.B. Misstrauensantrag) entschieden.

Der Europäische Rat (ER), sein Präsident und der Außenminister

Der 'Europäische Rat' legt die „Impulse“, „politischen Zielvorstellungen und Prioritäten“ der Europäischen Union fest, wobei er allerdings „nicht gesetzgeberisch tätig wird“. Dies war, ebenso wie der Grundsatz der Einstimmigkeit, schon bisher der Fall. Der ER greift also nicht in die Gesetzgebung ein, seine Aufgabe ist die Veränderungen an der Konstruktion der EU selber und grundlegende Entscheidungen wie neue Mitgliedschaften oder die Übertragung von neuen Aufgaben hin zur EU. Außerdem schlägt er den Kommissionspräsidenten vor. Der Europäische Rat besteht aus den Regierungschefs der einzelnen Mitgliedsstaaten, bzw. ihren Vertretern.

Neu sind die Ämter "Präsident des Europäischen Rates" sowie "Außenminister der Union", die beide mit qualifizierter Mehrheit für zweieinhalb Jahre gewählt werden.

Der Präsident des Europäischen Rates löst den bisher im halbjährlichen Rhythmus rotierenden Ratsvorsitz ab, der jeweils von einem Regierungschef wahrgenommen wurde. Nachteile an diesem bisherigen System der „Semesterpräsident[en]“ sind einerseits die mit dem Vorsitz wechselnden Schwerpunkte in der politischen Agenda und auch die unterschiedliche Mentalität der Vorsitzenden, andererseits die Doppelbelastung: Der Ratsvorsitzende ist ja gleichzeitig und vor allem Regierungschef seines Landes. So hat den dänischen Vorsitzenden Rasmussen die EU-Arbeit so in Anspruch genommen, dass er sein Amt als Ministerpräsident „faktisch nicht mehr“ ausüben konnte.

Statt des Vorsitzenden soll in Zukunft der hauptamtliche Präsident mit einer Amtszeit von zweieinhalb Jahren eine leistungsfähige und kontinuierliche Abstimmung zwischen den Regierungschefs gewährleisten und deren Treffen im ER vorbereiten.

Besonders in der Außenpolitik gab es häufig mangelnde Abstimmung zwischen den Regierungschefs untereinander, weil diese häufig eigenmächtige Entscheidungen trafen, ohne ihre Partner wenigstens zu informieren. Und was die Situation noch unübersichtlicher macht, ist die Tatsache, dass alleine innerhalb der EU bisher drei Ämter mit Kompetenzen und Rederecht in der Außenpolitik parallel existieren: der Außenbeauftragte der Regierungschefs (Javier Solana), die Außenkommissarin (Benita Ferrero-Waldner) und der jeweilige Ratsvorsitzende.

Der zukünftige Außenminister der Union soll in Zusammenarbeit mit seinem Präsidenten die schwierige Koordination der europäischen Außenpolitik leiten. Außerdem ist er gleichzeitig Außenkommissar und Vizepräsident der Kommission; damit sind die Ämter von Solana und Ferrero-Waldner zusammengelegt, sodass „eine vom Institutionsgerangel befreite EU-Außenpolitik“ möglich ist.

Nicht zuletzt sollen Präsident und Außenminister der EU ein Gesicht geben. Bei einem internationalen Konflikt etwa soll vor Medien und Bürgern demonstriert werden, dass die EU als Ganzes handelt.

Weder ER noch Präsident dürfen also in die Tagespolitik und in die Gesetzgebung eingreifen, dies ist allein Aufgabe von Kommission (Vorschlag) und Rat und Parlament (Zustimmung). So ist abzusehen, dass Konflikte zwischen dem Präsidenten (hinter dem ja immerhin alle Regierungschefs Europas stehen) und dem Kommissionspräsidenten „nicht zu vermeiden“ sein werden. Die Vermittlerrolle dürfte dann dem Außenminister zufallen, der zwischen den Stühlen sitzt: Einerseits ist er Beauftragter des ER (wie der Präsident), andererseits untersteht er als Kommissar dem Kommissionspräsidenten.

Der Rat der Europäischen Union (Rat)

Der Rat besteht aus den Ministern der einzelnen Mitgliedsstaaten, die für das jeweils aktuelle Thema, für das der Rat zusammentritt, zuständig sind. Daher auch der inoffizielle Name "Ministerrat". Hauptaufgabe des Rates ist die 'Gesetzgebung' zusammen mit dem Parlament. Im Gegensatz zum ER entscheidet der Rat in der Regel mit qualifizierter Mehrheit, ein Vetorecht für jedes Land ist die Ausnahme. Die Verfassung reduziert die Anzahl der Politikfelder, in denen diese Ausnahme greift, von 84 auf 47, und hebt die mit Mehrheitsentscheidungen von 137 auf 177 an. Weiterhin einstimmig entschieden werden unter anderem alle Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der Steuern.

"Qualifizierte Mehrheit"

Die gravierendste Änderung betrifft die Definition der 'qualifizierten Mehrheit'. Nach dem Vertrag von Nizza muss eine Mehrheit von mindestens der Hälfte der Staaten getragen werden, die gleichzeitig 72 % der Ratsstimmen und 62 % der EU-Bevölkerung repräsentieren. Nach dem Verfassungsentwurf ist die doppelte Mehrheit erreicht, "sofern 55 % der Mitgliedstaaten zustimmen, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren."

Mussten also bisher drei Hürden überstiegen werden, so sind es nach der Verfassung nur noch zwei: Anzahl der Staaten und die Bevölkerung. Aus der dreifachen Mehrheit wird eine doppelte – was zwei Folgen hat: Zum einen werden Entscheidungen generell erleichtert, indem die Sperrminorität heraufgesetzt wird, zum anderen verschiebt sich die Macht weg von den Mittelstaaten, die durch den Vertrag von Nizza ein überproportional großes Gewicht hatten, hin zu den Großen und Kleinen. Denn die Stimmenzahl entfällt als Kriterium völlig. Zwar bleibt die Stimmenzahl jedes Landes unverändert, doch werden die Stimmen ihrer Funktion beraubt. Die Folge ist, dass die mittelgroßen Länder Spanien und Polen viel schwieriger eine Blockade organisieren können, während alle anderen ihre Trumpfkarte behalten – die Kleinen ihre Stimme als Land, die Großen ihr Gewicht durch ihre Bevölkerung. Während heute nur 28% der Stimmen für eine Blockade nötig sind (Spanien und Polen besitzen addiert fast 17%), sind es in Zukunft entweder 13 Länder oder Länder mit einer addierten Bevölkerung von 225 Mio. (In Spanien und Polen leben zusammen nur 78 Mio.)

Das Reformmodell begünstigt also „nicht nur die Großen, sondern auch die Kleinen“ – und schwächt dafür die Mittelmächte Spanien und Polen. Außerdem spiegelt die zweifache Mehrheit den „Doppelcharakter“ (Fischer) der EU auf verständliche Weise wieder: Eine Union aus Völkern und aus Staaten. Die Neudefinition der Mehrheit im Rat wurde während der Regierungskonferenz zu einem der beiden zentralen Streitpunkte.

Die Kommission und ihr Präsident

Die Kommission „übt Koordinierungs- Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus“, wie das bisher schon der Fall war. Außer in Ausnahmefällen „kann ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden.“ Diese Ausnahmen vom alleinigen Initiativrecht werden mit der Verfassung beschnitten, die Kommission wird also gestärkt.
Die Legislaturperiode der Kommission beträgt fünf Jahre. Nach der Europawahl schlägt der ER einen Kommissionspräsidenten vor. Nach der Bestätigung durch das Parlament ernennt dieser seine Kommissare nach Vorschlägen aus den Mitgliedsstaaten. Danach muss die gesamte Kommission erneut vom Parlament bestätigt werden. Der Kommissionspräsident kann jeden einzelnen Kommissar absetzen, das Parlament durch einen Misstrauensantrag jedoch nur die komplette Kommission.

Die Kommission wird verkleinert. Nach einem Rotationsprinzip gibt es ab 2014 jeweils aus Zweidritteln der 27 Mitgliedstaaten je einen Kommissar. Bis dahin gibt es je einen Kommissar aus jedem Mitgliedstaate. Schon in Nizza einigten sich die Regierungschefs darauf, dass nicht mehr jedes Land immer einen Kommissar stellen darf, sobald die EU mehr als 25 Mitglieder hat.

Wie genau das Rotationsprinzip funktionieren soll, überlässt die Verfassung, genau wie die Konferenz in Nizza, dem ER. Im Verfassungsentwurf sind aber die Grundsätze der Rotation weitgehend festgeschrieben: Die Mitgliedstaaten werden bei der Wahl der Kommissare „vollkommen gleich behandelt“, doch „ist jedes der aufeinander folgenden Kollegien so zusammengesetzt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.”

Dieser Satz kann so ausgelegt werden, dass immer ein Gleichgewicht von großen und kleinen, nördlichen und südlichen, reichen und armen Herkunftsländern gegeben sein muss.

Insbesondere die kleineren Staaten standen dem Prinzip einer verkleinerten Kommission sehr kritisch gegenüber. Dieser Punkt wurde auf der Regierungskonferenz zum zweiten großen Konflikt.

Inhaltliche Neuerungen des Verfassungsvertrages

Die Sicherung der Souveränität: Kompetenzabgrenzung und Subsidiarität

Ein 'Kompetenzkatalog' versucht die Zuständigkeiten der Union systematischer darzustellen. Man unterscheidet hiernach zwischen ausschließlichen, geteilten und unterstützenden Zuständigkeiten.

So sind Handelspolitik und Zollunion ausschließlich Unionsangelegenheit, hier darf nur die EU Gesetze erlassen; für Binnenmarkt, Landwirtschaft, Energie, Verkehr, Umwelt und Verbraucherschutz gilt die geteilte Zuständigkeit, das heißt, dass die Mitgliedsstaaten Gesetze erlassen können, „soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausübt“. De facto kann die EU also in all den genannten Bereichen entscheiden. Alle anderen, „der Union nicht in der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedsstaaten.“

„Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Subsidiarität heißt, dass die Union nur tätig wird, sofern „die Ziele […] von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden können, sondern […] auf Unionsebene besser erreicht werden können.” Die Union darf also eine Aufgabe nur dann von Deutschland übernehmen, wenn weder Gemeinden noch Bundesländer noch der Bund in der Lage sind, diese ausreichend auszuführen, die EU aber schon. Was „ausreichend“ im Einzelfall bedeutet, entscheidet der EuGH.

Konkret festgelegt sind die Änderungen im „Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“. Zur Sicherung der Subsidiarität werden vor allem die 'Rechte der nationalen Parlamente gestärkt'.

Sobald die Europäische Kommission in Zukunft ein Gesetz auf den Weg bringt, muss der Gesetzesentwurf sofort an alle Nationalparlamente weitergeleitet werden. Die Entscheidungen von Rat und Parlament werden ebenfalls unverzüglich weitergegeben.
Innerhalb von sechs Wochen können die nationalen Parlamente begründen, warum dieses Gesetz gegen den Subsidiaritätsgedanken verstößt; bei Kritik von einem Drittel der Parlamente muss die Kommission den Vorschlag überprüfen. Gebunden ist die Kommission allerdings nicht, sie muss ihre Entscheidung nur begründen.

Der einzige juristisch sichere Weg, ein Gesetz zu stoppen, ist eine Klage vor dem EuGH. Die Mitgliedsländer und der Ausschuss der Regionen können hier Klage erheben, die Nationalparlamente müssen ihre eigene Regierung dazu bewegen, in ihrem Namen zu klagen.

Als letztes Mittel zur Sicherung ihrer Souveränität bleibt den Staaten ein 'Austritt aus der Union'. Zwar gründet sich die EU auch bisher auf völkerrechtliche Verträge, die prinzipiell kündbar sind. Doch die neu geschaffene Möglichkeit eines geordneten Austrittes dürfte als Drohmittel eine maßlose Zentralisierung verhindern.

Parallel dazu legt die Verfassung auch ein Verfahren zum 'erzwungenen Austritt' fest. Sollte sich ein Mitgliedsland dahin entwickeln, dass die Union ihre Ziele als unvereinbar mit der Politik dieses Staates betrachtet, so ist bei einem Ausschluss von der Union zumindest nicht mehr die gesamte EU gefährdet.

Verstärkte Zusammenarbeit

Eine „verstärkte Zusammenarbeit“ zwischen einer Gruppe von EU-Mitgliedern ist grundsätzlich möglich, wenn das Vorhaben in der gesamten EU nicht zu realisieren ist. Nach dem Vorbild des Schengener Abkommens und des Euro erlaubt die Verfassung somit weiterhin eine ungleichzeitige Verwirklichung der europäischen Integration durch mehrere Geschwindigkeiten innerhalb des einheitlichen Rechts- und Verfassungsrahmens der EU. Bei einer Beteiligung von mindestens einem Drittel der Mitgliedsstaaten setzen die EU-Institutionen europäisches Recht, das ebenso wie der Euro nicht in allen Mitgliedstaaten gilt. Der Verfassungsvertrag führt zudem eine neue ungleichzeitige Sonderform der verstärkten Zusammenarbeit in der Verteidigungspolitik unter der Bezeichnung „strukturierte Zusammenarbeit“ ein.

Bürgerbegehren

Die europäische Kommission kann nach Artikel I-47 Absatz 4 des Verfassungsentwurfs von den Unionsbürgern aufgefordert werden, im Rahmen ihrer Befugnisse einen Gesetzentwurf zu einem bestimmten Thema vorzulegen. Voraussetzung sind eine Million Unterschriften (aus einer noch durch europäisches Gesetz festzulegenden Zahl von Ländern).

Kritik

Kritik am Ratifizierungsprozess

Am Konvent wird kritisiert, dass seine Mitglieder nicht gewählt oder bestätigt werden konnten, wie sonst bei Legislativen demokratischer Staaten üblich. Der Konvent habe nur Scheintransparenz. Trotz öffentlicher Plenumssitzungen wären Entscheidungen nicht öffentlich getroffen und die vorausgegangenen Präsidiumsberatungen nicht protokolliert worden. Der luxemburgische Premier Jean-Claude Juncker sagte dazu: "Der Konvent ist angekündigt worden als die große Demokratie-Show. Ich habe noch keine dunklere Dunkelkammer gesehen als den Konvent."[1]

Der ungleiche Zeitpunkt der Referenden und Parlamentsratifizierungen ermögliche es, die Ratifizierungen zum jeweils vermuteten günstigsten Zeitpunkt durchzuführen. Dies führe zur Manipulation der Referendumsergebnisse zu Gunsten der Verfassungsbefürworter. Auch solle durch vorangegangene Entscheidungen Druck auf einzelne Parlamente ausgeübt werden. Beispiele seien das frühe Referendum in Spanien nach entsprechend günstigen Umfragen und der Versuch, dem französischen Referendum durch das deutsche Beispiel rechtzeitig den "nötigen Schub" zu geben.

Die schnelle Ratifizierung ohne Volksbefragung in Deutschland solle die Formierung von Verfassungskritikern und eine ernsthafte - weil nicht folgenlose - Diskussion verhindern.

Weithin wird die ungleiche finanzielle Unterstützung und Medienpräsenz von Verfassungsbefürwortern und Verfassungsgegnern in vielen, jedoch nicht in allen Mitgliedsstaaten bemängelt.

Kritik am Verfassungsinhalt

Vielsprachiger Protest gegen die EU-Verfassung

Am Verfassungsentwurf wird von verschiedenen Organisationen, Parteien und Politikern teilweise scharfe Kritik geäußert.

Die wesentliche Kritikpunkte lauten, der Vertrag sei unsozial und undemokratisch und treibe die Militarisierung der Union voran.

Unsozial sei der Vertrag, weil die sozialen Rechte in der Charta der Grundrechte lediglich als allgemeine Grundsätze zu betrachten seien, die nicht einklagbar und verbindlich sind, sowie in den konkretisierenden Verfassungsartikeln wieder zurückgenommen werden.

Weiter sei mit dem Vertrag die Chance einer Demokratisierung der Union versäumt worden, da Europäischer Rat und Kommission gegenüber dem Parlament mit mehr Entscheidungs- und Vorschlagskompetenzen ausgestattet bleiben.

Dies gilt insbesondere für den Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, auf den sich der dritte Kritikpunkt bezieht; die Militarisierung der Union werde voran getrieben. Hier wird vor allem die Verpflichtung der EU-Mitglieder zur Aufrüstung (Art. I-41 (3)) und die Ausweitung der militärischen Aufgaben der Union, sowie die Lockerung der Voraussetzungen für Militäreinsätze kritisiert.

Weitere Kritik entzündet sich am im Vertrag vereinbarten Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Art.177: "[...] Einführung einer Wirtschaftspolitik, die [...] dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist."), womit sich die Verfassung auf neoliberale Wirtschaftspolitik festlege. Diese Wirtschaftspolitik und das Wirtschaftswachstum (I.3.(3)) erhielten so den Rang von Verfassungszielen. So stelle die EU-Verfassung den finanziellen Wettbewerb weit vor soziale Belange, Umweltschutz und Beschäftigungspolitik.

Ebenso wurde Kritik über den fehlenden Bezug zu den christlichen Wurzeln in dem Verfassungsentwurf laut. Diese Kritik wurde nicht nur vom Vatikan geäußert, sondern auch aus Polen und einigen mehrheitlich katholischen Regionen.

Speziell in Deutschland wurde auch gefordert, ähnlich wie in Frankreich oder den Niederlanden die Bevölkerung über die Verfassung selbst abstimmen zu lassen.

Kritiker

Prominente Kritiker der EU-Verfassung sind u.a. der Philosoph Jean Baudrillard ([2], keine Übersetzung verfügbar), aber auch der CSU-Abgeordnete Peter Gauweiler und der ehemalige SPD-Vorsitzende Oskar Lafontaine.

Die PDS sieht in der Verfassung eine Festschreibung des Neoliberalismus und der Aufrüstungsverpflichtung. Die bei der Landtagswahl 2005 in Nordrhein-Westfalen fünftstärkste Partei WASG lehnt die EU-Verfassung hauptsächlich wegen der vermeintlichen einseitigen neoliberalen Festlegung ab.

Der Verein Mehr Demokratie e.V. bemängelt den Ratifizierungsprozess als in Teilen undemokratisch und manipulierbar und kritisiert die Verfassung als mangelhaft im Bereich Gewaltenteilung, als Grundlage eines demokratiefreien Raumes im Bereich Außen- u. Sicherheitspolitik und als Zementierung eines Großteils politischer Entscheidungen (Anhänge mit Verfasssungsrang).

Hauptablehnungsgründe aus Sicht der Nichtregierungsorganisation Attac [3] sind Aufrüstungsverpflichtung, Neoliberalismus, die Ermöglichung von Auslandseinsätzen zur Durchsetzung (auch wirtschaftlicher) europäischer Interessen und mangelne Verankerung demokratischer Grundsätze.

Zustandekommen und In-Kraft-Treten der Europäischen Verfassung

Der Europäische Konvent

Der Europäische Konvent ("Verfassungskonvent"), der zwischen dem 28. Februar 2002 und dem 20. Juli 2003 über einen Entwurf für den Verfassungsvertrag für die Europäische Union erarbeitete, bestand aus Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten, der zehn Beitrittsländer und -kandidaten (Rumänien, Bulgarien, Türkei) sowie Vertretern des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und der nationalen Parlamente.

Die Regierungskonferenz

Vor der Annahme durch den ER durchläuft jeder Europavertrag, also auch die Verfassung, eine so genannte Regierungskonferenz. Anders als der Name suggeriert, ist das keine einzelne Konferenz, sondern eine monatelange Abfolge von Gesprächen, Treffen und Verhandlungen zwischen Beamten, Ministern und Regierungschefs.

Diese Kontroversen innerhalb der Regierungskonferenz - Mehrheit im Rat, Stabilitätspakt (Finanzpolitik, Förderungen und Nettozahler), gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Verkleinerung der Kommission - beschreibt der Artikel zur Regierungskonferenz.

Ratifizierung und Inkrafttreten

Datei:Eu verfassung rom.JPG
Saal in dem die EU-Verfassung in Rom unterzeichnet wurde

Der Streit zwischen den Regierungen um das Stimmengewicht und die Machtverteilung im EU-Ministerrat hatte dazu geführt, dass die Verfassung nicht im Herbst 2003, sondern erst am 18. Juni 2004 vom Europäischen Rat in Brüssel verabschiedet wurde. Die Europäische Verfassung wurde daraufhin am 29. Oktober 2004 in Rom von den Staats- und Regierungschefs der EU unterzeichnet. Jetzt steht die Ratifizierung durch alle EU-Mitgliedsstaaten an, sei es durch einen Parlamentsbeschluss oder durch eine Volksabstimmung. Der Vertrag tritt erst nach Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten in Kraft.

Ratifizierung in Deutschland und Österreich

Hauptartikel: Ratifikation des Vertrages über eine Verfassung für Europa in Deutschland

Die Ratifikation des Vertrages bedarf in Österreich und Deutschland einer qualifizierten Mehrheit beider Kammern des Parlaments bzw. des Bundestags und des Bundesrats.

In Deutschland ist eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat (Artikel 23 und 79 des Grundgesetzes) erforderlich. Über die Durchführung einer Volksabstimmung wurde zwar diskutiert (siehe Hauptartikel), sie ist jedoch im Grundgesetz nicht vorgesehen und fand daher nicht statt.

Vor der Abstimmung des Bundestags klagte der Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler (CSU) gegen den Vertrag. Am 28. April 2005 verwarf der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts seine Organklage und nahm ferner eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Damit haben sich nach Angaben des Gerichts zugleich auch die Anträge Gauweilers auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. Das Gericht wies darauf hin, daß erst nach der Entscheidung von Bundestag und Bundesrat eine Klage zulässig sein könne.

Die Zustimmung des Bundestages erfolgte am 12. Mai 2005 mit 95,8 % der abgegebenen Stimmen. 594 Abgeordnete gaben ihre Stimme ab, davon stimmten 569 mit Ja, 23 Mitglieder des Bundestages stimmten mit Nein, zwei enthielten sich.

Der Bundesrat stimmte am 27. Mai mit 66 von 69 Stimmen bei drei Enthaltungen (des von einer SPD/PDS-Koalition regierten Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern) für den Vertrag. Am selben Tag klagte der Bundestagsabgeordnte Peter Gauweiler erneut gegen den Verfassungsvertrag (Organklage und Verfassungsbeschwerde).

Die Unterzeichnung des Vertragsgesetzes durch den Bundespräsident und die Hinterlegung erfolgen danach. Der Bundespräsident will die Ratifikationsurkunde jedoch erst unterschreiben, wenn das Bundesverfassungsgericht über die Klage Gauweilers entschieden hat.

In Österreich ratifizierte das Parlament den Vertrag bereits am 11. Mai 2005 - ebenfalls mit überwältigender Mehrheit; nur eine Abgeordnete der rechtsnationalen Freiheitlichen Partei FPÖ stimmte mit Nein. Der Bundesrat entschied am 25. Mai ebenfalls positiv; lediglich drei der 62 Mitglieder, Vertreter von FPÖ und dem BZÖ "Bündnis Zukunft Österreich", stimmten mit "Nein".

Ratifizierung in den anderen Staaten der Europäischen Union

Vorlage:Neuigkeiten Während in Dänemark (27. September 2005), Irland (Ende 2006), Polen (25. September 2005) und Portugal (2. oder 9. Oktober 2005) Pflichtreferenden anstehen, wird es in Luxemburg (10. Juli 2005) und dem Vereinigten Königreich (1. Halbjahr 2006) konsultative Referenda geben.

In Tschechien ist das Ratifikationsverfahren nach wie vor unklar. Neben der Zustimmung des Parlamentes ist auch ein fakultatives oder bindendes Referendum (eventuell Juni 2006) möglich. Wegen der gegenwärtigen Regierungskrise wurde das dafür notwendige Gesetz jedoch noch nicht beschlossen.

In Belgien wurde am 11. März über die für ein Referendum nötige Verfassungsänderung abgestimmt. Die nötige Zweidrittelmehrheit wurde dabei nicht erreicht. Der belgische Senat hat am 28. April der Verfassung zugestimmt, das Parlament und die anderen Versammlung müssen noch über die Ratifizierung entscheiden.

In Estland, Finnland (2. Halbjahr 2005), Lettland (Anfang 2006), Malta (Juli 2005), Schweden (2. Halbjahr 2005) und Zypern wird sich aller Voraussicht nach nur die Legislative mit dem Vertrag beschäftigen.

Das litauische Parlament hat am 11. November 2004 als erstes EU-Land mit 84 Ja-, vier Nein-Stimmen und drei Enthaltungen die EU-Verfassung angenommen. Dem folgten das ungarische Parlament am 20. Dezember 2004 sowie das slowenische Parlament am 1. Februar 2005.

Als erstes Land mit einem (konsultativen) Referendum hat Spanien am 20. Februar 2005 mit 76,7% für die EU-Verfassung gestimmt. Die Wahlbeteiligung lag allerdings nur bei 42,3%. Die anschließende Abstimmung im Kongress fand am 28. April 2005 statt. Der Senat stimmte am 18. Mai mit 225 zu 6, bei einer Enthaltung, für die Annahme der Verfassung.

Das italienische Abgeordnetenhaus hat den Verfassungsvertrag am 25. Januar 2005 und der Senat am 6. April gebilligt.

In Griechenland hat das Parlament mit großer Mehrheit (268 Ja-, 17 Nein-Stimmen und 15 Enthaltungen) am 19. April 2005 die EU-Verfassung ratifiziert.

Das slowakische Parlament ratifizierte ebenfalls mit großer Mehrheit (116 Ja-, 27 Nein-Stimmen bei 4 Enthaltungen)am 11. Mai 2005 die EU-Verfassung.

Frankreich hat sich in dem Referendum am 29. Mai 2005 eindeutig mit knapp 55% der abgegebenen Stimmen gegen den Verfassungsvertrag entschieden (Wahlbeteiligung: ungefähr 70%). Damit war es das erste EU-Land, das den Verfassungsvertrag ablehnt.

Die Niederlande haben am 1. Juni 2005 mit ungefähr 63% ebenfalls den Verfassungsvertrag mit großer Mehrheit zurückgewiesen. Die Wahlbeteiligung lag bei zirka 62% und war somit sehr viel höher als vorher angenommen. Obwohl das Parlament die Möglichkeit hätte, entgegen des Resultats des Referendums zu entscheiden, wurde vorher schon angedeutet, sich an das Votum der Bürger zu halten, wenn die Wahlbeteiligung wie geschehen über 30% läge.

Damit haben sich bis heute bereits zwei EU-Länder (die zugleich auch Gründungsmitglieder der EU sind) gegen eine EU-Verfassung ausgesprochen. Ob der Ratifizierungsprozess nun wie geplant fortgeführt wird und ob der Verassungsvertrag in seiner jetztigen Form je in Kraft tritt, ist momentan noch ungewiss.

Am 2. Juni 2005 stimmte das lettische Parlament mit großer Mehrheit für das Vertragswerk. 71 Abgeordnete votierten für die Verfassung, 5 dagegen, 6 enthielten sich ihrer Stimme. Die übrigen der 100 Abgeordneten erschienen nicht. Zur Annahme war eine Zweidrittel-Mehrheit notwendig.

Übersicht: Ratifizierungsstatus in den Mitgliedsstaaten

Ratifizierung des Vertrags über eine Verfassung für Europa von den einzelnen Mitgliedsländern
Land Ratifizierungsdatum Abstimmungsvariante Ergebnis
Deutschland   Deutschland 12. Mai 2005
27. Mai 2005
noch offen
Bundestag
Bundesrat
Bundespräsident
ja (Bundestag)
ja (Bundesrat)
offen (B.-präsident)
Österreich   Österreich 11. Mai 2005
25. Mai 2005
Nationalrat (Österreich)
Bundesrat (Österreich)
ja
Belgien   Belgien 28. April 2005
19. Mai 2005
 
 
Juni 2005
 
20. Juni 2005
Senat
Belgisches Repräsentantenhaus
Flämische Gemeinschaft
Rat der Wallonischen Region
Rat der Französischen Gemeinschaft Belgiens
Rat der Hauptstadt Brüssel
Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens
ja (Senat)
ja (Kammer)
 
 
 
 
 
Zypern   Zypern 30. Juni 2005 Parlament offen
Dänemark   Dänemark 27. September 2005 Referendum offen
Spanien   Spanien 20. Februar 2005
28. April 2005
18. Mai 2005
konsultatives Referendum
Congreso de los Diputados (Abgeordnetenhaus)
Senat
ja
Estland   Estland Juni-Juli 2005 Parlament offen
Finnland   Finnland Dezember 2005 - Januar 2006 Parlament offen
Frankreich   Frankreich 29. Mai 2005 Referendum nein
Griechenland   Griechenland 19. April 2005 Parlament ja
Ungarn   Ungarn 20. Dezember 2004 Parlament ja
Irland   Irland Herbst 2005 ? Referendum
Parlament
offen
Italien   Italien 25. Januar 2005
6. April 2005
Abgeordnetenkammer
Senat
ja
Lettland   Lettland 2. Juni 2005 Parlament ja
Litauen   Litauen 11. November 2004 Parlament ja
Luxemburg   Luxemburg Juni 2005
10. Juli 2005
Ende 2005 ?
Parlament (erste Abstimmung)
konsultatives Referendum
Parlament (zweite Abstimmung, 3 Monate nach dem Referendum)
offen
Malta   Malta Juli 2005 Parlament offen
Niederlande   Niederlande 1. Juni 2005
Ende 2005 ?
konsultatives Referendum
Parlament (Erste und Zweite Kammer)
nein (Referendum)
offen (Parlament)
Polen   Polen 9. Oktober 2005 Referendum offen
Portugal   Portugal Oktober 2005 ? Referendum, nach einer Verfassungsänderung offen
Tschechien   Tschechien Juni 2006 ? wahrscheinliches Referendum offen
Großbritannien   Großbritannien Anfang 2006 konsultatives Referendum
Parlament
offen
Slowakei   Slowakei 11. Mai 2005 Parlament ja
Slowenien   Slowenien 1. Februar 2005 Parlament ja
Schweden   Schweden Dezember 2005 Parlament offen

Vorlage:Wikinews1

Verfassungsklage gegen den Verfassungsvertrag

Indymedia: Die EU-Verfassung: ein Überblick


Vorlage:Kandidat (Lesenswert)